Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Erklärung nach § 117 I ZPO. Klagerücknahme
Leitsatz (amtlich)
Erfolglose Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe, weil die angekündigte Erklärung gemäß § 117 ZPO erst nach Klagerücknahme eingereicht worden ist (und eine Nachfrist hierfür nicht gesetzt war).
Normenkette
ZPO §§ 117-118
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 15.08.2000; Aktenzeichen 9 Ca 267/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. August 2000 – 9 Ca 267/00 – wird auf seine Kosten aus einem Beschwerdewert von DM 500,– zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger reichte per Telefax vom 8. Juni 2000 Klage ein und beantragte in der Klageschrift Prozesskostenhilfe. Er führte aus, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen zu wollen. Vor dem auf den 11. Aug. 2000 anberaumten Gütetermin nahm der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 25. Juli 2000 zurück, nachdem die Parteien sich außergerichtlich geeinigt hatten. Am 28. Juli 2000 reichte er die angekündigte Erklärung ein. Das Arbeitsgericht Darmstadt wies den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 15. Aug. 2000 zurück, da im Zeitpunkt der Klagerücknahme die zur Bewilligungsreife erforderliche persönliche Erklärung nicht zur Akte gereicht gewesen sei. Der hiergegen vom Kläger eingelegten Beschwerde half das Arbeitsgericht nicht ab.
Die nach §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 590 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen. Prozesskostenhilfe kann nicht mehr bewilligt werden, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nicht rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Bewilligungsreife bewilligt werden (vgl. § 114 ZPO: „die beabsichtigte Rechtsverfolgung”).
Zwar ist in Ausnahme von diesem Grundsatz eine Rückwirkung der PKH-Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs auch noch nach dem Abschluß der Instanz zuzulassen. Das setzt aber voraus, dass über den Antrag vor Beendigung der Instanz positiv hätte entschieden werden können, also die sog. Bewilligungsreife vorlag. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen erst nach dem Abschluss des Verfahrens vorlegt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht vor Abschluss der Instanz gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine Frist zur Vorlage der Erklärung oder von Belegen setzt. Hierzu bestanden vorliegend jedoch weder eine Veranlassung noch die Möglichkeit, weil der Kläger die Vorlage der Erklärung selbst angekündigt hatte, aber noch vor dem Gütetermin die Klage zurücknahm.
Entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO lag bis zum Abschluß des Verfahrens keine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Mit Rücksicht darauf hätte der Antrag des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Erklärungen nach Beendigung der Instanz sind nicht mehr zu berücksichtigen (LAG Köln Beschluss vom 13. Dez. 1999 – 6 Ta 304/99 – AuR 2000,159; LAG Köln Beschluss vom 19. Mai 1998 – 11 Ta 70/98 – LAGE § 117 ZPO Nr. 8; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24. Februar 1992 – ARST 1993, 30; LAG Nürnberg Beschluss vom 11. Mai 1988 – 3 Ta 55/88 – LAGE § 117 ZPO Nr. 6; Hess. LAG Beschluss vom 12. Dezember 1985 – 3 Ta 283/85 – in juris dokumentiert).
Hinsichtlich der Formulare besteht ein Benutzungszwang, § 117 Abs. 4 ZPO. Die nachgeholte Einreichung des Formulars nach Abschluss der Instanz kann auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da eine rückwirkende Bewilligung nur auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife möglich ist und diese vor Ende des Verfahrens nicht gegeben war (ebenso LAG Köln Beschluss vom 26. Juni 1995 – 5 Ta 118/95 – in juris dokumentiert).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. § 78 Abs. 2 ArbGG.
Unterschriften
gez. Bram
Fundstellen