Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Zustimmungsersetzungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Die umfangreichen Berufserfahrungen gem. § 7 Entgeltgruppe 12 Bundesentgelttarifvertrag Chemische Industrie müssen in einer Mehrzahl von Fachgebieten erlangt worden sein und nicht nur in einem Spezialgebiet.
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 29.03.2011; Aktenzeichen 3 BV 27/10) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 7 ABN 20/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. März 2011 – 3 BV 27/10 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau-Chemie, Energie.
Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die Arbeitnehmer/innen, die in dem von der Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gemeinsam mit der A geführten Gemeinschaftsbetrieb in B beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie mit regelmäßig weitaus mehr als 20 Arbeitnehmern/innen und Mitglied des C.
Zu den Mitarbeitern gehört die Arbeitnehmerin D. Nachdem sie ihr Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaftslehre erfolgreich beendet hatte, war sie in der Zeit von Januar 2004 bis Juli 2006 bei der Firma E in F und G tätig. Dort wurde sie in den Bereichen Financial Planning und Analysis Grooming sowie im Controlling eingesetzt. Die Firma E war an den Bundesentgelttarifvertrag der IG Bergbau-Chemie, Energie nicht gebunden. Sie unterfiel dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie. In der Zeit ab Juli 2006 wurde die Arbeitnehmerin D von der Arbeitgeberin beschäftigt. Diese setzte sie in den Arbeitsfeldern MDO Forecasting und Internal Control ein. Hierfür erhielt sie eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 des Bundesentgelttarifvertrages der IG Bergbau-Chemie, Energie.
Im Oktober 2008 schlossen die H und der C einen sog. Überleitungstarifvertrag zur Überführung der vormals bei der Rechtsvorgängerin I beschäftigten Arbeitnehmer / innen in die Chemietarifverträge. Im Anschluss daran wurden sämtliche Arbeitsplätze von einer gemeinsamen Kommission, die sich aus Vertretern der Tarifvertragsparteien, des Betriebsrats und der Geschäftsleitung zusammensetzte, bewertet. Die Position der „Kostenanalystin” ordnete sie der Entgeltgruppe E 11 zu. Das Arbeitsfeld der Kostenanalystin setzt sich aus den folgenden Teiltätigkeiten zusammen:
40% Monats-/Jahresabschlüsse;
- 20% Forecast/BPE;
- 20% Anlagenbuchhaltung;
- 5% SOX;
- 10% Projektarbeiten;
- 5% QA u. HS u. E relevante Aufgaben.
Mit Schreiben vom 09. Juni 2010 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung der Arbeitnehmerin D in die Entgeltgruppe E 11 (K) des BETV-Chemie. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Kopie (Bl. 23 d. A.) verwiesen. Dem Schreiben war die von der Arbeitgeberin gefertigte Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung der Funktion „Kostenanalystin” beigefügt. Wegen deren Inhalt wird auf die Kopie (Bl. 24 – 27 d. A.) verwiesen. Der Betriebsrat antwortete mit Schreiben vom 15. Juni 2010. Im Zusammenhang mit der Maßnahme der Versetzung verlangte er weitere Unterlagen und widersprach „rein vorsorglich” einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 11 (K), weil die richtige Eingruppierung die Entgeltgruppe E 12 (K) sei. Wegen des genauen Wortlauts des Schreibens wird auf die Kopie (Bl. 29, 30 d. A.) Bezug genommen. Am 29. Juni 2010 stimmte der Betriebsrat der Versetzung zu nicht jedoch einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 11 (K). Zur Begründung hat er weiterhin auf die Fehlerhaftigkeit der beabsichtigten Eingruppierung abgestellt. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die Kopie des Schreibens vom 29. Juni 2010 (Bl. 31, 32 d. A.) Bezug genommen. Der Arbeitnehmerin D wurde von der Arbeitgeberin die Position der Kostenanalystin in der Abteilung Finanzen ab dem 01. Juli 2010 zugewiesen und bezüglich der beabsichtigten Eingruppierung ein Beschlussverfahren auf Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht Darmstadt eingeleitet. Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 92, 93 d. A.) verwiesen.
Mit dem am 29. März 2011 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin D in die Tarifgruppe E 11 (K) des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 ersetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die nach dem Tarifvertrag erforderliche Berufserfahrung nicht vorliege, da Frau D in der Vergangenheit nicht – wie geboten – in der Entgeltgruppe E 11, sondern lediglich in der En...