keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliches Erscheinen. Ordnungsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wirksamkeit der Ladung einer Partei zum persönlichen Erscheinen setzt nicht die Erläuterung voraus, in welcher Hinsicht die Partei an der Sachaufklärung mitwirken soll.

2. Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine nicht erschienene Partei ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG jedenfalls dann der Vorsitzende allein zuständig, wenn die Entscheidung außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffen wird.

3. Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eine Vertretung auch durch Rechtsanwälte möglich, die persönlich an den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Vorgängen nicht beteiligt waren, sofern sie denen der Partei entsprechende Kenntnisse über diese Vorgänge und die betrieblichen Verhältnisse besitzen.

4. Der vor dem Termin gefasste Entschluss einer Partei, einen Vergleich nicht schließen zu wollen, macht die Erfüllung der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht entbehrlich.

5. Die Entscheidungsreife des Rechtsstreits aufgrund der mündlichen Verhandlung steht der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine in dieser nicht erschienen Partei nicht entgegen.

6. Bei juristischen Personen ist das Ordnungsgeld gegen den zum persönlichen Erscheinen geladenen gesetzlichen Vertreter und nicht gegen die juristische Person zu verhängen.

 

Normenkette

ArbGG §§ 51, 53; ZPO §§ 141, 381

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 12.08.2005; Aktenzeichen 12 Ca 309/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. August 2005 – 12 Ca 309/04 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und über Fahrtkostenerstattungsansprüche.

Die Beklagte veranstaltet Theater- und Musikaufführungen. Im Gütetermin schlossen die Parteien einen Widerrufsvergleich, der von der Beklagten widerrufen wurde. Das Arbeitsgericht ordnete mit Beschluss vom 24. Januar 2005 das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten, des Beschwerdeführers, zu dem auf den 09. Juni 2005 bestimmten Kammertermin „zwecks Herbeiführung einer gütlichen Einigung und Sachverhaltsaufklärung” an. An diesem Tag nahm der Beschwerdeführer einen Geschäftstermin in A wahr, den er einige Tage vorher vereinbart hatte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unterrichtete die Vorsitzende darüber in einem Telefongespräch am 08. Juni 2005. Die Vorsitzende wies darauf hin, dass im Fall des Nichterscheinens im Kammertermin voraussichtlich ein Ordnungsgeld verhängt werde. Aufgrund des Kammertermins gab das Arbeitsgericht der Klage mit Urteil vom 09. Juni 2005 statt. Wegen des Ausbleibens des Beschwerdeführers im Kammertermin verhängte die Vorsitzende mit Beschluss vom 12. August 2005 gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von EUR 250. Gegen den am 25. August 2005 zugestellten Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Namen des Beschwerdeführers am 08. September 2005 sofortige Beschwerde ein.

Mit der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sein Ausbleiben durch den Geschäftstermin entschuldigt sei. Er habe eine Vielzahl von Terminen im Ausland oftmals sehr kurzfristig wahrzunehmen. Dies sei auch am 09. Juni 2005 so gewesen. Weiter sei er durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Kammertermin im Sinn von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO vertreten gewesen. Dieser sei über sämtliche Informationen unterrichtet gewesen, über die der Beschwerdeführer selbst verfügt habe. Die Verhängung des Ordnungsgeldes sei weiter wegen der abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits aufgrund des Kammertermins und deshalb unzulässig gewesen, weil die Beklagte bereits vor dem Termin vom 09. Juni 2005 mitgeteilt habe, nicht vergleichsbereit zu sein. Zudem habe er nicht gegen den Beschwerdeführer ergehen dürfen. Wegen des weiteren Vortrags des Beschwerdeführers wird auf die Schriftsätze vom 20. Juni, 08. September und 20. Oktober 2005 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Gründe wird auf die Begründungen der Beschlüsse vom 12. August und 16. September 2005 (Bl. 135, 136 und Bl. 154 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat das Ordnungsgeld gegen den Beschwerdeführer verfahrensfehlerfrei festgesetzt.

1. Die Beschwerdeführer wurde zum Kammertermin vom 09. Juni 2005 wirksam geladen. Voraussetzung dazu ist nach § 141 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 ZPO eine Mitteilung gegenüber der Partei selber, in der auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen wird. Die Mitteilung der Anordnung des persönlichen Erscheinens allein gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Partei genügt nicht (Hess. LAG 22. August 2005 – 4/18 Ta 354/05 – n.v.). Der Beschwerdeführer wurde in diesem Sinn mit dem eine entsprechende Belehrung enthaltenden Ladun...

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