Leitsatz (amtlich)
Ein zur Zeit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bestehender Abfindungsanspruch des Antragstellers gehört zu dessen Vermögen und hat gemäß § 115 Abs. 2 ZPO bei der Gewährung der PKH Beachtung zu finden, auch wenn sich die Entscheidung hierüber allein aus Gründen, auf die der Antragsteller keinen Einfluß hatte, verzögert hat und der Abfindungsanspruch bei frühestmöglicher Entscheidung noch nicht entstanden war.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 3, § 127 Abs. 3, § 575
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.06.1987; Aktenzeichen 12 Ca 178/86) |
Tenor
Der Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.06.1987 – 12 Ca 178/86 – wird auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 01.07.1987 insoweit aufgehoben, als dort vorgesehen ist, daß der Kläger zur Prozeßkostenhilfe keinen eigenen Beitrag zu leisten hat.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 3 ZPO neuer Fassung statthafte Beschwerde der Staatskasse ist begründet. Zur Zeit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (26.06.1987), auf die es hinsichtlich der Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers grundsätzlich allein ankommt (vgl. LAG-Frankfurt, Beschluß vom 13.07.1987 – 1/11 Ta 54/87), stand fest, daß dem Kläger und Antragsteller auf Grund des Prozeßvergleiches vom 16.06.1987 ein Abfindungsanspruch in Höhe von DM 46.850,– zustand. Dieser Anspruch gehört zum Vermögen des Klägers, das dieser im Rahmen des § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen hat. Dies muß das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Dabei erscheint die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses (Bl. 57 d.A.) nicht überzeugend. Auch bei einer dem Antragsteller nicht anzulastenden zögerlichen Bearbeitung und Bescheidung des lange vor dem 26.06.1987 gestellten Antrages kommt es im Hinblick auf die für die Entscheidung maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf die objektive Sachlage zur Zeit der Bewilligung an. Das folgt jedenfalls für die Zeit ab 01.10.1987 aus § 120 Abs. 3 ZPO n. F., der hier eine entsprechende Anpassung an die geänderten Vermögensverhältnisse auch bei einer Bewilligung vor dem 16.06.1987 erforderlich gemacht hätte.
Die Sache war gemäß § 575 ZPO an das Arbeitsgericht zurück zu verweisen. Denn dieses hat bei der bislang unterlassenen Festsetzung des Umfanges des dem Kläger zuzumutenden Vermögenseinsatzes (§§ 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 S. 1 ZPO) einen eigenen Beurteilungsspielraum, den es von seinem Standpunkt aus noch nicht ausfüllen konnte.
Fundstellen