Entscheidungsstichwort (Thema)
Anzusetzende Altersgrenze bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einer vor Erlass des EStÄR 2008 erteilten Pensionszusage kann zur Berechnung einer Pensionsrückstellung für den beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft davon ausgegangen werden, dass er mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt.
- Die Aufhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hat insoweit keine Auswirkung auf bestehende privatrechtliche vereinbarte Pensionszusagen.
Normenkette
EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 01.06.1990 gegründet und zum 18.08.1990 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Herstellung und der Handel mit Industriemaschinen verschiedener Art, die Durchführung von Reparaturen und die
Lieferung von Ersatzteilen sowie alle mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängenden Hilfs- und Nebengeschäfte der Herstellung, des Vertriebs und des Handels. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der am 1962 geborene Herr A.
Zwischen der Klägerin und Herrn A war am 01.06.1990 ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen worden, der durch Vereinbarungen vom 26.12.1991 und am 07.11.1996 ergänzt worden war. Darüber hinaus war ihm am 25.03.1993 eine Pensionszusage erteilt worden, derzufolge er mit Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum Ableben eine jährliche Altersrente in Höhe von 240.000 DM erhalten sollte. In dem geänderten Geschäftsführervertrag vom 07.11.1996 wurde dann unter § 6 eine geänderte Pensionszusage vereinbart, nach der bereits mit Erreichen des 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersrente bestand. Auf der Grundlage dieser Pensionszusage bildete die Klägerin in ihren Jahresabschlüssen Pensionsrückstellungen für deren Berechnung sie jedoch weiter von einer Altersrente nach dem 65. Lebensjahr ausging. Diese Rückstellungen wurden im Rahmen einer für die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführten Außenprüfung geprüft und nicht beanstandet. Die Berechnung und Bewertung der gebildeten Pensionsrückstellung erfolgten bis zu dem Veranlagungszeitraum 2008 durchgängig unter Berücksichtigung eines Pensionseintrittsalters von 65 Jahren.
In den für das Streitjahr (2009) erstellten Steuererklärungen bzw. den diesen Steuererklärungen zugrundeliegenden Jahresabschluss berücksichtigte die Klägerin eine Pensionsrückstellung in Höhe von 360.223 € und legte bei der Berechnung der Altersgrenze die neue Richtlinienregelung gemäß R 6a Abs. 8 der Einkommensteuerrichtlinien 2008 (EStR) zugrunde und ging deshalb von einem Pensionseinrittsalter von 67 Jahren aus. Das Finanzamt folgte der Steuererklärung in seinen am 18.04.2011 erlassenen Steuerbescheiden, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung des § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) stehen.
Die Klägerin legte dann gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 und gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2009 Einspruch ein und vertrat die Ansicht, dass auf der Grundlage der ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) und der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer für die Pensionsrückstellung ein Pensionseinrittsalter von 65 Jahren zugrunde zu legen sei, was zu einer Erhöhung der für das Streitjahr gebildeten Rückstellungen in Höhe von 75.814 € führe (Höhe der zu berücksichtigenden Rückstellung zum 31.12.2009: 436.037 €). Die in den EStR 2008 vorgenommene Erhöhung sei willkürlich und werde durch die gesetzlichen Vorgaben wie auch die BFH-Rechtsprechung nicht gedeckt. Das Finanzamt wies den Einspruch durch Entscheidung vom 18.11.2011 als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage bringt die Klägerin vor, die Erhöhung des Mindesteintrittsalters von dem 65. auf das 67. Lebensjahr durch die Einkommensteueränderungsrichtlinie 2008 sei als Anpassung an die Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzen-Anpassungsgesetz erfolgt. Mit diesen nach Jahrgängen gestaffelten Erhöhungen der Altersgrenze bis zum 67. Lebensjahr setze sich die Finanzverwaltung in ihren Einkommensteuerrichtlinien über die bisher ergangene Rechtsprechung des BFH hinweg, indem sie die Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne weitere neue statistische Kenntnisse, typisierend, auch für das Pensionseintrittsalter beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführern berücksichtige. Dieses Vorgehen sei willkürlich, habe keine gesetzliche Grundlage und widerspreche der ständigen Rechtsprechung.
Die Klägerin habe bis zum Jahr 2008 die seitens des BFH entwickelten Kriterien bei der Bewertung der zu bildenden Pensionsrückstellung berücksichtigt. Danach richte sich die Höhe der zu bildenden Pensionsrückstellung zunächst nach der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme für die aufgrund der Pensionszusage zu erbringende Le...