Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung eines Rechtsstreits betreffend die Beitragspflicht nach dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe im Hinblick auf anhängige Beschlussverfahren betreffend die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung der zugrunde liegenden Tarifverträge

 

Leitsatz (amtlich)

1. In dem ausgesetzten Verfahren ist nur noch die Wirksamkeit der AVE's des VTV vom 29. Mai 2013, vom 25. Oktober 2013 und vom 17. März 2014 streitig.

2. Der Vortrag des beklagten Arbeitgebers rechtfertigt eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 S. 1ArbGG n. F. i. V. m. § 148ZPO, Außerdem sind vor dem LAG Berlin-Brandenburg zu den streitigen AVE's nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98ArbGG n. F. AVE-Kontrollverfahren anhängig. ArbGG n. F. AVE-Kontrollverfahren anhängig.

 

Normenkette

ArbGG § 98 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 18.11.2014; Aktenzeichen 4 Ca 540/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 18. November 2014 - 4 Ca 540/14 - wird zurückgewiesen, wobei der Aussetzungsbeschluss klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Der Rechtsstreit wird nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. bis zu einer jeweils rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in den Beschlussverfahren

a) - 4 BVAVE 5004/14 -

b) - 5 BVAVE 5005/14 -

c) - 6 BVAVE 5006/14 -

über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE)

a) vom 29. Mai 2013 zum Sozialkassentarifvertrag (VTV) vom 18. Dezember 2009 idF. vom 17. Dezember 2012 (betrifft die Beitragsmonate Mai und Juni 2013)

b) vom 25. Oktober 2013 zum Sozialkassentarifvertrag (VTV) vom 03. Mai 2013 (betrifft die Beitragsmonate Juli bis Dezember 2013)

c) vom 17. März 2014 zum Sozialkassentarifvertrag (VTV) vom 03. Mai 2013 idF. vom 03. Dezember 2013 (betrifft die Beitragsmonate Januar bis April 2014)

ausgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - BRTV -, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - VTV -) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Pauschalbeträge für Angestellte an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte ist Arbeitgeber im Baugewerbe. Er ist weder Mitglied im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZGB) noch im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HGB).

Der Kläger nimmt dem Beklagten für die Zeitspanne von Mai 2013 bis April 2014 auf Beiträge wegen der Beschäftigung von sechs gewerblichen Arbeitnehmern im Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrags (VTV) und einen angestellten Arbeitnehmer in Anspruch. Deswegen hat er drei Mahnbescheide gegen den Kläger erwirkt, gegen welche dieser fristgerecht Widerspruch einlegte. Nach Überleitung in streitige Verfahren hat das Arbeitsgericht Wiesbaden die Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Insgesamt fordert der Kläger 17.695,68 € von dem Beklagten (Ausgangsverfahren 4 Ca 540/14: 7.308,00 €, Beitragsmonate Mai und Juni 2013; Ausgangsverfahren 4 Ca 558/14: 6.251,60 €, Beitragsmonate August bis November 2013 2013; Ausgangsverfahren 4 Ca 1068/14: 4.136,00 €, Beitragsmonate Rest November 2013 bis Februar 2014). Die Beitragsforderungen beruhen für die Zeit von August 2013 bis April 2014 auf Meldungen des Beklagten. Für die Monate Mai und Juni 2013 macht der Kläger sogen. Mindestbeitragsforderungen für sechs gewerbliche Arbeitnehmer pro Monat geltend. Die Beschäftigung von sechs gewerblichen Arbeitnehmern durch den Beklagten in dieser Zeit ist unstreitig.

Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass der Beklagte mit seinem Betrieb dem VTV in der Zeit von Mai 2013 bis April 2014 unterlag. Die Geltung des Tarifvertrages ist nur davon abhängig, ob der Sozialkassentarifvertrag jeweils wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Dies betrifft folgende Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE):

- Beitragsmonate Mai und Juni 2013: VTV vom 18. Dezember 2009 idF. vom 17. Dezember 2015, AVE vom 29. Mai 2013,

- Beitragsmonate Juli bis Dezember 2013: VTV vom 03. Mai 2013, AVE vom 25. Oktober 2013,

- Beitragsmonate Januar bis April 2014: VTV vom 03. Mai 2013 idF. vom 03. Dezember 2013, AVE vom 17. März 2014.

Bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sind zur Wirksamkeit verschiedener AVE‚s des VTV Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG in der seit 16. August 2014 geltenden Fassung (folgend ArbGG n.F.) anhängig.

Diese haben, soweit erheblich, folgende Aktenzeichen:

- 4 BVAVE 5004/14: AVE vom 29. Mai 2013 zum VTV vom 18. Dezember 2009 idF. vom 17. Dezember 2012,

- 5 BVAVE 5005/14: AVE vom 25. Oktober 2013 zum VTV vom 03. Mai 2013,

- 6 BVAVE 5006/14: AVE vom 17. M...

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