Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens betreffend mehrere Kündigungen
Leitsatz (amtlich)
Werden in einem Verfahren mehrere Kündigungen angegriffen, gelten für die Gegenstandswertbemessung folgende Grundsätze:
Für eine angegriffene Folgekündigung, die zu keiner Veränderung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses führt, erfolgt keine Erhöhung des Gegenstandswertes. Führt die weitere Kündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes, errechnet sich der Wert für jede Folgekündigung aus der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch in Höhe der Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung. Die erste Kündigung - bewertet nach den vorstehenden Grundsätzen ist stets die mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird.
Insoweit folgt die Beschwerdekammer dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert (dort I. Nr. 20.3; der Streitwertkatalog 2014 ist veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung und abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.).
Wird ein allgemeiner Feststellungsantrag neben einem Kündigungsschutzantrag gestellt, hat er keinen zusätzlichen Wert, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (siehe I. Nr. 17.2 Streitwertkatalog 2014) (siehe auch Hess. LAG vom 30. Juli 2014 - 1 Ta 23/14, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Normenkette
RVG § 33; GKG § 42 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.02.2014; Aktenzeichen 23 Ca 8278/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2014 - 23 Ca 7597/13 - aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 12.882,43 und für den Vergleich auf € 19.603,80 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Klägervertreter hat die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Klägervertreters hat nur zum Teil Erfolg.
Mit der Klage hat sich der Kläger zunächst gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 7. November 2013 zum 31. Dezember 2013 gewandt, verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag und einem bedingten Weiterbeschäftigungsantrag (für den Fall des Obsiegens der Kündigungsschutzklage) und sodann die Klage im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung vom 28. November 2013 wiederum verbunden mit einem bedingten Weiterbeschäftigungsantrag sowie einer bezifferten Zahlungsklage in Höhe von € 3.786,75 wegen Urlaubsabgeltung und von € 1.329,75 Abgeltung seines Zeitguthabens erweitert. Die Monatsbruttovergütung des Klägers bei der Beklagten hatte € 2.247,17 betragen.
Im Termin vom 27. Januar 2014 schlossen die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 55a d.A. ergebenden Inhalt. Auf Antrag der Parteivertreter setzte das Arbeitsgericht - nach vorheriger Anhörung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten - den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom 25. Februar 2014 fest (Bl. 75 d.A.). Gegen diesen, ihm am 3. März 2014 zugegangenen Beschluss hat der Klägervertreter mit einem am 12. März 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 76 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14. März 2014 (Bl. 78 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz vom 3. Februar 2014 (Bl. 63 f. d.A.) und wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses auf Bl. 78 d.A. verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist nur teilweise begründet.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren ist auf € 12.882,43 festzusetzen.
Hierbei sind - anders als der Klägervertreter meint - für die beiden Kündigungen keine 6 Gehälter in Ansatz zu bringen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu Folgekündigungen erhöht sich der Verfahrenswert durch die verschiedenen angegriffenen Kündigungen nur um € 2.354,17.
Der Gegenstandswert bemisst sich bei mehreren Kündigungen nach folgenden Grundsätzen: Für eine angegriffene Folgekündigung, die zu keiner Veränderung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses führt, erfolgt keine Erhöhung des Gegenstandswertes. Führt die weitere Kündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes, errechnet sich der Wert für jede Folgekündigung aus der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch in Höhe der Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung. Die erste Kündigung - bewertet nach den vorstehenden Grundsätzen - ist stets die mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird. Insoweit fol...