Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 18.12.1998; Aktenzeichen 9 Ca 410/95) |
Hessisches LAG (Aktenzeichen 13 Sa 1990/96) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts in Dannstadt vom 18. Dezember 1998 – 9 Ca 410/95 – aufgehoben. Der Antrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger nach einem Beschwerdewert von 2.121.06 DM zu tragen.
Tatbestand
I. Der Beklagte dieses Rechtsstreits verfügt aus dem Rechtsstreit 9 Ca 216/96 Arbeitsgericht Darmstadt der Parteien über einen rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 31. August 1998 über 3.688.22 DM gegen den Kläger (Bl. 210 d. A.), den dieser bisher nicht bezahlt hat. In diesem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Darmstadt den Beklagten mit rechtskräftigem Teilurteil vom 11. September 1996 – 9 Ca 410/95 = 13 Sa 19090/96 Hessisches Landesarbeitsgericht – verurteilt, die Arbeitszeit des Klägers in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 29. April 1996 nach einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden abzurechnen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf 11.446.97 DM testgesetzt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die ihm von dem Beklagten zu erstattenden Kosten einschließlich 9,– DM Fotokopiekosten auf 2.121,06 DM festzusetzen (Bl. 199 d. A) Der Beklagte hat sich zunächst gegen die beantragte Festsetzung der Fotokopiekosten und \on Reisekosten nebst Abwesenheitsgeld gewandt (Bl. 201 und 202 d. A.) und dann die Autrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch aus dem Rechtsstreit 9 Ca 216/96 erklärt (Bl. 204 – 206 d. A.). Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat mit einem dem Beklagten am 21 Januar 1999 zugesellten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 18. Dezember 1998 die dem Kläger von dem Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt (Bl. 213 und 213 R d. A.). Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte am 1. Februar 1999
sotortige Beschwerde
eingelegt und sich gegen die Festsetzung der Fotokopiekosten gewandt und auf die erklärte Aufrechnung hingewiesen (Bl. 219 – 221 d. A.).
Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zu dem Inhalt der genannten Entscheidungen und der erwähnten Schriftstücke im übrigen und im einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II 1. Die gem §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569, 577 Abs. 1 und 2 ZPO; 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG. 78 Abs. 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 18. Dezember 1998 – 9 Ca 410,95 – des Beklagten ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Es schadet auch nicht, daß der Beklagte keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, denn sein Begehren, daß der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts aufgehoben und der Antrag des Klägers auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen werden soll, wird auch so hinreichend deutlich.
2. Sie ist auch begründet.
a) Der Kläger kann nicht die Festsetzung von 9,– DM Fotokopiekosten nebst 15 v. H. Umsatzsteuer, zusammen 10,35 DM, gegen den Beklagten verlangen. Zwar hat die im Rechtsstreit erfolgreiche Partei grundsätzlich auch Anspruch auf die Festsetzung ihrer Anwaltskosten gegen die unterlegene Gegenpartei, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zu diesen gehören aber grundsätzlich nicht Fotokopiekosten, weil diese regelmäßig mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten sind. Gründe dafür, warum hier eine Ausnahme Platz greifen könnte, hat der Kläger nicht dargelegt.
b) Im übrigen ist der Antrag des Klägers auf Festsetzung von Kosten gegen den Beklagten in Höhe von 2.110,71 DM deshalb unbegründet, weil sein Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung in dem Zeitpunkt als erloschen gilt, in dem sie sich zur Aufrechnung geeignet gegenübergetreten sind, §§ 387 bis 389 BGB. Das war jedenfalls mit der Rechtskraft des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten in dem Rechtsstreit 9 Ca 216/97 Arbeitsgericht Darmstadt der Fall. Zwar ist der Ausgangspunkt der Rechtspflegerin, daß im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich keine materiell-rechtlichen Einwendungen berücksichtigt werden können, zunächst zutreffend. Etwas anderes gilt aber nach inzwischen einhelliger Meinung dann, wenn der Gegenanspruch rechtskräftig feststeht (OLG Stuttgart Beschl, v. 17.11.1983 – 8 W 414/83 – JurBüro 1984, 608: OLG Düsseldorf Beschl, v. 19.01.1996 – 10 W 225/95 – Rechtspfleger 1996, 373 f.; Zöller/Herget. ZPO, 21. Aufl., §§ 103, 104 ZPO Rn 13 und 21 „Aufrechnung”; Thomas/Putzo. ZPO, 20. Aufl., § 104 Rn 13: aus BGHZ 3, 381, 382, folgt nichts Gegenteiliges).
Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat einen rechtskräftig festgestellten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 3.688,22 DM aus dem Rechtsstreit 9 Ca 216...