rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweiliger Anordnung
Normenkette
FGO § 114 Abs. 1
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller – Ast – begehren, dem Antragsgegner – Ag – im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die anläßlich der Durchsuchung der Bank B in Beschlag genommenen Unterlagen, gefertigten Aufzeichnungen und gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten, soweit sie die Antragsteller betreffen. Dem Rechtsstreit liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsteller sind Eheleute, die steuerlich beim Finanzamt A geführt werden. Die Antragstellern ist Mitarbeiterin einer Sparkasse, der Antragsteller ist als Sparkassenbetriebswirt bei der Bank B, einer Niederlassung der C tätig.
In einem Strafverfahren gegen bereits namentlich bekannte und namentlich bisher nicht bekannte Kunden der C und der D Luxemburg – einer Tochtergesellschaft der C – wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommen- und Vermögensteuer ab Veranlagungszeitraum 1991 ordnete das Amtsgericht X durch Beschluß vom 14.10.1997 (Aktenzeichen:) die Durchsuchung der Geschäftsräume sowie der außerhalb dieser Geschäftsräume genutzten Gebäude oder Gebäudeteile einschließlich der angeschlossenen Niederlassungen, Zweigstellen, Filialen, Nebenstellen etc. bei der C und die Beschlagnahme von Bankunterlagen, die unabhängig von dem genannten Tatzeitraum für die Untersuchung von Bedeutung sein können, an. Zu beschlagnahmen waren Unterlagen und Datenbestände, die die Geschäftsbeziehungen der Beschuldigten zur C und zur D betreffen.
Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners übergab die C Ende November/Anfang Dezember 1997 – offenbar zur Abwendung einer Beschlagnahme – der Steuerfahndungsstelle aus dem Geschäftsbereich Belege des Auslandszahlungsverkehrs mit der D, darunter auch Unterlagen aus den Jahren 1991 bis 1996, die die Antragsteller betrafen.
In dem Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche/Mitarbeiter der BANK B wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Aktenzeichen:) ordnete das Amtsgericht X mit Beschluß vom 20.1.1998 die Durchsuchung der Geschäftsräume der BANK B an, weil nach den bisherigen Ermittlungen Verantwortliche/Mitarbeiter in mindestens 235 Fällen Zahlungsaufträge zur D (Belastungsanzeigen) oder Zahlungen aus Luxemburg (Gutschriftenanzeigen) unter Verstoß gegen den Grundsatz der Kontenwahrheit – § 154 Abgabenordnung (AO) – vorgenommen haben; gleichzeitig wurde die Beschlagnahme aufgefundener Tatgegenstände angeordnet.
Mit Verfügung vom 14.5.1998 leitete der Antragsgegner gegen die Antragsteller ein Steuerstraf- und Steuerermittlungsverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung ab 1992 ein, weil nach den vorliegenden Unterlagen der Steuerfahndung Kapitalvermögen und Zinseinnahmen nur unvollständig bzw. nicht erklärt worden sind. Gleichzeitig wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, daß in dem rein steuerlichen Ermittlungsverfahren für die Jahre 1987 bis 1991 ein Aussageverweigerungsrecht nach der StPO nicht bestehe, sondern Mitwirkungspflichten zu erfüllen seien; im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten kämen u.a. Zwangsmittel (§§ 328 ff. AO) zur Anwendung. Diese Verfügung ist den Antragstellern – infolge einer fehlerhaften Adressierung – spätestens am 13.7.1998 bekannt geworden.
Das Strafverfahren für das Jahr 1992 ist aufgrund eingetretener Strafverfolgungsverjährung eingestellt worden; im übrigen ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen.
In dem Steuerermittlungsverfahren sind die Antragsteller der Aufforderung des Antragsgegners, Erträgnisaufstellungen der Kreditinstitute mit Angabe der Kapitalstände einzureichen, nicht nachgekommen. Insoweit ist es zu diversen Zwangsgeldandrohungen und einer Zwangsgeldfestsetzung gekommen; diese Verfügungen sind rechtsbehelfs- bzw. rechtsmittelbefangen.
Die Antragsteller begehren mit Schriftsatz vom 26.1.1999, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die anläßlich der Durchsuchung der BANK B aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts X vom 20.1.1998 in Beschlag genommenen Unterlagen, gefertigten Aufzeichnungen und gewonnenen Erkenntnisse – einstweilen – zu verwerten, soweit sie die Antragsteller betreffen. Dieser Beschluß habe sich ausschließlich gegen Verantwortliche/Mitarbeiter der BANK B wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung bezogen. Bei der Durchsuchung seien auch andere, nicht unter diesen Beschluß fallende Unterlagen, auch über legitimierte Konten, beschlagnahmt worden. Es handele sich um Unterlagen, die hunderte von Kunden und in die Tausende gehende Buchungen seit 1992 betreffen würden. Der Antragsgegner habe unzulässige Ermittlungen „ins Blaue” geführt und überdies gegen die Vorschrift des § 30 a Abs. 3 AO verstoßen. Bei der Vielzahl von Fällen komme dies einer „Rasterfahndung” gleich. Der Antragsgenger sei weit über die Grenzen des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 20.1.1998 hinausgegangen. Dieser hab...