Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Bestellung zum Steuerberater im Insolvenzverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 287a InsO zeitigt bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens dieselbe Wirkung wie die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F., nämlich die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls.
2. Die Zäsurwirkung für die Annahme geordneter Vermögensverhältnisse tritt erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein und nicht bereits mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 287a InsO n.F., aber auch nicht erst mit Ablauf der Treuhandperiode mit einer Erlangung der Restschuldbefreiung.
3. Bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Beginn der Treuhandperiode befindet sich der Steuerberater so lange in geordneten Vermögensverhältnissen, wie er seinen Obliegenheiten im Rahmen der Treuhandperiode ordnungsgemäß nachkommt.
4. Nach der neuen Gesetzeslage ist mit der ”vorgezogenen“ Ankündigung der Restschuldbefreiung des § 287a InsO die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt.
Normenkette
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; InsO §§ 291, 287a Abs. 1
Tatbestand
Mit Schreiben vom 20.06.2017 (Bl. 452 Verwaltungsakten) leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren über die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz -StBerG - ein, nachdem sie erfahren hatte, dass das Amtsgericht A – Insolvenzgericht – über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet hatte. Die Beklagte forderte vom Kläger unter anderem die Vorlage eines vollständigen Vermögensverzeichnisses sowie ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner unter namentlicher Benennung und unter betragsmäßiger Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen. Es wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt. Erst mit E-Mail-Schreiben vom 31.07.2017 (Bl. 451-397 der Verwaltungsakten) legte der Kläger verschiedene Gehaltsabrechnungen und einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vor (Bl. 398 Verwaltungsakten). Weiterhin wurde eine Insolvenztabelle mit Stand zum 09.05.2017 vorgelegt (Bl. 447, 446 Verwaltungsakten).
Mit Bescheid vom 14.09.2017 (Bl. 455, 456 Verwaltungsakten) widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so die Beklagte, bestehe die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Diese Vermutung habe der Kläger nicht entkräftet. Allein die Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens sei nicht ausreichend, um von der Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ausgehen zu können, zumal nicht absehbar sei, wann dieses Verfahren abgeschlossen werde.
Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 16.09.2017 zugestellt.
Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, fristgemäß Klage erhoben.
Er trägt vor, dass bereits im Jahr 2004 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen anhängig gewesen sei. Dieses Verfahren sei nach Verteilung der Insolvenzmasse am 09.11.2011 aufgehoben worden. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung sei damals nicht gestellt worden. Um dies der Sache nach nachzuholen, sei jetzt ein Insolvenzplanverfahren beantragt worden. Die noch verbliebenen Schulden i.H.v. 359.510,- € sollen nunmehr vergleichsweise durch eine Insolvenzplanentscheidung befriedigt werden. Es bestehe somit keine Veranlassung, die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu widerrufen. Das gerichtliche Verfahren solle bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens ausgesetzt werden.
Der Kläger hat einen Insolvenzplan vorgelegt (Bl. 43 ff Gerichtsakten) und mitgeteilt, dass er im Angestelltenverhältnis bei Steuerberater B tätig sei (Bl. 42 Gerichtsakten). Diese Steuerberatungspraxis sei mit Wirkung ab dem 01.01.2018 in die Steuerberatungsgesellschaft C eingebracht worden. Der Arbeitsvertrag sei übernommen worden. Das Arbeitsverhältnis bestehe zu den genannten Konditionen unverändert weiter (Bl. 79 ff der Gerichtsakten).
Am 13.06.2018 fand Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme statt. Die Sache wurde einvernehmlich vertagt, da der Kläger eine Restschuldbefreiungsankündigung des Insolvenzgerichts erwartete und diese abgewartet werden sollte.
Wegen Einzelheiten dieses Termins wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.06.2018 (Bl. 158 ff der Akten) Bezug genommen.
Nach vorbezeichneter mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme legte der Kläger einen Beschluss des Insolvenzgerichts vor, mit dem die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt wird (§ 196 InsO). Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wurde auf den 31.08.2018 bestimmt (Bl. 174 d.A.). Mit weiterem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 04.09.2018 wurde das Insolvenzverfahren gemäß § 200 InsO aufgehoben, da eine Masse zur Verteilung nicht vorhanden ist (179 d.A.).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater vom 14.09.2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die ...