Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Übung. Mitbestimmung
Leitsatz (amtlich)
Weist ein Arbeitgeber in einem jährlich erfolgenden Aushang, in dem die Arbeitszeit am Faschingsdienstag auf den Vormittag beschränkt wird, darauf hin, daß damit „einer in Frankfurt betriebsüblichen Regelung” entsprochen werde, so hat er damit eine betriebliche Übung begründet. Will er hiervon wieder abweichen, hat er den Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG zu beteiligen.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 3
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.11.1991; Aktenzeichen 4 BV 13/91) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1991 – 4 BV 13/91 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die regelmäßige Arbeitszeit an Faschingsdienstagen um 13.00 Uhr endet oder der Regelung der gültigen Gleitzeitordnung für die übrigen Arbeitstage des Jahres unterfällt und damit um die Frage, ob eine Anordnung von Arbeit über 13.00 Uhr hinaus der Mitbestimmung des Betriebsrates bedarf.
Der Antragsteller (im folgenden: der Arbeitgeber) führt zahlreiche Maßnahmen der Sozial- und Jugendarbeit und der Berufsbildung durch. Der Antragsgegner ist der bei der Hauptgeschäftsführung gebildete Betriebsrat.
Mindestens seit dem Jahre 1976 endete die Dienstzeit an Faschingsdienstagen im Betrieb des Arbeitgebers um 12.00 bzw. 13.00 Uhr. In jedem Jahr hängte der Arbeitgeber ein entsprechendes Schreiben aus. Beispielsweise heißt es für das Jahr 1989:
Arbeitszeitregelung am Faschingsdienstag
Die Arbeitszeit in der Hauptgeschäftsführung wird am
Dienstag, dem 7.2.1989 wie in den vergangenen Jahren auf den Vormittag beschränkt, d.h. die Arbeitszeit endet an diesem Tag um
12.00 Uhr.
Wir entsprechen damit einer in Frankfurt betriebsüblichen Regelung.
Der letzte Satz findet sich in allen Aushängen der jeweiligen Jahre.
Gemäß § 13 Abs. 1 MTV Nr. 2 in der Fassung vom 1. März 1991 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden wöchentlich; gemäß § 14 MTV Nr. 2 kann die Arbeitszeit vor Festtagen verkürzt werden; wegen des Inhaltes des MTV Nr. 2 wird auf den Inhalt Bl. 57 d.A. Bezug genommen.
Gemäß dem Spruch der Einigungsstelle vom 29. Mai 1990 gilt seit dem 1. Juli 1990 im Betrieb des Antragstellers die „Regelung über die Arbeitszeiterfassung zur Durchführung von Gleitzeitregelungen in der Hauptgeschäftsführung gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BetrVG” (vgl. Bl. 30 f d.A.); in dieser Betriebsvereinbarung heißt es unter Ziffer II 1 b) (vgl. Bl. 30 d.A.):
Die tägliche regelmäßige Arbeitszeit für Volltagskräfte beträgt montags bis mittwochs 8 Stunden 24 Minuten, donnerstags 7 Stunden 24 Minuten und freitags 5 Stunden 54 Minuten.
Wegen des Inhaltes dieser Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 30–40 d.A. Bezug genommen.
Mit Rücksicht auf den Anfang des Jahres 1991 begonnenen Golfkrieg wollte der Arbeitgeber die Arbeitszeit am Faschingsdienstag, dem 12. Februar 1991, nicht mittags enden lassen. Mit Aushang vom 24. Januar 1991 teilte der den Mitarbeitern der Hauptgeschäftsführung folgendes mit:
…
entgegen der Regelung in den vergangenen Jahren wird dieses Jahr die Arbeitszeit am Faschingsdienstag
bis 17.00 Uhr
sein.
Wegen des Krieges am Golf haben Faschingshochburgen wie Düsseldorf und Mainz alle Veranstaltungen abgesagt.
Die Geschäftsleitung des IB hält es in der augenblicklichen weltpolitischen Situation ebensowenig wie bereits die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen für angemessen, Faschingsveranstaltungen durchzuführen oder für deren Teilnahme frei zu geben.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis.
Der Betriebsrat erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11. Februar 1991 (13 BV Ga 3/91), in der dem Arbeitgeber aufgegeben wurde, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrates gegenüber Arbeitnehmern der Hauptgeschäftsführung an Faschingsdienstagen ab 13.00 Uhr Arbeitsleistung anzuordnen bzw. diese entgegenzunehmen.
Der Arbeitgeber hat in seinem am 12. April 1991 eingereichten Antrag die Ansicht vertreten, er habe ein Interesse an der Feststellung der betriebsüblichen Arbeitszeit an Faschingsdienstagen, da auch in den Folgejahren Konflikte über die mitbestimmungsfrei anzuordnende Arbeitszeit an Faschingsdienstagen entstehen könnten.
Der Arbeitgeber hat gemeint, daß in der Gleitzeitregelung vom 29. Mai 1990 sowie in Manteltarifvertrag Nr. 2 abschließend geregelt sei, wie lang die Arbeitszeit an allen Tagen der Woche, damit auch an allen Faschingsdienstagen, sei. Die in der Gleitzeitregelung enthaltene Arbeitszeit sei die betriebsübliche Arbeitszeit. Eine anderslautende Betriebsabsprache sei niemals getroffen worden. Eine individualrechtlich wirksame betriebliche Übung sei nicht entstanden, da die Verkürzung der Arbeitszeit nicht vorbehaltlos, sondern jeweils bezogen auf einen ganz bestimmten Faschingsdienstag des jeweiligen Jahres vorgenommen worden sei, damit sei ein Bindungswille für die Zukunft aus...