Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung. Feststellungen einer Bewertungskommission. Eingruppierung nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen
Leitsatz (redaktionell)
Maßgeblich für die Eingruppierung sind die in den einzelnen Entgeltgruppen des Entgeltgruppenkatalogs genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Darauf, ob eines der in den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele im BETV-Chemie erfüllt ist, kommt es nicht an.
Normenkette
BetrVG §§ 99-100; BETV-Chemie
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 22.01.2013; Aktenzeichen 3 BV 25/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2013 - 3 BV 25/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie.
Der elfköpfige Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die Arbeitnehmer/innen, die in dem von der Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gemeinsam mit der B geführten Gemeinschaftsbetrieb in C beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie mit regelmäßig 390 Arbeitnehmer/innen und Mitglied des Arbeitgeberverbandes Hessen Chemie. Zu ihnen gehört die Arbeitnehmerin A.
Im Oktober 2008 schlossen die IG BCE und der Arbeitgeberverband Hessen-Chemie einen sogenannten Überleitungstarifvertrag zur Überführung der vormals bei der Rechtsvorgängerin D beschäftigten Arbeitnehmer/innen in die Chemietarifverträge. Im Anschluss daran wurden sämtliche Arbeitsplätze von einer gemeinsamen Kommission bewertet, die sich aus Vertretern der Tarifvertragsparteien, des Betriebsrats und der Geschäftsleitung zusammensetzte. Im Meeting am 21.10.2008 wurden die einzelnen Funktionsbeschreibungen von den Beteiligten durchgesprochen und bewertet. Dabei wurde Einvernehmen über den Inhalt und die vorzunehmende Eingruppierungen der vorgelegten Funktionsbeschreibungen erzielt. Wegen des genauen Wortlauts des Protokolls wird auf die Kopie - Bl 6 - Bl 12 d.A. - Bezug genommen. Die von der Arbeitnehmerin A auszuübenden Tätigkeiten wurden von der Bewertungskommission in die Entgeltgruppe E 2 des BETV-Chemie eingereiht. In Übereinstimmung mit der Tätigkeitsbeschreibung Nr. 80 ist sie für die Arbeitsaufgabe "Lagerarbeiter/in Clearing/Packerei" von einer Einarbeitungszeitdauer ca. 5 Wochen ausgegangen. Zu dem Arbeitsbereich gehören die Clearingbearbeitung und Tätigkeiten in der Packerei. Dabei sind unter anderem eine definierte SAP-Maske zu bedienen, die Produkte in Versandkartons zu verpacken und die Versandkartons mit Luftpolstern transportsicher aufzufüllen. Wegen der anfallenden Arbeiten wird im Übrigen auf die Tätigkeitsbeschreibung - Blatt 15, 16 der Akten - Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10. September 2012 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der als "Lagerarbeiter/in Clearing/Packerei" beschäftigten Arbeitnehmerin A in die Entgeltgruppe E 2 des BETV - Chemie. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Kopien - Blatt 14 der Akten - verwiesen. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Eingruppierung mit Schreiben vom 17. September 2012. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf die Kopien - Blatt 18 bis 20 der Akten - Bezug genommen. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin ein Beschlussverfahren auf Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht Darmstadt ein. Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses - Blatt 84 bis Blatt 86 R. der Akten - Bezug genommen.
Mit dem am 22. Januar 2013 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die Tarifgruppe E 2 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 ersetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sei nicht gegeben, da die Einstufung in die Entgeltgruppe E 2 des BETV-Chemie zutreffend sei. Inwieweit eine - vom Betriebsrat bestrittene - Berufspraxis von 5 Wochen genüge, um die anfallenden Tätigkeiten zu verrichten, könne dahinstehen. Jedenfalls sei eine angemessene Berufspraxis von in der Regel 13 Wochen für das Erlernen der Tätigkeit ausreichend. Bei den Arbeiten in der Packerei handele es sich um die einfache Tätigkeit des Verpackens der Produkte und die SAP-Maske verlange keine höheren Kenntnisse und Fertigkeiten, als die Automaten im täglichen Alltagslebens. Das Bedienen der SAP-Maske im Bereich Clearing stelle ebenfalls keine komplexe Tätigkeit dar, im Übrigen handele es sich um einfachste Arbeiten. Aus der Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten ...