vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verbindliche Auskunft über das Entfallen sämtlicher Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung bei EU-ausländischer Vorbildung
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Antrag auf verbindliche Auskunft, dass nach § 37a Abs. 2 StBerG wegen der geplanten Ausbildung zum irischen Tax Technician für die Eignungsprüfung keine Prüfungsleistungen zu erbringen seien, ist unzulässig.
- Im Rahmen der Eignungsprüfung im Sinne von § 37a StBerG sind inländischer Ausbildungsabschnitte nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
StBerG § 37a Abs. 2a, § 38a
Streitjahr(e)
2021
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der von der Steuerberaterkammer Hessen als Bevollmächtigte des Hessischen Ministerium der Finanzen (Beklagter) abschlägig erteilten Verbindlichen Auskunft vom 02.03.2021.
Nachdem der Kläger zwei Mal -in den Jahren 2014 und 2015- die Steuerberaterprüfung bei der Steuerberaterkammer Hessen nicht bestanden hatte, versucht er durch Verbindliche Auskünfte zu klären, unter welchen Voraussetzungen er zur vereinfachten Steuerberatereignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zugelassen werden kann bzw. durch Vorlage welcher Nachweise eine Zulassung ohne Prüfung möglich ist.
Bezüglich des Werdegangs und der beruflichen Tätigkeiten des Klägers wird auf die von ihm erstellte tabellarische Übersicht zu seinem Antrag auf Verbindliche Auskunft nach § 38a StBerG verwiesen (Blatt 9 ff Ordner).
Am 09.03.2018 hat der Kläger erstmals einen -hier nicht streitgegenständlichen- Antrag auf Erteilung einer Verbindlichen Auskunft nach § 38a StBerG mit der zu klärenden Frage gestellt, ob für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung als „Tax Technician“ in Irland die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 37a StBerG erfüllt sind.
Gegen die mit Bescheid vom 08.06.2018 erteilte, die gestellte Frage verneinende Verbindliche Auskunft hat der Kläger Klage vor dem Hessischen Finanzgericht erhoben, die unter dem Aktenzeichen 9 K 972/18 geführt wurde.
In diesem Klageverfahren hat er vorgetragen, in absehbarer Zeit diese Ausbildung beim Irish Tax Institute in Irland beginnen zu wollen, ab diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Irland zu verlegen, sich dort nach der Ausbildung eine Existenz aufbauen zu wollen, sich aber erforderlichenfalls eine Option zur Rückkehr offenhalten zu wollen. Für diesen Fall stellte er den Antrag, verbindlich zu prüfen, ob die angestrebte Ausbildung zum „Tax Technician“ ein Ausbildungsprogramm darstelle, aufgrund dessen die Möglichkeit der vereinfachten Eignungsprüfung gem. § 37a StBerG eröffnet sei.
Aufgrund richterlicher Hinweise wurde die erteilte Auskunft, sowie folgende erteilte Auskünfte aufgehoben und der Kläger erneut durch Verbindliche Auskunft vom 21.09.2020 beschieden. Wegen der Einzelheiten der früher erteilten Verbindlichen Auskünfte und dem diesen zugrundeliegenden Sachverhalt wird auf die Darstellung im Tatbestand des Gerichtsbescheids des Hessischen Finanzgerichts vom 07.09.2020, 9 K 596/19, juris, verwiesen. In der Verbindlichen Auskunft vom 21.09.2020 hat der Beklagte festgestellt, dass allein aufgrund einer Ausbildung zum „Tax Technician“ in Irland kein Anspruch auf Prüfungsteilnahme gem. § 37a Abs. 2 i. V. m. § 37a Abs. 3 S. 1 bis 4 StBerG besteht, dass es sich aber um eine durch Ausbildung erworbene Berufsqualifikation handelt, die unter einer Reihe weiterer in § 37a Abs. 3 S. 1, S. 2, S. 6 und S. 7 StBerG näher genannter Voraussetzungen und bezeichneter Bestätigungen oder Bescheinigungen vom für reglementierte Berufe zuständigen Institute of Taxation in Irland, die Zulassung zur Eignungsprüfung ermöglichen könne.
Mit Schriftsatz vom 08.12.2020 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Verbindlichen Auskunft nach § 38a StBerG und legte inländische Qualifikationen in Form eines Duales Studium an der Hessischen Berufsakademie in Business Administration mit Abschluss „Bachelor of Arts“, sowie den Nachweise über ein berufsbegleitendes Master-Studium an der Hochschule A vor, welches er mit einem „Master of Taxation“ abschloss und verwies ebenfalls auf seine Erfahrung aus seiner bisherigen berufspraktischen Tätigkeit. Zum Antrag auf Verbindliche Auskunft führte er aus, ihm sei mit der am 21.09.2020 erteilten Verbindlichen Auskunft bestätigt worden, dass er auf Antrag zur Eignungsprüfung nach § 37a StBerG zugelassen werde, sobald er den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum „Tax Technician“ vom Irish Tax Institute vorlege. Er ist der Meinung, dass auf ihn nach Vorlage des „Tax Technician“ die Rechtsvorschrift des § 37a StBerG anzuwenden sei, nach dessen Abs. 4 S. 4 die Prüfung insgesamt entfalle, da er durch die Vorlage des inländischen Bachelor of Arts und des Master of Taxation der Universität A sowie im Rahmen seiner bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erlangt habe, ...