Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Grundbesitzwertfeststellungen
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert für die Grundbesitzwertfeststellung ist mit einem Pauschalsatz von 10 % des streitigen Wertunterschiedes zu bestimmen.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Streitwertes für eine Grundbesitzwertfeststellung.
Entscheidungsgründe
Der Streitwert war auf Antrag des Klägers gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch das Gericht festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts war dabei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG - abweichend von dem Vorbringen des Klägers - nach einem Pauschalanteil von 10 v.H. im Verhältnis zu dem streitigen Wertunterschied zu bestimmen. Der Senat folgt insofern den Grundsätzen, die das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 30.04.2001 8 K 284/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 924) für die Streitwertbestimmung bei der Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftssteuer aufgestellt hat. Die anders lautende Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 30.08.2001 11 K 5316/00 BG (EFG 2001, 1571), der Streitwert für die Grundbesitzfeststellung bestimme sich nach der betragsmäßigen Auswirkung auf die Erbschaftssteuer, hält der Senat für nicht zutreffend. Er geht dabei von folgenden Erwägungen aus:
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei als Richtschnur die sich für den Kläger nach dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache zu berücksichtigen ist. Hierdurch wird dem Gericht ein gewisser Spielraum zugestanden. Das Gericht darf den Wert schätzen und sich dabei sowohl einer Schematisierung als auch einer Pauschalierung bedienen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 13 GKG Rdnr. 14). Anknüpfend an diesen allgemein anerkannten Grundsatz hat es der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung für nicht zulässig gehalten, den Streitwert bei der Feststellung des Einheitswerts des Grundvermögens (und ebenso bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens) nach den betragsmäßigen Auswirkungen bei den Folgesteuern zu bestimmen (vgl. Beschlüsse vom 14.03.1975 III B 4/74, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1975, 548; vom 10.08.1988 II R 108/87, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1990, 181; vom 19.08.1992 II E 2/92, BFH/NV 1993, 322, und vom 21.10.1996 II E 1/96, BFH/NV 1997, 375). Zur Begründung hat er u.a. darauf hingewiesen, dass den Gerichten im Interesse eines vereinfachten Verfahrens ein weiter Ermessenspielraum eingeräumt ist und dass (bezüglich der Folgesteuern) nicht über Sachverhalts- und Rechtsfragen entschieden werden kann, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
Das Finanzgericht Düsseldorf führt für seine Auffassung demgegenüber folgendes an: Die betragsmäßigen Auswirkungen bei der Erbschaftssteuer seien für den Kostenbeamten „regelmäßig ohne großen Aufwand” zu ermitteln. Es seien dabei „im Regelfall” keine Sachverhalte zu klären oder Rechtsfragen zu entscheiden, die mit dem anhängig gewesenen Rechtsstreit nichts zu tun gehabt hätten.
Der Senat vermag diesen Ausführungen aus verschiedenen Gründen nicht zu folgen. Zum einen bedeutet es schon eine deutliche Verkomplizierung des Verfahrens, wenn der Kostenbeamte die Erbschaftssteuerakten bei dem zuständigen Finanzamt anfordern und danach die steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen berechnen soll. Und zum anderen darf im vorliegenden Zusammenhang schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht nur auf den „Regelfall” abgestellt werden. Denn es kann häufig von Zufällen abhängen, ob die Berechnung der Erbschaftssteuer sich für den Kostenbeamten als einfach und wenig arbeitsaufwendig darstellt. Insofern erscheint es viel eher als ermessensgerecht, möglichst alle Fälle gleich zu behandeln und auf diese Weise auch das Kostenrisiko für die Beteiligten besser vorhersehbar zu machen. Außerdem ist nicht zu erkennen, nach welchen Grundsätzen in den verbleibenden „Ausnahmefällen” der Streitwert ermittelt werden soll. Jedenfalls ist es nach Auffassung nicht vertretbar, irgendwelche „Ausnahmefälle” auf den sog. Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu verweisen.
Das Finanzgericht Düsseldorf führt weiter an: Die betragsmäßigen Auswirkungen bei der Erbschaftssteuer müssten deshalb im Einzelnen ermittelt werden, weil diese innerhalb einer Spannbreite von 0 v.H. bis 50 v.H. des streitigen Wertunterschiedes liegen könnten. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass der (vom Finanzgericht Baden-Württemberg) geschätzte Pauschalsatz von 10 v.H. angemessen sei.
Der Senat hält es dagegen für ermessensgerecht, auch bei der großen Spannbreite der möglichen Erbschaftssteuersätze anhand von gewissen Wahrscheinlichkeitserwägungen einen allgemein gültigen Pauschalsatz der Streitwertberechnung zugrunde zu legen, und zwar aus folgenden Gründen: Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat bei einem Großteil der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zu treffenden Streit...