Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertbeschwerde. Wiederkehrende Leistungen
Leitsatz (amtlich)
Zur Bewertung von Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, die vom Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits abhängig sind.
Normenkette
BRAGO § 8 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 4, § 12 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.05.1999; Aktenzeichen 4 Ca 3046/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers vom 11. Juni 1999 wird derBeschluß desArbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 1999 – 4 Ca 3046/98 – aufgehoben. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 10 BRAGO wird für aas Verfahren auf DM 76.084,59 und für den Vergleich auf DM 144.039,59 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte, seine Arbeitgeberin, Klage erhoben mit dem Antrag zu 1., festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26. März zum 30. September 1998 nicht beendet worden ist, und dem Antrag zu 2., die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 30. September 1998 als technischen Angestellten zu beschäftigen. Die Bruttomonatsvergütung ist in der Klageschrift mit DM 6.916,66 angegeben. Mit einem weiteren am 11. November 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ist die Klage erweitert worden. Es ist zusätzlich beantragt worden, die Beklagte zur Zahlung von DM 6.916,85 für Oktober 1998 zu verurteilen sowie dazu, an den Kläger jeweils am Monatsletzten monatlich DM 6 916,85 zu zahlen.
Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden.
Auf Antrag der Klägervertreter hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 26. Mai 1999 gemäß § 10 BRAGO den Wert für das Verfahren auf DM 283.590,09 und für den Vergleich auf DM 351.545,09 festgesetzt. Der Beschluß ist dem Kläger am 31. Mai 1999 zugestellt worden, die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist am 11. Juni 1999 beim Arbeitsgericht eingegangen. Der Kläger will für die Klageerweiterung nur den Wert der Gehälter von Oktober 1998 bis April 1999 angesetzt wissen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 14. Juni 1999 der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung auf § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO) und fristgerecht eingelegt (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO). In der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
Der Wert für das Verfahren ist gemäß § 10 BRAGO (dazu Kammerbeschluß vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98 – NZA-RR 1999, 156) auf DM 76.084,59 festzusetzen.
Die Anträge zu 1. und 2. aus der Klageschrift vom 08. April 1998 hat das Arbeitsgericht mit DM 27.666,64 (= dem Betrag von vier Bruttomonatsverdiensten) bewertet, und dagegen wendet sich die Beschwerde nicht. Die Anträge aus dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 10. November 1998 sind im Ergebnis antragsgemäß mit DM 48.417,95 DM (= Betrag der Gehälter für Oktober 1998 bis April 1999) zu bewerten.
Auszugehen ist zunächst davon, daß Zahlungsanträge neben Feststellungsanträgen, die gegen Kündigungen gerichtet –sind, grundsätzlich separat zu bewerten sind, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung über den Zahlungsantrag von der Frage der Wirksamkeit der Kündigung abhängig ist (ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts: LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 03. Juni 1970 – 5 Ta 4769 – NJW 1970, 2134; Hess. LAG Beschluß vom 01. August 1994 – 6 Ta 139/94 – LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 101; Kammerbeschluß vom 21. April 1999 – 15/6 Ta 655/98 (A) – unveröff.; a.A. etwa LAG Nürnberg Beschluß vom 21. Juli 1988 – 1 Ta 6/88 – LAGE § 12 ArbGG 1979 Nr. 74; vgl. zum Meinungsstand GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rz. 159)
Für die Bewertung der Anträge aus dem Schriftsatz vom 10. November 1998 ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, §§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG maßgebend, da es sich um eine Streitigkeit über wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift handelt, mit jedenfalls partiellem Zukunftsbezug (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 12 Rz. 120 und 125 a.E.). Danach gilt an sich: Nach § 12 Abs. 7 Satz 2, 2. Halbsatz ArbGG sind bis zur Klageerhebung entstandene Rückstände nicht werterhöhend zu berücksichtigen, so daß – unabhängig von der gewählten Antragstellung als Zahlungsantrag – das Oktobergehalt 1998 aus der Betrachtung ausscheidet. Im übrigen ist nach § 12 Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz ArbGG an sich auf den Wert des dreijährigen Bezuges abzustellen, was grundsätzlich weitere Abzüge im Hinblick darauf, daß es sich – ganz oder teilweise – um eine Klage bezüglich künftiger Leistungen handelt, und im Hinblick auf die daraus resultierenden Ungewißheiten ausschließt (ebenso Hans-Georg Meier, Lexikon der Streitwerte im Arbeitsrecht [1998] Rz. 232 mit weit. Nachw.).
Es ist jedoch in Rechnung zu stellen, daß hier anders als in dem Regelfall, den § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG im Auge hat, nicht ein rechtlich unumstrittenes Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern daß das Schicksal des Zahlungsanspruchs dem Grunde nach abhängig ...