Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweisgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Durch die prozeßleitend vorsorgliche Ladung eines Zeugen, der nicht vernommen wird, zum Termin zur mündlichen Verhandlung entsteht keine Beweisgebühr.

 

Normenkette

RPflG § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1-2, §§ 569, 577 Abs. 1-2, § 91 Abs. 2 S. 1, § 21 Nr. 1, § 11 Abs. 1; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 78 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 01.03.1999; Aktenzeichen 3 Ca 104/96)

Hessisches LAG (Beschluss vom 12.02.1999; Aktenzeichen 9/6 Ta 238/98)

Hessisches LAG (Aktenzeichen 3 Sa 587/97)

 

Tenor

Die als sofortige Beschwerde anzusehende „Erinnerung” der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts in Dannstadt vom 1. März 1999 – 3 Ca 104/96 – wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses – die der Rechtsprechung der erkennenden Kammer entsprechen (HessLAG Beschl. v. 12. Februar 1999 – 9/6 Ta 238/98), weil die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten diese bei der bloß prozeßleitend gem. §§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 64 Abs. 7 ArbGG vorsorglich erfolgten Ladung der Zeugen, die nicht vernommen worden sind, nicht in einem Beweisaufnahmeverfahren vertreten haben – mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Betrag der der Beklagten von dem Kläger zu erstattenden Prozeßkosten auf 11.752,36 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 9. Juni 1998 als dem Datum des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei dem Arbeitsgericht festgesetzt wird, §§ 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569, 577 Abs. 1 und 2, 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO; 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG; 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO; 78 ArbGG.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte, da ihr Obsiegen nur die festzusetzende Verzinsung betrifft, nach einem Beschwerdewert von 5.817,50 DM zu tragen, §§ 3, 92 Abs. 2 ZPO.

 

Unterschriften

gez. Dr. Koch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI967684

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