vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung eines Schenkungsversprechens unter Lebenden durch den Erben als Nachlassverbindlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Erfüllt der Erbe nach dem Tod des Erblassers unter Anerkennung und Beachtung eines von diesem zu Lebzeiten einem Dritten gegebenen Schenkungsversprechens unter Lebenden das Schenkungsversprechen durch Leistung aus dem Vermögen des Erblassers an den Versprechensempfänger, ist der geleistete Betrag bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 1, § 5 Nr. 1; AO § 41 Abs. 1 S. 1; BGB § 518 Abs. 1
Streitjahr(e)
2000
Tatbestand
Die Klägerin ist die Alleinerbin nach ihrer am ...01.1999 verstorbenen Mutter (Erblasserin). In ihrer Erbschaftsteuererklärung vom 24.02.2000 gab sie als Nachlassverbindlichkeiten unter anderem ein „Vermächtnis” zu Gunsten ihres Sohnes in Höhe von 100.000 DM an. Der Erbschaftsteuererklärung war unter anderem ein schriftlicher Vermerk des Leiters der Geschäftsstelle … der X-Bank vom 04.01.1999 über eine Besprechung mit der Klägerin, ihrem Ehemann und deren Sohn S vom gleichen Tage beigefügt. Danach sei ein Gespräch über eine Hausfinanzierung geführt worden. Der Ehemann der Klägerin habe während dieses Gespräches erklärt, dass die Erblasserin beabsichtige, der Klägerin 400.000 DM und dem Enkel S 100.000 DM zu schenken.
Der Beklagte setzte mit Erbschaftsteuerbescheid vom 26.08.2002 die Erbschaftsteuer in Höhe von 336.736 DM fest. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Erbschaftsteuer wird auf die Anlage zum Erbschaftsteuerbescheid (Blatt 59, 60 der Behördenakte) verwiesen. Die als Vermächtnis geltend gemachten 100.000 DM berücksichtigte der Beklagte nicht als Nachlassverbindlichkeit, weil allein die mögliche Absicht der Erblasserin, einen Betrag von 100.000 DM zu schenken, keine Nachlassverbindlichkeit darstelle.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 17.09.2002 Einspruch ein. Die als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachten 100.000 DM stünden im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Mehrfamilienhauses mit … Wohnungen in … durch notariellen Kaufvertrag vom 30.12.1998. Mit diesem Kaufvertrag habe sie das Eigentum an dem Anwesen zu 2/3, ihr Sohn S zu 1/3 erworben. Der Kaufpreis habe 1.100.000 DM betragen und sei zum 01.03.1999 fällig gewesen. Hintergrund dieses Kaufs sei gewesen, dass die Erblasserin auf den Erwerb eines Mehrfamilienhauses gedrängt habe. Es sei beabsichtigt gewesen, dass die Erblasserin gemeinsam mit ihr, der Klägerin, und ihrer Familie in das Haus einziehe, um dort besser betreut zu werden und altersgerecht leben zu können. Der Kauf habe zu 95% von der Erblasserin finanziert werden sollen. Nach den gemeinsamen Überlegungen mit ihr habe sie unter Ausnutzung der Freibeträge an die Klägerin 400.000 DM und an den Enkel S 100.000 DM schenken und hinsichtlich des Restkaufpreises ein zinsfreies Darlehen ohne Sicherheiten gewähren sollen. Nach längerem Suchen habe man sich in 1998 für das genannte Objekt entschieden. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages habe die Erblasserin bereits seit dem ...12.1998 im Krankenhaus gelegen und sei am ...01.1999 als geheilt entlassen worden. Bereits am ...01.1999 ( nächsten Tag )sei sie völlig unerwartet verstorben, so dass weder die Schenkungsvereinbarung noch die Darlehensvereinbarung schriftlich fixiert werden konnten. Der Kauf des Anwesens sei wie geplant durchgeführt worden. Hätten sie, die Klägerin, und ihr Sohn geahnt, dass die Erblasserin alsbald versterben würde, wäre es in keinem Fall zum Abschluss des Kaufvertrages gekommen.
Rechtlich sei das Versprechen der Erblasserin als Schenkung unter Lebenden einzuordnen. Zwar sei das Schenkungsversprechen mangels Einhaltung der notariellen Form gemäß § 518 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) formungültig. Dieser Mangel sei jedoch durch die Bewirkung der versprochenen Leistung gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden. Sie, die Klägerin, habe als Rechtsnachfolgerin der Erblasserin das Schenkungsversprechen erfüllt, indem sie, wie mit ihr abgesprochen, den auf ihren Sohn entfallenden anteiligen Kaufpreis vom Konto der Erblasserin bezahlt und für den Restkaufpreis ein Darlehen aufgenommen habe. Da sowohl sie als auch ihr Sohn das Schenkungsversprechen noch zu Lebzeiten der Erblasserin angenommen hätten, wirke der Vollzug der Schenkung durch sie nach dem Erbfall auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens zurück. Auch wenn man zivilrechtlich die Möglichkeit einer Heilung des formungültigen Schenkungsversprechens gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Bewirkung der Leistung erst nach dem Tode des Schenkers verneine, sei erbschaftsteuerrechtlich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Erfüllung unwirksamer Vermächtnisse von Todes wegen auf die Erfüllung zivilrechtlich nicht formwirksamer Schenkungsversprechen zu übertragen. Danach komme es entscheidend darauf an, ob ein gewolltes wirtschaftliches Ergebnis tatsächlich ein...