Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwalt als Sachverständiger. Berater
Leitsatz (amtlich)
Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeiten, für die der Betriebsrat einen Rechtsanwalt als „Sachverständigen” zuziehen will, in der interessengebundenen Beratung und Hilfe beim Erstellen und Prüfen normativer Regelungen (z.B. Betriebsvereinbarungsentwürfe), so kommt allenfalls eine – bei Erforderlichkeit auch einseitig durch den Betriebsrat mögliche – Zuziehung als „Berater” in Betracht (Bestätigung von: LAG Frankfurt am Main, Beschluß v. 31.5.1990 – 12 TaBV 26/90 – DB 1990, 2125; LAG Frankfurt am Main, Beschluß v. 25.10.1990 – 12 TaBVGa 196/90).
Normenkette
BetrVG §§ 40, 80 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 14.11.1990; Aktenzeichen 6 BV 24/90) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14.11.1990 – 6 BV 24/90 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Zuziehung des derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und Betriebsrats, … als „Sachverständiger” im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG zur Beratung „bei der Regelung der Modalitäten des übertariflichen Lohn- und Gehaltsgefüges”, dem Entwurf von Betriebsvereinbarungen hierzu und bei Stellungnahmen des Antragstellers zu Gegenentwürfen der Antragsgegnerin hierzu (Bl. 4 d. A.).
Wegen der Einzelheiten des hierzu erstinstanzlich ermittelten Streitstoffs und der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf den tatbestandlichen Teil – des angefochtenen Beschlusses (Bl. 23 und 24 d. A.) Bezug genommen.
Die Erstrichter haben den Antrag aus den im einzelnen aus Bl. 24 bis 26 d. A. ersichtlichen Gründen, für die auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, als unzulässig abgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller in der Hauptsache dem erstinstanzlichen Antrag weiter und beantragt mit Rücksicht auf die erstgerichtlichen Bedenken gegen dessen ausreichende Bestimmtheit hilfsweise,
die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Beiziehung des … als Sachverständigen zur juristischen Beratung hinsichtlich des Umfanges des Mitbestimmungsrechts bei der Regelung, der Gewährung, der Anhebung, der Umstrukturierung, der Kürzung und der vollständigen Streichung von übertariflichen Zulagen sowie der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen/Höhergruppierungen auf übertarifliche Zulagen und bei den Entwürfen von Betriebsvereinbarungen über die vorgenannten Gegenstände.
Er meint, es sei – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – unerheblich, daß in einem weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Einigungsstelle zur Regelung der Voraussetzungen, Kriterien und Modalitäten der Gewährung von übertariflichen Zulagen und der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf Antrag des Antragsstellers erstgerichtlich bereits eingesetzt sei. Gerade dafür bestehe ein besonderer „anwaltlicher Beratungsbedarf” des Antragstellers, da der Einigungsstelle „Entwürfe der Betriebsvereinbarungen” vorzulegen seien (Schriftsatz vom 11. November 1990, S. 4 (Bl. 44 d. A.)).
Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluß mit ergänzenden Rechtsausführungen insbesondere zum von ihr ebenfalls für unzulässig gehaltenen Hilfsantrag des Antragstellers. Insgesamt sei das im vorliegenden Verfahren verfolgte Antragsziel unzulässig, weil die Beratungsmaterie, für die der Antragsteller einen „Sachverständigen” beansprucht, bereits als Streitgegenstandsbereich im Einigungsstellen-Bestellungsverfahren rechtshängig sei.
Der Vertreter des Antragstellers hat im Beschwerdetermin eine angeregte. (Hilfs-)Antragsergänzung abgelehnt und darauf verwiesen, er sei nach dem Beschluß des Antragstellers als „Sachverständiger” zuzuziehen und z. Zt. nicht als Einigungsstellenbeisitzer oder als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle vorgesehen (Sitzungsniederschrift vom 04. April 1991, S. 2 = Bl. 74 d. A.).
Ergänzend wird auf den sonstigen im Beschwerderechtszug entstandenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Die Beschwerderichter folgen dem Erstgericht im Ergebnis, aber nur zum Teil in den Gründen.
1.) Hauptantrag
Den Hauptantrag des Antragstellers hat das Arbeitsgericht mit Recht für unzulässig gehalten.
Er ist zu unbestimmt.
Aus ihm kann nicht mit der schon vollstreckungsrechtlich gebotenen Klarheit entnommen werden, wozu konkret der Antragsteller den Antragsteller-Vertreter als Sachverständigen zuziehen will.
Insbesondere kann auch die Antragsgegnerin aus dem Antrag nicht entnehmen, zu welchen aus ihrer Sicht u. U. geheimhaltungsbedürftigen betrieblichen Vorgängen und Daten der Sachverständige im Zuge seiner gutachterlichen Stellungnahme Zugang erhalten soll (zu diesem Aspekt: BAG, Beschluß v. 19. April 1989 – 7 ABR 87/87 – DB 1989, 1774 = AP Nr. 35 zu § 80 BetrVG 1972 zu B I 2 b d. Gr.)).
2.) Hilfsantrag
a) Der Hilfsantrag ist hinsichtlich seiner Zulässigkeit schon deshalb bedenklich, w...