keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgeld
Leitsatz (amtlich)
1. Über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine in einem Kammertermin trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinen nicht erschienene Partei entscheidet die Kammer in voller Besetzung, sofern die Entscheidung aufgrund der mündlichen Vehandlung erlassen wird.
2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinen dient nicht nur der Förderung der Sachaufklärung, sondern auch der einer einvernehmlichen Verfahrenserledigung. Ein Ordnungsgeld kann daher auch dann festgesetzt werden, wenn das Nichterscheinen einer Partei nur die Möglichkeit einer gütlichen Beendiung des Verfahrens beeinträchtigt hat (entgegen BAG 20. August 2007 – 3 AZB 50/05 –).
3. Im Fall des Ausbleibens eines zum persönlichen Erscheinens geladenen gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person ist das Ordnungsgeld nicht gegen diese, sondern gegen den Vertreter persönlich zu verhängen.
4. Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei sind der Staatskasse aufzuerlegen (entgegen BAG 10. August 2007 – 3 AZB 50/05 –).
Normenkette
ArbGG 51; ZPO 141; ZPO 381; OWiG 46; StPO 467; StPO 473
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 18.12.2007; Aktenzeichen 3 Ca 383/07) |
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 13.11.2007; Aktenzeichen 3 Ca 383/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2007 – 3 Ca 383/07 – aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2007 – 3 Ca 383/07 – wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden 5/7 der Staatskasse und 2/7 dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit sich die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2007 – 3 Ca 383/07 – richtet.
Tatbestand
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung von zwei Ordnungsgeldern.
Der Beschwerdeführer ist der Geschäftsführer der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Diese veranstaltet Zirkusaufführungen. Ende 2007 trat sie mit einem afrikanischen Zirkus in A auf, der von dem Künstler B konzipiert wurde. Der Kläger des Ausgangsverfahrens wendet sich gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. August 2007. Darüber hinaus macht er Vergütungsansprüche geltend.
Das Arbeitsgericht ordnete zum Gütetermin vom 12. Oktober 2007 und zum Kammertermin vom 18. Dezember 2007 jeweils u.a. das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers an. Dieser erschien zu beiden Terminen nicht, ohne seine Abwesenheit vorher anzukündigen. Vor dem Gütetermin hatte der Beschwerdeführer dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten des Ausgangsverfahrens, Rechtsanwalt C, eine Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO erteilt. Da dieser seit Mittwoch, dem 10. Oktober 2007 an einem grippalen Infekt erkrankt war, erschien für ihn der nicht nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO legitimierte Rechtsanwalt D. Wegen des Ausbleibens des Beschwerdeführers und von Rechtsanwalt C kam es im Gütetermin zu keinen Vergleichsverhandlungen. Zur Entschuldigung seines Nichterscheinens ließ der Beschwerdeführer unter Vorlage der in der Anlage zum Schriftsatz vom 18. Oktober 2007 (Bl. 32 d.A.) ersichtlichen Flugbestätigung ohne Ausstellungsdatum, auf die Bezug genommen wird, vortragen, er habe am 12. Oktober 2007 einen dringenden Termin in E wahrnehmen müssen. Auf die Auflage des Arbeitsgerichts, die Gründe seines Ausbleibens näher zu erläutern, ergänzte der Beschwerdeführer, er habe an diesem Tag in Zusammenhang mit dem Auftritt in A kurzfristig aufgetretene Probleme mit Herrn B in E besprechen müssen.
Das Arbeitsgericht setzte mit Beschluss vom 13. November 2007 gegen den Beschwerdeführer wegen seines Nichterscheinens am 12. Oktober 2007 ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 200 fest. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend entschuldigt. Es sei nicht klar, wann der Flug nach E gebucht wurde, inwieweit die Anwesenheit des Beschwerdeführers in E dringend erforderlich gewesen sei und ob er im Vertrauen auf das Erscheinen des gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigten Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht erschienen sei. Der Beschluss wurde, nachdem sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bis dahin nicht als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers gemeldet hatte, dem Beschwerdeführer am 20. November 2007 persönlich ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Rechtsanwalt C legte gegen den Beschluss „namens der Beklagten” am 29. November 2007 sofortige Beschwerde ein. Auf eine Nachfrage des Arbeitsgerichts erklärte er mit einem am 13. Dezember 2007 eingegangenen Schriftsatz, die sofortige Beschwerde sei im Namen des Beschwerdeführers eingelegt worden, den er ebenfalls vertrete. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, der Beschwerdeführer habe nach wie vor nicht nachvollziehbar erklärt, warum er den Gütetermin nicht wahrnehmen konnte...