Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligungs- und Informationsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Verteilung von Aktienoptionen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Betriebsrat hat kein Beteiligungsrecht bei der Verteilung und Zuweisung von Aktienoptionen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber diese nicht selbst gewährt, sondern ein im Konzern verbundenes Unternehmen.
2. Jedoch steht dem Betriebsrat gem. § 80 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Informationen zu den Verteilungsgrundsätzen bei der Gewährung der Aktienoptionen durch die amerikanische Konzernmutter zu.
Normenkette
BetrVG § 87 Nr. 10
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Entscheidung vom 08.10.2015; Aktenzeichen 9 BV 910/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 08.10.2015 - 9 BV 910/14 - teilweise abgeändert, und der Beteiligten zu 2. aufgegeben, den Beteiligten zu 1. über die Verteilung und Mengen von Aktienoptionen die auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs Bremen mit Ausnahme der leitenden Angestellten seit dem Kalenderjahr 2014 verteilt werden, zu informieren.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
4. Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Beteiligungs- und Informationsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Verteilung von Aktienoptionen.
Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen, das sich mit der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb sowie dem Handel mit Materialien, Komponenten, Anlagen und Geräten für Labor, Medizin und Industrie beschäftigt. Der Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Betrieb gewählte Betriebsrat.
Bei der Arbeitgeberin werden Aktienoptionen an Mitarbeiter im Gehaltsband 4 und 5 oder höher durch die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin in den USA ausgegeben. Das Vorschlagsrecht für die Vergabe lag in der Vergangenheit bei den jeweiligen Vorgesetzten. Diese machten Vorschläge in Bezug auf Arbeitnehmer, denen Aktienoptionen zugeteilt werden sollten. Das Vorschlagsrecht im Rahmen des jährlichen Gehaltsplanungsprozesses umfasste die Namen der Arbeitnehmer und Vorschläge in Bezug auf den Betrag der zu gewährenden Aktienoptionen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Aktienoptionen vergeben werden, erfolgte bei der Muttergesellschaft der Arbeitgeberin in den USA im Rahmen einer jährlich stattfindenden Vergütungsausschusssitzung des Board of Directors der US-amerikanischen T. Inc.. Dort wurde entschieden, ob und wenn ja welche Landesgesellschaften bzw. welche Standorte Aktienoptionen erhalten und welchen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an den jeweiligen Standorten Aktienoptionen zugeteilt werden. Der Betriebsrat erhielt eine Übersicht über die Verteilung der Erfolgsbeteiligung sowie der Aktienoptionen auf Basis der seitens der Muttergesellschaft definierten Grundsätze. Im Jahr 2014 wurde der Betriebsrat zunächst nur darüber informiert, welche Mitarbeiter für Aktienoptionen vorgeschlagen wurden, nicht jedoch über die Verteilung und Mengen. Während des laufenden Verfahrens wurde der Betriebsrat auch über die Zuteilung von Aktienoptionen für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 informiert.
Der Betriebsrat hat vorgetragen, dass die Arbeitgeberin eine Liste mit Namen von Mitarbeitern erstelle und einen Betrag für die Gewährung von Aktienoptionen vorschlage. Diese Liste werde aus dem Kreis der Geschäftsleitung heraus vorbereitet. Nach welchen Kriterien diese Liste aufgestellt werde, entziehe sich der Kenntnis des Betriebsrats. Der Vergütungsausschuss richte sich nach diesen vorgelegten Listen. Durch Übermittlung von Namen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen an die T. Inc. und das Aufstellen von Vorschlägen in Bezug auf den Betrag der zu gewährenden Aktienoptionen schaffe die Arbeitgeberin einen Gehaltsbestandteil. Der von der Arbeitgeberin genutzte Entscheidungsspielraum, nämlich das Einreichen der Vorschlagslisten, sei mitbestimmungspflichtig. Soweit die Arbeitgeberin behaupte, mittlerweile würden die Entscheidungen ausschließlich von der Muttergesellschaft getroffen, sei nicht nachvollziehbar, dass die amerikanische Muttergesellschaft Aktienoptionen an Mitarbeiter vergebe, die sie weder kenne noch deren Leistungen sie beurteilen könne. Im Übrigen sei der Geschäftsführer der Arbeitgeberin als Vice President einer Divisionseinheit auch bei der Muttergesellschaft in die Verteilungsgrundsätze mit eingebunden. Schließlich sei die Arbeitgeberin verpflichtet, gegenüber der Muttergesellschaft auf die Einhaltung der Grundsätze von Recht und Billigkeit und insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinzuwirken. Auch hieraus folge ein Überwachungsrecht des Betriebsrats und damit korrespondierend ein Auskunftsanspruch.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
1. festzuste...