Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen eines Spezialfonds mit nur einem Anleger
Leitsatz (redaktionell)
- Ist an einem Fond nur eine Person beteiligt ist für die Einkünfteermittlung keine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen.
- Leistungszulagen für den Fondverwalter in Form einer sog. „Performance Fee”, deren Höhe sich nach dem Vermögenszuwachs des Fondvermögens bemisst, sind ungeachtet ihres mittelbaren Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.
- Die pauschale 10%-ige Werbungskostenkürzung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 InvStG bezieht sich auf der Ebene des Sondervermögens auf „ für alle Aktivitäten des Investmentvermögens anfallenden Werbungskosten”, so dass dadurch Unsicherheiten und Ungenauigkeiten bei der Veranlassung durch einzelne Einnahmen abgegolten sind.
Normenkette
InvStG § 15 Abs. 1, § 3 Abs. 3; AO § 122
Streitjahr(e)
2004, 2005
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Abzugsfähigkeit einer auf der Ebene eines Investmentsondervermögens angefallenen entwicklungsabhängigen Verwaltungsvergütung („Performance Fee”). Die Klage betrifft die Besteuerungsgrundlagen eines nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InvStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG i.S.v. § 33 Abs. 1 AO steuerpflichtigen und nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreiten inländischen Spezialsondervermögens i.S.d. §§ 2 Abs. 3, 91 ff. InvG a. F. mit der Bezeichnung A-Fonds, das am 12.12.1997 von der D-KAG eröffnet und mit Wirkung zum 28.02.2006 nach § 40 InvG a. F. auf das zu diesem Zeitpunkt ebenfalls von der D-KAG verwaltete Spezialsondervermögen mit der Bezeichnung „A” verschmolzen wurde, welches anschließend in „B-Fonds” umbenannt wurde. Einziger Anleger des A-Fonds war bis zur Verschmelzung der C. (im Folgenden: der ,Anleger'). Dem Vermögen des A-Fonds waren bei der Depotbank überwiegend Aktien und im Übrigen fest verzinsliche Wertpapiere, Genussscheine, Geldmarktpapiere sowie in geringem Umfang auch Derivate zugeordnet. Seit 2007 wird der B-Fonds von der Klägerin verwaltet, nach dem die Klägerin aus einer in diesem Jahr vollzogenen Verschmelzung der D mit der D-KAG hervorgegangen war.
Am 25.09.2003 schloss die D-KAG mit der in den Niederlanden ansässigen Firma S-BV eine Verwaltungsvereinbarung, nach der die S-BV die Verwaltung des dem A-Fonds und dem B-Fonds zugeordneten Vermögens übernahm. Als Gegenleistung erhielt die S-BV nach Abschn. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang D Nr. 2 des Vertrages neben der Basisvergütung bei Überschreitung eines bestimmten Bewertungsziels des Sondervermögens zusätzlich eine sog. Performance Fee, die nach Abschn. 6 Abs. 3 des Vertrags unmittelbar durch das jeweilige Sondervermögen zu tragen war. Der Anspruch entstand jährlich, sofern und soweit sich die verwalteten Vermögenswerte besser entwickelten (d.h. einen höheren Vermögenszuwachs erreichten) als der in den Anlagerichtlinien gemäß Anhang B zum Vertrag („General Management Regulations”, „Special Management Regulations” und „Portfolio Restrictions”, Bl. 39 bis 49 des Sonderbandes Rechtsbehelfs) festgelegte Vergleichsmaßstab. Als Vergleichsmaßstab ergab sich aus den „Portfolio Restrictions” eine „Benchmark” von 60% des Index „ML Pan European Governments” + 5% des Index „ML Emerging Markets Europe” + 30% des Index „IBOXX EUR Corporate” + 5% des Index „ML European Currency BB constrained”. Die Performance Fee betrug 20% der die „Benchmark” übersteigenden Wertentwicklung („Outperformance”), berechnet über einen rollierenden Drei-Jahres-Zeitraum und bereinigt um die unabhängig hiervon zu zahlende Basisvergütung von 0,20% des durchschnittlichen Vermögensgesamtwertes. Die Zahlung der Performance Fee war ferner auf 1% des durchschnittlichen Marktwertes begrenzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das „Master Agreement for the Outsourcing of the Management of Investment Funds” nebst Anhängen verwiesen (Bl. 28 ff. des Sonderbandes Rechtsbehelf, in Auszügen mit teilweiser Übersetzung ins Deutsche ferner Bl. 86 ff der Klageakte).
Am 01.07.2005 reichte die D-KAG für den A-Fonds als dessen damalige gesetzliche Vertreterin i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 34 Abs. 1 AO beim hierfür nach § 4 Abs. 6 ZustVOFÄ HE (heute § 4 Abs. 6 HZDFinVwBehEinrVO HE 2008) zentral zuständigen Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') trotz der Beteiligung nur eines Anlegers (BMF vom 18.08.2009, BStBl. I 2009, 931, Tz. 249) eine Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO für das Geschäftsjahr vom 01.03.2004 bis zum 28.02.2005 ein, aus der sich ein Gesamtbetrag der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge von 19.264.829,82 Euro sowie Beträge i.S.v. § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 1 EStG in Höhe von jeweils 9.695.140,04 Euro ergaben (Bl. 1 ff. der Feststellungsakten). Entsprechend der Auffassung der Finanzverwalt...