rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewöhnlicher Wohnsitz i.S.d. ZollbefreiungsVO

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gewöhnlicher Wohnsitz i.S.d. ZollbefeiungsVO ist der Ort, den der Betroffene als ständigen und gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen.
  2. Bei einem zeitlich begrenzten Studienaufenthalt im Ausland wird regelmäßig kein gewöhnlicher Wohnsitz begründet.
 

Normenkette

EWGV 2913/92; EWGV 918/83; AZO § 41

 

Streitjahr(e)

1998

 

Tatbestand

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er hielt sich in der Zeit vom 18. August 19.. bis zum 27. August 19.. zum Studium an der xx-State University in den Vereinigten Staaten von Amerika auf. Das ihm erteilte Visum war für die Gültigkeitsdauer vom 29. Juli 19.. bis zum 27. Juli 20.. ausgestellt (FG-Akte Blatt 20). Am 10. Oktober 1997 erwarb der Kläger ein Fahrrad zum Kaufpreis von 1.090 US-$.

Bei seiner Rückkehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika am 28. August 19.. reiste der Kläger über das Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein.

Am Flughafen Frankfurt erfolgt die Abfertigung in dem international gebräuchlichen sog. Zwei-Kanal-Verfahren, wobei Reisende, die keine anmeldepflichtigen Waren mit sich führen, den grünen Ausgang benutzen können. Andernfalls sind die mitgeführten Waren im Bereich des roten Ausgangs anzumelden. Der Kläger benutzte den roten Ausgang. Er meldete das mitgebrachte Fahrrad an und beantragte, ihm dieses als Übersiedlungsgut abgabenfrei zu belassen. Diesem Antrag entsprach die beklagte Verwaltungsbehörde nicht. Es erging vielmehr der Abgabenbescheid GB 621 vom 28.8.1998 Nr. 00102. Der Zollwert wurde dabei auf 1.200,?? DM festgesetzt. Die Einfuhrabgaben betragen insgesamt 406,36 DM, wovon 184,80 DM auf ZollEuro und 221,56 DM auf Einfuhrumsatzsteuer entfallen.

Der Kläger wandte sich gegen diese Abgabenfestsetzung und macht geltend, er habe sich für einen zwölf Monate übersteigenden Zeitraum im Ausland aufgehalten. Das mitgebrachte Fahrrad habe er in den Vereinigten Staaten erworben, dauernd in seinem Besitz gehabt und auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Universität genutzt. Er beabsichtige, dieses Fahrrad auch nach seiner Rückkehr in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiter zu benutzen. Mit der Aufgabe seines zu Studienzwecken in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Wohnsitzes habe er diesen nunmehr nach Deutschland zurückverlegt. Damit erfülle er alle Voraussetzungen, um für das Fahrrad die Abgabenbefreiung als Umzugsgut beanspruchen zu können. Der Kläger beruft sich insoweit ausdrücklich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1982 (Az. VII R 32/80 in BFHE 136, 17).

Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 1998). Eine Befreiung von Einfuhrabgaben als Übersiedlungsgut scheide schon deswegen aus, weil der Kläger sich lediglich zu Studienzwecken in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehalten habe. Dies führe nicht zu einer Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft heraus. Fehle es an einer solchen Verlegung, so komme damit auch keine Rückverlegung in Betracht. Das vom Kläger genannte Urteil des BFH sei wegen der veränderten Rechtslage nicht mehr einschlägig. Denn die damals geltende Bestimmung des § 41 AZO entspreche nicht der heutigen Regelung des Art. 184 Zollkodex sowie den in der Zollbefreiungsverordnung Nr. 918/83 niedergelegten Befreiungstatbeständen der hier einschlägigen Art. 2-10.

Hinsichtlich des Zollwertes habe man einen großzügigen Abschlag von dem Kaufpreis vorgenommen. Damit sei dem Umfang der Abnutzung/Beschädigung ausreichend Rechnung getragen.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er ist der Auffassung, dass er während seines studienbedingten Aufenthaltes in den Vereinigten Staaten von Amerika den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in die USA verlegt gehabt habe. Vor seiner Rückkehr nach Deutschland habe er dann seinen Wohnort in den USA aufgegeben und seinen Haushalt dort aufgelöst. Mit der Rückkehr nach Deutschland habe er seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland zurückverlegt. Er habe sich mehr als 12 Monate in den USA aufgehalten, wobei dies zunächst ohne zeitliche Befristung vorgesehen gewesen sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei auf fünf Jahre ausgelegt gewesen und hätte zumindest theoretisch weiter verlängert werden können. Er habe in den USA einen Hausstand mit Wohnung, Hausrat, Fahrrad und Auto gegründet und dort eine Studien- und Tutorentätigkeit ausgeübt. Er sei während des gesamten Zeitraumes auch nicht besuchsweise nach Deutschland zurückgekehrt. Mehr Anforderungen könnten aus seiner Sicht an die Verlegung eines Wohnsitzes nicht gestellt werden.

Für die Auslegung des Begriffes gewöhnlicher Wohnsitz könne nicht auf geplante innergemeinschaftliche Regelungen zurückgegriffen werden, da es sich vorliegend nicht um die Regelung eines Sachverhaltes im Bereich des Binnenmarktes handele.

Der Kläger beantragt,

den A...

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