Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzugsberechtigung
Leitsatz (amtlich)
1. In dem Ansatz von Umsatzsteuer in der Kostenberechnung allein ist regelmäßig nicht die Erklärung über die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu sehen, § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
2. Der Rechtspfleger ist nicht gehalten, in diesem Fall vor Abzug der Umsatzsteuer bei der Partei nachzufragen.
Normenkette
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3, § 567 Abs. 1-2, §§ 569, 577 Abs. 1-2; RPflG § 21 Nr. 1, § 11 Abs. 1; ArbGG § 78
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 04.05.1999; Aktenzeichen 6 Ca 2699/94) |
Hessisches LAG (Aktenzeichen 15 Sa 790/98) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 4. Mai 1999 – 6 Ca 2699/94 – teilweise abgeändert.
Der dem Beklagten von dem Kläger zu erstattende Betrag erstinstanzlicher Kosten wird auf insgesamt 859,50 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 18. Dezember 1998 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach einem Beschwerdewert von 109.50 DM der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I. Der Kläger hat den Beklagten auf Auskunfterteilung in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit einem am 11. März 1998 verkündeten Urteil – 6 Ca 2699/94 – abgewiesen und den Wen des Streitgegenstandes im Urteil auf 1.400,– DM festgesetzt Die gegen dieses Urteil von dem Kläger eingelegte Berufung hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit einem am 8. Dezember 1998 verkündeten Urteil – 15 Sa 780/98 – zurückgewiesen. Mit einem am 18. Dezember 1998 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag vom 16. Dezember 1998 hat der Beklagte beantragt, ihm entstandene Anwaltskosten I. Instanz bis zu deren Höhe von 859,50 DM im Umfang fiktiver Reisekosten gegen den Kläger festzusetzen (Bl. 149–151 d. A.). In diese Rechnung hat der Beklagte zweimal 15 v. H. Umsatzsteuer von je 54,75 DM, zusammen 159,50 DM, eingestellt, jedoch keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, daß er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Rechtspflegerin des Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit einem dem Beklagten am 14. Mai 1999 zugestellten Beschluß vom 4. Mai 1999 den dem Beklagten von dem Kläger zu erstattenden Betrag unter Absetzung der Mehrwertsteuer auf 750,– DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 18. Dezember 1998 festgesetzt (Bl. 160 a und 160 a R d. A.). Der Beklagte hat mit einem am 18. Mai 1999 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz u. a. beantragt, diesen Beschluß zu berichtigen, und vorsorglich auch gegen diesen Beschluß „Erinnerung” eingelegt mit dem Antrag,
die abgelehnte Mehrwertsteuer dazutun festzusetzen (Bl. 163–165 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat das Berichtigungsbegehren des Beklagten zurückgewiesen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt
Zu dem Inhalt der genannten Entscheidungen und Schriftstücke im übrigen und im einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569, 577 Abs. 1 und 2 ZPO; 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG; 78 Abs. 1 ArbGG als statthafte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts in Wiesbaden bezüglich der erstinstanzlichen Kosten vom 4. Mai 1999 – 6 Ca 2699/94 – anzusehende Erinnerung des Beklagten ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zwar ist die Rechtspflegerin des Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der bloße Ansatz von Umsatzsteuer in der in einem Kostenfestsetzungsantrag enthaltenen Berechnung der zur Festsetzung angemeldeten Kosten nicht als die zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Rahmen der Kostenfestsetzung erforderliche Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO, daß die Partei nicht zum Abzug von Vorsteuer berechtigt ist, anzusehen ist. Nachdem der Beklagte aber in der Beschwerdebegründung diese Erklärung abgegeben hat, waren auch die rechnerisch unstreitigen Mehrwertsteuerbeträge von zweimal 54,75 DM, zusammen von 109,50 DM, dem dem Beklagten von dem Kläger zu erstattenden Betrag hinzuzusetzen und dieser von 750,– DM auf 859,50 DM zu erhöhen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen, weil er nur auf Grund eines Vorbringens erfolgreich ist, das er bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu halten im Stande war, § 97 Abs. 2 ZPO.
Der Beklagte ist ausweislich der Akte mit der Übersendung der Stellungnahme des Klägers vom 9. April 1999 zur Abgabe der Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aufgefordert worden. Darüber hinaus rechtfertigt das Unterlassen der einfachen, aus einem Satz bestehenden Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Absetzung eines in die Kostenberechnung eingestellten Umsatzsteuerbetrages, ohne daß noch eine Nachfrage geboten wäre, entgegen der Ansicht des Beklagten und einer vereinzelt in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Zöller, ZPO. 21. Aufl., § 91 R...