rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Freigebige Zuwendung bei Verzicht eines Ehegatten auf einen höheren Zugewinnausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Der Verzicht eines Ehegatten auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehepartner im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes sein.
Normenkette
ErbStG § 5 Abs. 2, §§ 3, 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1378, 1408
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Verzicht der Ehefrau des Klägers auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft eine freigebige Zuwendung an den Kläger im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) darstellt.
Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Mit notariellem Ehevertrag vom ...2009, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 21 der Schenkungsteuerakte), beendeten der Kläger und seine Ehefrau den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbarten Gütertrennung.
Im Hinblick auf den Zugewinnausgleich vereinbarten die Eheleute, das Anfangsvermögen beider Ehegatten mit 0,00 EUR anzusetzen.
Das Endvermögen der Ehefrau sollte aus mehreren Grundstücken mit einem Verkehrswert von insgesamt … EUR bestehen.
Das Endvermögen des Klägers sollte aus diversen Konten und Geldanlagen im Gesamtwert von … EUR sowie dessen Gesellschaftsanteilen an der X AG bestehen, deren Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer aufgrund der damit verbundenen erheblichen Kosten nicht erfolgen sollte. Die Substanzbewertung des Vermögens der X AG ergäbe einen Wert von ca. … EUR. Obwohl der Ertragswert wesentlich höher sei, sollte für die Berechnung des Zugewinnausgleichs zunächst von dem Substanzwert ausgegangen werden. Außerdem verfüge der Kläger über Lebensversicherungen, welche einen Rückkaufswert in Höhe von … EUR zu seinen Gunsten aufwiesen. Insgesamt belaufe sich das Endvermögen des Ehemannes somit auf … EUR.
Daraus ergebe sich rechnerisch eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von … EUR.
Vor dem Hintergrund, dass der Ertragswert des Betriebsvermögens höher, allerdings der Wert des Betriebsvermögens steuerlich verhaftet sei und im Falle des Verkaufs von Geschäftsanteilen erhebliche Unternehmensrisiken zu berücksichtigen seien, vereinbarten die Parteien, dass der Kläger an seine Ehefrau zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag in Höhe von … EUR zahle. Davon sollte ein Teilbetrag in Höhe von … EUR bis zum 28.02.2010 fällig sein, ein weiterer Teilbetrag in Höhe von … EUR bis zum 31.12.2010. Eine Verzinsung des Restbetrags sollte nicht erfolgen.
Die Eheleute hoben weiter in der sich anschließenden Tz. 5 des Vertrags mit dem Tag des Vertragsschlusses den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten für die weitere Ehezeit den Güterstand der Gütertrennung.
Darüber hinaus gewährte der Kläger seiner Ehefrau ausweislich eines weiteren Vertrags vom ….2010 - dessen steuerliche Behandlung im vorliegend zu entscheidenden Streitfall unstreitig ist - zwei Darlehen zweckgebunden für die Errichtung eines Mietshauses in …, …. Die Darlehenssumme des ersten Darlehens betrug … EUR, der Zinssatz betrug 1 % bei einer Laufzeit von 5 Jahren. Das zweite Darlehen belief sich auf … EUR, der Zinssatz betrug 1 % bei zehnjähriger Laufzeit.
Der Beklagte, das Finanzamt (nachfolgend FA), vertrat die Auffassung, dass in dem laut Ehevertrag entstandenen Differenzbetrag zwischen der errechneten Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von … EUR und der vereinbarten Zahlung von … EUR ein Verzicht der Ehefrau des Klägers vorläge, welcher als freigebige Zuwendung im Sinne des ErbStG zu werten sei und forderte den Kläger dementsprechend zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf.
In der Schenkungsteuererklärung, welche dieser ausdrücklich unter dem Vorbehalt abgab, dass seiner Auffassung nach kein schenkungsteuerlich relevanter Sachverhalt vorläge, gab der Kläger an, kein Vermögen zugewendet zu haben. Es handele sich bei der getroffenen Vereinbarung lediglich um eine rechnerische Zugewinnausgleichsforderung, so dass kein Verzicht durch seine Ehefrau vorläge.
Das FA setzte mit Bescheid vom 05.04.2013 Schenkungsteuer in Höhe von … EUR fest. Dabei legte es als Steuerwert der freigebigen Zuwendung … EUR zugrunde. In den Erläuterungen zum Bescheid führte es aus, die Zugewinnausgleichsforderung sei durch die Beendigung des Güterstandes tatsächlich entstanden. Die Ausgleichsforderung sei im Notarvertrag rechnerisch ermittelt worden, dabei sei von Wertansätzen am unteren Ende der Bewertungsskala ausgegangen worden. Soweit die Ehegatten dessen ungeachtet eine erheblich niedrigere Zahlung zur Abgeltung der Ausgleichsforderung vereinbart hätten, sei hierin eine freigebige Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes zu sehen.
Den dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger unter anderem damit, da...