Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abgrenzung von Arbeitslohn und Einkünften aus Kapitalvermögen bei Ausschüttungen aus vom Arbeitgeber an Führungskräfte entgeltlich emittierten unverbrieften Genussrechten. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 14/23)
Leitsatz (redaktionell)
Ausschüttungen aus nur den Führungskräften angebotenen Genussrechten am Arbeitgeber sind jedenfalls dann Arbeitslohn, wenn die mögliche Verzinsung des Genussrechtskapitals die marktübliche Rendite übersteigt. Eine Qualifikation der Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen folgt in diesem Fall auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer die Genussrechte aus eigenem Vermögen erworben hat, ein effektives Verlustrisiko trägt und ihm die Ausschüttungen auch bei krankheitsbedingtem Ausfall oder im Fall der Elternzeit im gesamten Geschäftsjahr zustehen würden.
Normenkette
EStG §§ 19-20
Streitjahr(e)
2018
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Genussrechtsausschüttungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Kläger war im Streitjahr bei der D AG als Arbeitnehmer beschäftigt. Die D AG gab ausgewählten Mitarbeitern die Möglichkeit, unverbriefte Genussrechte an ihrem Unternehmen zu erwerben.
In den Genussrechtsbedingungen der D AG sind auszugsweise folgenden Bestimmungen enthalten:
„1. Vorbemerkung
1.1. Die D AG, (nachfolgend „D” oder „Gesellschaft”) verfolgt eine Geschäftspolitik, die aktiv auf die Steigerung des Unternehmenswertes abzielt. Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm trägt daher sowohl den Aktionärsinteressen als auch den Interessen der Mitarbeiter und Führungskräfte der Gesellschaft Rechnung.
1.2. (…)
1.3. Am 11. Juli 2018 hat die Hauptversammlung der D beschlossen, für einen ausgewählten Kreis von Mitarbeitern und Führungskräften das Genussrechtsprogramm IV/2018 zu implementieren, welches die bisher von der (ehemaligen) D AG aufgelegten Genussrechtsprogramme (…) vollständig ablöst.
1.4. Zur Umsetzung der in Ziffer 1.1. genannten wirtschaftlichen Zielsetzung beabsichtigt die Gesellschaft die Begebung von Genussrechten, um die Mitarbeiter am gemeinsamen Erfolg der Gesellschaft teilhaben zu lassen. (…)
(…)
3. Voraussetzung zur Teilnahme am GSP IV/2018
3.1. Der Teilnehmer an dem GSP IV/2018 muss zum Zeitpunkt der Zeichnung des GSP IV/2018 in einem nicht gekündigten (befristeten oder unbefristeten) Dienst- oder Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen der Gesellschaft stehen. (…)
(…)
4. Ansprüche der Teilnehmer und Abgrenzung zu Aktionärsrechten
4.1. Die Genussrechte gewähren einen dem Gewinnanteil der Aktionäre vorgehenden Anspruch auf Verzinsung, wobei die Höhe der Verzinsung von der Geschäftsentwicklung der Gesellschaft abhängig ist (Ziffer 5), und einen Rückzahlungsanspruch bei Beendigung der Genussrechte (Ziffern 16 und 17). Das Genusskapital nimmt am Verlust der Gesellschaft teil (Ziffer 6).
4.2. Die Genussrechte verbriefen Gläubigerrechte und keine Gesellschaftsrechte, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft sowie keine Rechte auf Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft. (…)
(…)
15. Verfügungsbeschränkung; Vererbung
Jegliche Verfügung (insbesondere Verkauf und Belastung) der Teilnehmer über Genussrechte (oder Teile davon) ist unzulässig. (...)
(…)
16. Beendigung des Dienst- oder Anstellungsvertrags
Endet das Dienst- oder Anstellungsverhältnis des Teilnehmers während der Laufzeit des GSP IV/2018, kann die Gesellschaft grundsätzlich sämtliche Genussrechte des jeweiligen Teilnehmers durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Teilnehmer kündigen. (...)
(…)
17. Beendigung der Genussrechte
17.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Ziffer 16 und gemäß Ziffer 18 beträgt die Laufzeit der Genussrechte 7 Jahre. (...)
(…)
18. Rücknahmeoption
18.1 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen kann die Gesellschaft die an die Teilnehmer ausgegebenen Genussrechte jederzeit ganz oder teilweise erwerben (die „Rücknahmeoption”). Die Rücknahmeoption kann jederzeit und unabhängig vom Bestand oder Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses des Teilnehmers mit der Gesellschaft und auch gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern des Teilnehmers ausgeübt werden. (...)”
In Ziffer 5 der Genussrechtsbestimmungen ist die Verzinsung der Genussrechte dahingehend geregelt, dass die Gesellschaft auf das Genussrechtskapital für den Fall, dass die Gesellschaft in einem Geschäftsjahr einen Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ausweist und vorbehaltlich eines ausreichenden Jahresüberschusses einen nach einer bestimmten Formel ermittelten Zins zahlt, dessen Höhe von der Gesch...