vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VII R 19/09 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftspflicht des Finanzamtes gegenüber Miterben
Leitsatz (redaktionell)
Miterben haben im Rahmen der Erbauseinandersetzung keinen Anspruch gegenüber dem Erbschaftssteuerfinanzamt auf Herausgabe der Kontrollmitteilung der Banken über das Vermögen.
Normenkette
BGB § 242
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist mit zwei weiteren Personen Miterbin nach ihrem am…verstorbenen Vater. Erbschaftssteuer fiel für den Erwerb von Todes wegen nicht an.
Die Klägerin streitet mit den Miterben über die Erbauseinandersetzung und in diesem Zusammenhang offenbar insbesondere über die Werthaltigkeit des Nachlasses. Am 29.11.2006 ließ sie bei dem Beklagten die Überlassung von Kopien der diesem vorliegenden Kontrollmitteilungen von Banken beantragen, was der Beklagte mit Schreiben vom 2.1., 15.1. und 16.2.2007 ablehnte. Einen gegen die Entscheidung eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.4.2007 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Feststellungen und der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung (Bl. 6-9 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18.5.2007, bei Gericht am gleichen Tag per Telefax eingegangen, Klage erhoben. Die Ablehnung der erbetenen Herausgabe von Kopien der bei dem Beklagten vorliegenden Kontrollmitteilungen sei willkürlich. Sie könne die Überlassung der Mitteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verlangen. Die Rechtsprechung erkenne aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen allgemeinen Auskunftsanspruch an, wenn innerhalb einer Sonderverbindung ein Beteiligter entschuldbar über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und der andere die erforderliche Auskunft ohne Aufwand geben könne. Durch die ablehnende Haltung des Beklagten bleibe ihr vorliegend verwehrt, ihre Auskunftsinteressen in zumutbarer Weise wahrzunehmen. Während sie darauf angewiesen sei, konkret Banken anzuschreiben, in der Hoffnung, dass der Erblasser dort zufällig ein Konto geführt habe, könne der Beklagte ohne nennenswerten Aufwand Kopien der Mitteilungen weiterreichen. Das Steuergeheimnis werde nicht verletzt, da sie Miterbin und somit Rechtsnachfolgerin des Erblassers sei. Auch würden durch die Überlassung von Mitteilungen keine Steuergeheimnisse der Miterben verletzt, da offenkundig sei, dass Kontrollmitteilungen oder sonstige Erkenntnisse über Vermögen des Erblassers die Festsetzung und Erhebung von Erbschaftssteuer nach sich ziehen könne; auch die Höhe der Erbschaftssteuer treffe jeden Erben gleichermaßen. Jedenfalls beinhalteten die Kontrollmitteilungen keine schützenswerten Informationen, soweit es um die Erben gehe, da der Erblasser jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, von seiner Bank Auskunft über sein Guthaben zu erhalten und der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers eintrete, so dass der Beklagte ihr nichts anderes überlassen würde, was nicht bereits der Auskunftspflicht der Banken unterliege.
Nachdem die Klägerin in ihrem Klageschriftsatz beantragt hat, den Beklagten zur Überlassung der für den Nachlass ihres verstorbenen Vaters eingegangenen Kontrollmitteilungen in Kopie an sie zu verurteilen, beantragt sie nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, die für den Nachlass ihres am…verstorbenen Vaters … eingegangenen Kontrollmitteilungen nach § 33 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ihr sowie ihren Miterben, …, und …, in Kopie zu überlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, zwar sei die Auffassung der Klägerin zutreffend, dass das Finanzamt im Falle einer Steuerfestsetzung aufgrund von Kontrollmitteilungen diese offenbaren müsse, wenn die Besteuerungsgrundlagen sonst nicht plausibel dargestellt werden könnten. Vorliegend fehle es aber gerade an einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Besteuerungsverfahren.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14.12. und 27.12.2007 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe von Kontrollmitteilungen an die Miterben begehrt, ist die Klage mangels wirksamer Klageerhebung unzulässig. Die Klägerin hat die Klage gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Herausgabe von Kontrollmitteilungen in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten ausdrücklich im eigenen Namen erhoben. Abgesehen davon fehlt es an der erforderlichen Beschwer der Miterben, da nur die Klägerin Adressatin der angefochtenen Entscheidung des Beklagten ist.
Die Klage ist im Übrigen unbegründet, weil die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe von Kontrollmitteilungen hat.
Abgesehen davon, dass die Abgabenordnung keine Rechtsansprüche auf Erteilung von Ausk...