Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorardurchsetzungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Honorardurchsetzungskosten sind im Beschlußverfahren geltend zu machen (Anschluß an BAG, B. v. 26.7.1989 – 7 ABR 72/88 – AP Nr. 4 zu § 2 a ArbGG; Aufgabe von: LAG Frankfurt, B. v. 17.3.1988 – 12 TaBV 151/87).

2. Für die Frage, ob der Arbeitgeber die Kosten der Durchsetzung eines Honoraranspruchs eines Einigungsstellen-Mitglieds mit anwaltlicher Hilfe zu erstatten hat, kommt es auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes an.

3. Regelmäßig ist die Zuziehung seiner selbst als Anwalt zwecks Durchsetzung seines Honoraranspruchs als Mitglied einer Einigungsstelle vor dem Arbeitsgericht bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ebensowenig erforderlich wie bei einem als Vorsitzender einer Einigungsstelle tätig gewordenen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit. Das kann bei einem Gewerkschaftssekretär anders zu beurteilen sein

 

Normenkette

BetrVG § 76a

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Aktenzeichen 1 BV 29/91)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin = AGg.), an die Antragssteller (= ASt.) (RA … und Gewerkschaftssekretär (= GS.) …) jeweils 1.415,88 DM nebst Zinsen als sog. Honorardurchsetzungskosten zu zahlen.

Beide ASt. mußten ihre Honoraransprüche als Einigungsstellenbeisitzer im Beschlußverfahren (1 BV 56 und 58/90 Arbeitsgericht Offenbach) geltend machen, weil die AGg. die Zahlung der jeweils mit 7/10 des Vorsitzendenhonorars verlangten Beisitzerhonorare mit Rücksicht auf den neugeschaffenen § 76 a BetrVG zunächst verweigerte.

Beide ASt. ließen sich erstinstanzlich durch die RAe …, sämtlich: Frankfurt/Main, vor Gericht vertreten.

Die Anschreiben und die jeweiligen Kostennoten (Bl. 3–6 d.A.) sind vom RA … (ASt. zu 2)) unterzeichnet.

Die ASt. haben sich unter Hinweis auf die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Frankfurt/Main vom 25.06.1987 – 13 BV 23/86 – (Bl. 7–18 d.A.) auf den Standpunkt gestellt, die geltend gemachten Honorarbeiträge stünden ihnen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu.

Sie haben beantragt,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, an die Antragssteller jeweils DM 1.415,88 nebst 4 % Zinsen seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die AGg. hat Antragszurückweisung beantragt und gemeint, für diese Ansprüche auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge aus den im einzelnen aus Bl. 37–39 d.A. ersichtlichen Gründen, für die auf Akteninhalt verwiesen wird, schon für unzulässig gehalten und insbesondere gemeint, sie könnten nicht im Beschlußverfahren verfolgt werden, weil es sich nicht um „Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz” i.S. des § 2 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG handele.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgen die ASt. ihr erstinstanzliches Verfahrensziel weiter, wobei sie den Begriff „verurteilen” im Antrag zweiter Instanz durch „verpflichten” ersetzen (Bl. 63, 44 d.A.). Sie meinen, die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Einigungsstellenbeisitzer habe auch „schuldrechtliche Elemente”, weshalb der Arbeitgeber, der seine Honorarzahlungspflichten verletzt, auf den Verzugsschaden hafte. Materiellrechtlich bleibe dieser Anspruch aber stets eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit.

Die AGg. beantragt Beschwerdezurückweisung und verteidigt ihre Rechtsansicht, daß es schon an einer Rechtsgrundlage für die Kostenansprüche fehle, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Wegen des sonstigen vor Schluß der Beschwerdeverhandlung entstandenen Akteninhalts des Beschwerderechtszuges wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig aber nur zum Teil begründet.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts und ihrer früheren Rechtsprechung halten die Beschwerderichter … die Anträge im Beschlußverfahren für zulässig aber für nur teilweise begründet.

1.) Die Anträge sind zulässig.

a) Die Beschwerdekammer hat zwar zum früheren Rechtszustand die Zulässigkeit des Beschlußverfahrens für sog. Honorardurchsetzungskosten von Einigungsstellenbeisitzern im wesentlichen verneint (LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 17.03.1988 – 12 Ta BV 151/87). Dieser teilweise in der Literatur im Ergebnis zustimmend aufgenommenen Rechtsprechung (vgl. GK-Kreutz, BetrVG, (4. Aufl.,). Rz. 15 zu § 76 a BetrVG) ist jedoch der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Nach Ansicht des BAG handelt es sich bei derartigen Ansprüchen um „Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetzes” i. S. des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Das Gesetz verfolge insoweit nämlich primär den Zweck, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Verhältnis zur Zivilgerichtsbarkeit zu erweitern. Unter diesem „Blickwinkel der Zuständigkeitsabgrenzung” sei für die Rechtswegzuweisung nicht auf eine unmittelbar anspruchsbegründende Norm, sondern – wie sonst allgemein – „auf die wahre Natur des die Beteiligten verbindenden Rechtsverhältnisses” abzu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge