Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung. Feststellungen einer Bewertungskommission. Eingruppierung nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen
Leitsatz (redaktionell)
Maßgeblich für die Eingruppierung sind die in den einzelnen Entgeltgruppen des Entgeltgruppenkatalogs genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Darauf, ob eines der in den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele im BETV-Chemie erfüllt ist, kommt es nicht an.
Normenkette
BetrVG §§ 99-100; BETV-Chemie
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 19.03.2013; Aktenzeichen 3 BV 27/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. März 2013 - 3 BV 27/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie.
Der elfköpfige Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die Arbeitnehmer/innen, die in dem von der Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gemeinsam mit der B geführten Gemeinschaftsbetrieb in C beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie mit regelmäßig 390 Arbeitnehmer/innen und Mitglied des Arbeitgeberverbandes Hessen Chemie. Zu ihnen gehört die Arbeitnehmerin A.
Im Oktober 2008 schlossen die IG BCE und der Arbeitgeberverband Hessen-Chemie einen sogenannten Überleitungstarifvertrag zur Überführung der vormals bei der Rechtsvorgängerin D beschäftigten Arbeitnehmer/innen in die Chemietarifverträge. Im Anschluss daran wurden sämtliche Arbeitsplätze von einer gemeinsamen Kommission bewertet, die sich aus Vertretern der Tarifvertragsparteien, des Betriebsrats und der Geschäftsleitung zusammensetzte. Im Meeting am 21.10.2008 wurden die einzelnen Funktionsbeschreibungen von den Beteiligten durchgesprochen und bewertet. Dabei wurde Einvernehmen über den Inhalt und die vorzunehmende Eingruppierungen der vorgelegten Funktionsbeschreibungen erzielt. Wegen des genauen Wortlauts des Protokolls wird auf die Kopie - Bl 6 - Bl 12 d.A. - Bezug genommen. Die von der Arbeitnehmerin A auszuübenden Tätigkeiten wurden von der Bewertungskommission in die Entgeltgruppe E 2 des BETV-Chemie eingereiht. Dabei ist sie in Übereinstimmung mit der Tätigkeitsbeschreibung Nr. 83 für die Arbeitsaufgabe "Kommissionierer/in Pick by light Stufe 2" von einer Einarbeitungszeitdauer von sieben bis zehn Wochen ausgegangen. Zu dem Arbeitsbereich gehören die Ablaufschritte "Reinigung und Defekte" gemäß der Standardverfahrensanweisung. Neben der Prüfung, ob ein Defekt vorliegt, ist ggfs. eine Defektkarte auszufüllen und abzulegen. Bei Störungen werden der Teamkoordinator, der Vorarbeiter oder der Nachfüller informiert. Wegen der anfallenden Arbeiten wird im Übrigen auf die Tätigkeitsbeschreibung - Blatt 15, 16 der Akten - Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der als "Kommissionierer/in PBL 2 (FB 83)" beschäftigten Arbeitnehmerin A in die Entgeltgruppe E 2 des BETV - Chemie. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Kopien - Blatt 14 der Akten - verwiesen. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Eingruppierung mit Schreiben vom 22. Oktober 2012. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf die Kopien - Blatt 17 bis 19 der Akten Bezug genommen. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin ein Beschlussverfahren auf Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht Darmstadt ein. Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses - Blatt 116 bis Blatt 117 R. der Akten - Bezug genommen.
Mit dem am 19. März 2013 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die Tarifgruppe E 2 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 ersetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sei nicht gegeben, da die Einstufung in die Entgeltgruppe E 2 des BETV-Chemie zutreffend sei. Inwieweit eine - vom Betriebsrat bestrittene - Berufspraxis von 7 - 10 Wochen genüge, um die anfallenden Tätigkeiten zu verrichten, könne dahinstehen. Jedenfalls sei eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen für das Erlernen der Tätigkeit ausreichend. Die auszuführende Tätigkeit sei eine einfache, automatisierte, sich ständig wiederholende Arbeit, die in der Abarbeitung der Ablaufschritte gemäß der Standardverfahrensanweisung bestehe. Die einzelnen Ablaufschritte seien detailliert beschrieben und einfach auszuführen. Ein eigener Entscheidungsspielraum bestehe nicht. Bei etwaigen Störungen erfolge - u...