Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Nachgehend
Tenor
Die Einkommensteuer für 1993 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 16.12.1994 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.06.1995 auf 15.488,– DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren wird auf 1.332,– DM festgesetzt.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb, den der Kläger mit Übergabevertrag vom 15.03.1991 von seiner Mutter unentgeltlich erworben hat. Mit der Übernahme des Betriebes gewährte er der Übergeberin sowie ihrem Ehemann Altenteilsleistungen in Form von Einsitz- und Auszugsrechten. Außerdem verpflichtete sich der Kläger in diesem Vertrag u.a. zur Übernahme von bereits bestehenden Altenteilsleistungen zugunsten seiner Großmutter. Diese Einsitz- und Auszugsrechte der Großmutter waren bereits anläßlich der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Mutter des Klägers als beschränkt persönliche Dienstbarkeiten in Abt. II des Grundbuches eingetragen worden. Der Wert dieser zugunsten der Großmutter übernommenen Verbindlichkeit belief sich im Streitjahr auf 4.673,– DM.
Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für 1993 berücksichtigte das Finanzamt die als dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) deklarierten Altenteilsleistungen zugunsten der Großmutter nicht. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger den Abzug der zugunsten der Großmutter übernommenen Einsitz- und Auszugsrechte als dauernde, Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG. Sie sind der Auffassung, daß zwischen unstreitig abzugsfähigen Altenteilsleistungen, die bei der Übertragung des Vermögens vereinbart werden und solchen, die bei Übergabe des Vermögens bereits bestanden haben, kein Unterschied gemacht werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH– seien Sachleistungen, die im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, nur dann nicht als dauernde Last abzugsfähig, wenn diese an familienfremde Dritte geleistet würden. Die Großmutter, zu, deren Gunsten der Kläger die Einsitz- und Auszugsrechte übernommen habe, sei jedoch keine familienfremde Dritte, sondern eine unterhaltsberechtigte Familienangehörige.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.06.1995 den Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 16.12.1994 dahin zu ändern, daß zusätzliche Altenteilsleistungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in Höhe von 4.673,– DM berücksichtigt werden.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Ansicht des Finanzamts sind die vom Kläger zugunsten seiner Großmutter übernommenen Verbindlichkeiten nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abzugsfähig. Die Rechtsprechung des BFH lasse den Abzug von Versorgungsleistungen, die anläßlich der Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer zugesagt werden, als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG nur insoweit zu, als sie an den Vermögensübergeber, dessen Ehegatten und neben dem Übernehmer vorhandene erbberechtigte Abkömmlinge geleistet worden seien. Wiederkehrende Leistungen, die andere Personen erhielten, seien daher nicht als dauernde Last abzugsfähig. Die Übernahme der bereits bestehenden Verbindlichkeiten führe auch bei der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Anschaffungskosten beim Übernehmer. Dies sei im Streitfall gegeben, so daß ein Abzug als Sonderausgaben ausgeschlossen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Dem Gericht lagen die Einkommensteuerakten des Streitjahres vor.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluß des Senats vom 12.09.1995 gemäß § 5 Abs. 3 i.V.m. 3 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Die Beteiligten haben einvernehmlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Das Finanzamt hat den Klägern zu Unrecht den Abzug der zugunsten der Großmutter des Klägers übernommenen Altenteilsleistungen als Sonderausgaben versagt. Diese hier streitigen Versorgungsleistungen stellen eine dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG dar und sind daher bei der Veranlagung der Kläger als Sonderausgaben abzugsfähig.
Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990 GrS 4–6/89 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1990, 847, 854) führt die Übernahme von Verbindlichkeite...