Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite der Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides nach § 7i Abs. 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 7i Abs. 2 EStG ist nur insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG erbringt.
- Über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale entscheidet die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit.
- Es obliegt der Beurteilung der Finanzbehörde, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist.
Normenkette
EStG §§ 10f, 7i
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger bei der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2000–2003 ein Sonderausgabenabzug gem. §§ 10 f, 7 i Einkommensteuergesetz (EStG) zusteht.
Dem Rechtstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger erwarb durch notariellen Vertrag vom xx. Mai 1998 das mit einem Fachwerkhaus bebaute Grundstück … in … zu einem Kaufpreis von 10.000,-DM von …
Für die Renovierung und Instandsetzung des Hauses wendete der Kläger insgesamt … ca. 220.000,-DM auf. Seit Ende 1999 wird das Haus vom Kläger eigen genutzt.
Nachdem die Beteiligten im Verfahren um die Gewährung von Eigenheimzulage zunächst von einer Förderung eines Altbaus ausgingen, ist nunmehr zwischen den Beteiligten nach einer Besichtigung des Objektes durch den Bausachverständigen des Finanzamtes … unstreitig, dass es sich bei dem Haus des Klägers bautechnisch um einen Neubau handelt. Der Bausachverständige führt unter anderem aus, dass das Gebäude entkernt wurde, wesentliche tragfähige Bauteile wurden erneuert, verstärkt und neu gegründet. Die ursprünglich vorhandene Holzbalkendecke wurde durch eine neu eingebaute Füllkörperdecke ersetzt. Der vorhandene Schornstein wurde abgebrochen, die Dachkonstruktion insgesamt einschließlich Gaubenbau erneuert, die neuen Fachwerkgiebel wurden auf einen erhöhten neuen Sockel aufgesetzt. Ergänzend wird auf den Bericht des Bausachverständigen vom … 2005 und die übersandten Fotos verwiesen.
Dem Kläger wurde daraufhin die Eigenheimzulage für einen Neubau in Höhe von 5.000, -DM (5 % von 100.000, -DM) gewährt.
Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. November 2007 in dem
Verfahren 1 K 3643/05 (Eigenheimzulage) verwiesen.
Ertragssteuerlich beantragte der Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2004 unter Vorlage einer Bescheinigung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen vom…Dezember 2003 die Steuervergünstigungen gemäß §§ 10 f, 7 i EStG. Die Bescheinigung wurde vom Kläger erst zu diesem Zeitpunkt vorgelegt, da er diese vor dem Verwaltungsgericht erstreiten musste. Mit der Bescheinigung wird bestätigt, dass es sich bei dem Objekt … um ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes handelt und Aufwendungen in Höhe von … über 80.000 EUR (xxx.xxx, -DM) nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal erforderlich waren.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 lehnte der Beklagte eine Änderung der Einkommensteuerbescheide unter Berücksichtigung eines Sonderausgabenabzugs nach §§ 10 f, 7 i EStG ab. Da es sich bei dem Objekt um einen Neubau handele, komme eine Steuervergünstigung nach diesen Vorschriften nicht in Betracht. Voraussetzung dieser Steuervergünstigung sei nämlich, dass es sich bei den Aufwendungen um Herstellungskosten an einem Gebäude handeln müsse und nicht um Herstellungskosten für einen Neubau.
Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 7. November 2005 als unbegründet zurück gewiesen.
Der Kläger hat daraufhin wegen der Versagung der Änderung der Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, die Vergünstigung nach §§ 10 f, 7 i EStG sei ihm zu gewähren, da die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation Bindungswirkung für die steuerliche Begünstigung nach diesen Vorschriften entfalte. Dementsprechend habe der Bundesfinanzhof – BFH - in seiner Entscheidung vom 13. September 2001 IX R 62/98, Bundessteuerblatt – BStBl - II 2003, 912 ausgeführt: „erfasst die von der Denkmalschutzbehörde nach § 82 i Einkommensteuerdurchführungsverordnung (heute: § 7 i Abs. 2 EStG) erteilte Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung…auch steuerrechtlich bindend”.
Andernfalls werde der Normzweck des § 7i EStG, denkmalschutzrechtliche erforderliche Investitionen zu begünstigen, durch eine abweichende steuerrechtliche Beurteilung der Finanzbehörden unterlaufen.
Zu Unrecht berufe sich der Beklagte auf die Entscheidung des BFH vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BStBl II 2004, 711. In diesem Verfahren habe die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde ausdrücklich festgelegt, dass die Bescheinigung nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme...