Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Mitwirkung eines zum Konzern gehörenden Unternehmens an der Durchführung eines Aktienoptionsprogramms einer ausländischen Muttergesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Die bloße Mitwirkung eines zum Konzern gehörenden Unternehmens an der Durchführung eines Aktienoptionsprogramms einer ausländischesn Muttergesellschaft löst kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aus. Erforderlich ist zumindest ein beschränkter Gestaltungsspielraum, der durch die Gewährung von Mitsprache- und Vorschlagsrechten von der Muttergesellschaft eingeräumt wird.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 15.12.2016; Aktenzeichen 1 BV 13/16)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 12.06.2019; Aktenzeichen 1 ABR 57/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 15.12.2016 - 1 BV 13/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein in der Rechtsform einer GmbH geführtes Unternehmen, welches zum A Konzern gehört. Der Sitz der Konzernmutter - die A Inc. - befindet in B in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Die von der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer werden von dem Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert.

Die A Inc. entscheidet jedes Jahr erneut und in jeder Hinsicht über die Zuteilung von Aktienoptionen (stock options, time based restricted stock unit awards) im Konzern. Die Anteile an der A Inc. werden nicht an der Börse gehandelt. Die Arbeitgeberin und die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer haben in den Arbeitsverträgen keine Regelungen über die Gewährung oder Verschaffung derartiger Aktienoptionen vereinbart.

Bis zum Jahr 2014 unterbreitete die Arbeitgeberin der A Inc. Vorschläge über die zu berücksichtigten Arbeitnehmer sowie die Anzahl bzw. die voraussichtlichen Werte der zuzuteilenden Aktienoptionen. Dementsprechende Angaben machte der jeweilige Vorgesetzte in dem dafür vorgesehenen Datenfeld des IT-gestützten HR-Systems workshape. Per Mail vom 05.05.2015 teilte die A Inc. der Arbeitgeberin folgendes mit:

"Darüber hinaus möchten wir Ihnen zum Gehaltsplanungsprozess folgende Informationen geben:

  • -

    Im Rahmen des Gehaltsplanungsprozesses 2015 erfolgte die gesamte Planung zu Stock Options, inklusive etwaiger Vorschläge für Mitarbeiter in Deutschland, ausschließlich durch die US Konzernmuttergesellschaft (A Inc., in C, USA) oder in deren ausschließlichem Auftrag durch die ausländischen Divisionsleitungen. Insofern entscheidet allein die A Inc. darüber, ob und wenn ja welchen Mitarbeitern Stock Optionen der A Inc. zugeteilt werden. Deutsche A Gesellschaften bzw. bei diesen angestellte Arbeitnehmer sind hieran nicht beteiligt. Insbesondere sind die Geschäftsführer bzw. personalverantwortlichen Mitarbeiter der deutschen A Gesellschaften nicht mehr berechtigt, Vorschläge in Bezug auf die Person der zu begünstigenden Personen bzw. die Höhe / den Wert der zu gewährenden Stock Options zu machen. Aus diesem Grund wurde die entsprechende Funktion von Corporate für Mitarbeiter der deutschen A Gesellschaften im globalen Gehaltsplanungstool Workscape für den Gehaltsplanungsprozess 2015 gesperrt.

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    In den einzelnen Divisionen ist eine etwaige Planung ausschließlich durch die "Division Presidents" und die "Division HR VPs" (Gemeinsam: Divisionsleitung") erfolgt.

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    Die Planung erfolgte ohne vorherige Rücksprache oder etwaige Vorschläge von in oder außerhalb Deutschlands beschäftigen Managern von Arbeitnehmern in Deutschland.

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    In einem ersten Schritt wurden ausschließlich von der A Inc. bzw. von den Divisionsleitungen sämtliche nach der globalen Richtlinie der A Inc. insofern in Betracht kommende Positionen (vgl. "2015 Total Compensation Process for Managers" in iConnect) identifiziert und deren jeweilige Bedeutung für das Unternahmen (Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich sowie Einfluss der Position für den Erfolg des Unternehmens) für eine etwaige Berücksichtigung geprüft (Schritt 1).

  • -

    Nachdem in Schritt 1 skizzierten Vorprüfung wurden in einem zweiten Schritt bei entsprechende Bedeutung der Position etwaige Stock Options unter Berücksichtigung von globalen Budgetvorgaben vorgeschlagen und entsprechend geplant (Schritt 2). Hierzu wurden den Divisionsleitungen die internationalen Verteilungsvorgaben, unterteilt nach Bands, von Corporate Compensation & Benefits zur Verfügung gestellt. Diese dienten als Grundlage für die Vorschläge und die Planung.

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    Diese Planung musste sodann im Rahmen des generellen, globalen Gehaltplanungsprozesses von der Konzernleitung in C durch das oberste Management (CEO; CFO, HR, etc.) genehmigt werden.

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    Nach der Genehmigung der jeweiligen Planung wurden entsprechende Daten an den externen Dienstleister, D in den USA, mit der Bitte um entsprechende Umsetzung weitergegeben.

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    Berücksichtigte Arbeitnehmer erhielten ein e...

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