Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulagebegünstigung beim Erwerb vom Ehegatten zur Verhinderung der Zwangsversteigerung
Leitsatz (redaktionell)
Der Eigentumserwerb vom verfügungsbefugten Eigentümerehegatten ist auch dann nicht zulagebegünstigt, wenn dies zur Verhinderung einer Zwangsversteigerung geschieht.
Normenkette
EigZulG § 2 S. 2 Abs. 1 S. 3; EStG § 26 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Eigenheimzulage für das Jahr 2001.
Der Kläger ist seit dem 19.12.2000 verheiratet und wurde im Kalenderjahr 2000 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Grundstücksübergabevertrag vom 17.07.2001 übernahm er eine ideelle Grundstückshälfte des seit 1984 im Alleineigentum der Ehefrau stehenden Hausgrundstückes A (Baujahr 1983), dessen eine, 100 qm große, mit einem Wohnrecht belastete Wohnung fremdvermietet und dessen andere Wohnung von den Ehegatten bewohnt wurde. Zum Zeitpunkt der Übergabe war das Grundstück mit Grundschulden i.H.v. 375.200,00 DM belastet, wobei der Kläger als Übernehmer die Grundpfandrechte übernahm. Die Zahlung eines Kaufpreises wurde im notariellen Vertrag „im Hinblick auf das bestehende eheliche Lebensverhältnis und die Tatsache, dass mit den Grundpfandrechtsgläubigern Vereinbarungen getroffen werden und der Übernehmer teilweise in die Schuldhaft eintritt ...” nicht vereinbart. Ausweislich der Schätzungsurkunde des Ortsgerichts vom 03.03.2000 betrug der Sachwert des Anwesens 459.322,50 DM, der Schätzwert 365.844,90 DM.
Am 27.07.2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2001. Im Verlaufe des außergerichtlichen Verfahrens trug er im Wesentlichen vor, dass das Haus Verbindlichkeiten des Exmannes seiner Ehefrau von ca. 400.000,00 DM abgesichert und dass er - der Kläger - die Eigentumshälfte von seiner Ehefrau zur Verhinderung der Zwangsversteigerung erworben habe. In diesem Zusammenhang legte er diverse, zum Teil undatierte Kopien bzgl. der Regulierung der Verbindlichkeiten vor. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.08.2001 und mit Einspruchsentscheidung vom 19.01.2005 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 19.02.2004 (III R 54/01, BStBl II 2004, 489) und vom 23.09.1992 (X R 159/90, BStBl II 1993, 152) die Festsetzung von Eigenheimzulage für 2001 mit der Begründung ab, dass die Anschaffung einer Wohnung vom Ehegatten, der das uneingeschränkte Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Grundstück habe, nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) nicht begünstigt sei. Der Erwerb der Grundstückshälfte zum Abwenden der drohenden Zwangsversteigerung sei weder dem Erwerb vom Konkursverwalter noch dem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren gleichzustellen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Eigenheimzulage zu gewähren sei, wenn ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende Familienwohnung vom Konkursverwalter erwerbe. Der Streitfall sei hiermit durchaus vergleichbar. Die Ehefrau sei zwar rechtlich verfügungsbefugt gewesen, habe sich jedoch bei niedrigem eigenem Einkommen in der wirtschaftlichen Zwangslage befunden, aufgrund der aufhaftenden Verbindlichkeiten zumindest die Hälfte des Grundstücks, wenn nicht das Gesamtgrundstück verkaufen zu müssen. Der frühere Ehemann der jetzigen Ehefrau habe die Familie durch ungehemmte Darlehensaufnahmen i.H.v. ca. 400.000,00 DM so hoch verschuldet, dass das Haus hoffnungslos überschuldet und die Zwangsversteigerung des Gesamtobjektes unvermeidlich gewesen sei. Mit Hilfe der Zahlungen des Klägers habe diese Konsequenz abgewendet werden können. Der Erwerb der Eigentumshälfte von der Ehefrau habe der Verhinderung der Zwangsversteigerung gedient. Durch die massive Überschuldung sei die Wohnung wirtschaftlich als Objekt der Vermögensbildung entzogen gewesen. Der Erwerb durch ihn - den Kläger - habe zu einer neuen Vermögensbildung in Form von eigengenutztem Wohnraum für die Familie und dazu geführt, dass die Wohnung bzw. das Haus erhalten bleibe, was dem Erwerb einer Ersatzwohnung und damit der Zielsetzung des EigZulG entspreche. Bei einer von ihm und seiner Ehefrau angedachten Zwangsversteigerung wäre im Vergleich zu der mit den Banken gefundenen Lösung ein ähnlich hoher Aufwand auf ihn und seine Ehefrau zugekommen. Es könne nicht sein, dass bei einem Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung Eigenheimzulage gewährt werde, bei einem Erwerb zur Verhinderung der Zwangsversteigerung jedoch nicht.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.08.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 19.01.2005 zu verpflichten, Eigenheimzulage in der gesetzlichen Höhe für das Jahr 2001 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur näheren Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
Dem erkennenden Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band Eigenheimzulage vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und die im geri...