Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer erneuten Kündigungsschutzklage gegen eine weitere außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

Die Grundsätze über die Wertermittlung bei Folgekündigungen (vgl. Hess LAG vom 01.08.2014 - 1 Ta 139/14, zur Veröffentlichung vorgesehen) gelten nur, wenn die unterschiedlichen Kündigungen in ein und demselben Verfahren angegriffen werden.

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden mehrere außerordentliche Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in verschiedenen arbeitsgerichtlichen Verfahren angegriffen und wird in einem dieser Verfahren ein Vergleich geschlossen, in dem die beiden anderen Verfahren mit erledigt werden, so gelten nicht die Grundsätze über die Wertermittlung bei Folgekündigungen, sondern jedes Verfahren mit seinem vollständigen Streitwert (drei Monatsgehälter).

 

Normenkette

GKG § 33; RVG § 42

 

Verfahrensgang

ArbG Fulda (Entscheidung vom 02.12.2013; Aktenzeichen 4 Ca 236/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 2. Dezember 2013 - 4 Ca 236/13 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 9.555,00 und für den Vergleich auf € 22.295,00 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Klägervertreter hat die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde des Klägervertreters hat nur zum Teil Erfolg.

Mit der Klage hat sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 4. Juli 2013 gewandt. Die Beklagte hatte bereits zuvor eine außerordentliche Kündigung am 28. Juni 2013 ausgesprochen, die der Kläger in dem Verfahren 3 Ca 332/13 vor dem Arbeitsgericht Fulda gerichtlich angegriffen hat. Sodann hat die Beklagte nochmals unter dem 10. Juli 2013 das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen 3 Ca 356/13 ebenfalls vor dem Arbeitsgericht Fulda Kündigungsschutzklage.

Im Termin vom 17. Dezember 2013 schlossen die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 30 d.A. ergebenden Inhalt. Auf Antrag des Klägervertreters setzte das Arbeitsgericht - nach vorheriger Anhörung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten - den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom 2. Dezember 2013 fest (Bl. 44 d.A.). Gegen diesen, ihm am 23. Dezember 2013 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter mit einem am 6. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 51-54 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2014 (Leseabschrift Bl. 55 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist nur teilweise begründet.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren ist auf € 9.555,55 festzusetzen.

Hierbei ist für die im hiesigen Verfahren angegriffene Kündigung vom 4 Juli 2013 die Vergütung für ein Vierteljahr in Ansatz zu bringen (§ 42 Abs. 2 GKG).

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich bei mehreren Kündigungen nach folgenden Grundsätzen: Für eine angegriffene Folgekündigung, die zu keiner Veränderung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses führt, erfolgt keine Erhöhung des Gegenstandswertes. Führt die weitere Kündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes, errechnet sich der Wert für jede Folgekündigung aus der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch in Höhe der Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung. Die erste Kündigung - bewertet nach den vorstehenden Grundsätzen ist stets die mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird. Insoweit folgt die Beschwerdekammer dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert (dort I. Nr. 20.3; der Streitwertkatalog 2014 ist veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung und abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.; vgl. auch Hess. LAG vom 1. August 2014 - 1 Ta 139/14 zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 - 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 - 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 - 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070).

Voraussetzung für die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch, dass die unters...

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