Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratswahl. Wahlvorstand. Gemeinsamer Betrieb. Wahlanfechtung
Leitsatz (amtlich)
Die Wahl eines Betriebsrats für einen vom Wahlvorstand angenommenen gemeinsamen Betrieb ist durch einstweilige Verfügung zu untersagen, wenn zwei Kleinunternehmen dieses (streitigen) Gemeinschaftsbetriebs, für die noch kein Betriebsrat bestanden hatte; im vereinfachten Verfahren nach § 14 a BetrVG für einen ihrerseits angenommenen Gemeinschaftsbetrieb dieser beiden Unternehmen einen Betriebsrat gewählt haben, auch wenn diese Wahl angefochten, aber nicht erkennbar nichtig ist (Zuvor hat der noch amtierende Betriebrat erfolglos versucht, durch einstweilige Verfügung den Abbruch der Betriebsratswahl in den beiden Kleinunternehmen zu erreichen).
Normenkette
BetrVG §§ 14a, 19 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 25.03.2002; Aktenzeichen 2 BV Ga 23/02) |
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 6) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. März 2002 – 2 BV Ga 23/02 – werden zurückgewiesen.
Gründe
Antragsteller sind die G GmbH und G AG (Beteiligte zu 1. und 2.), deren gemeinsamer Betriebsrat (Beteiligter zu 4) und der K. K. f D. u. N. e.V. (Beteiligter zu 5. von nun an: K. e.V.). Sie wollen dem Wahlvorstand K e.V. (Beteiligter zu 3) untersagen lassen, eine Betriebsratswahl durchzuführen, bei der die Arbeitnehmer der G GmbH und G AG (Beteiligte zu 7) bis 17)) auf der Wählerliste stehen.
Die Beteiligten zu 1), 2), 5) (K e.V.) und 6) (Betriebsrat K e.V.) führen unter dem Aktenzeichen 6 BV 11/01, Arbeitsgericht Offenbach am Main, ein Verfahren zu der Frage, ob die Beteiligten einen gemeinsamen Betrieb i. S. d. § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bilden.
In den Betrieben der Beteiligten zu 1) und zu 2) bestand ursprünglich kein Betriebsrat. Mit Wahlausschreiben vom 20. Februar 2002 schrieb der aus den Betrieben der Beteiligten zu 1) und 2) gebildete Wahlvorstand eine Betriebsratswahl für den Betrieb G GmbH und G AG im vereinfachten Verfahren nach § 14 a BetrVG aus. Unter dem Aktenzeichen 2 BV Ga 19/02 leitete der Betriebsrat K e.V. ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Durchführung dieser Betriebsratswahl ein. Mit arbeitsgerichtlichem Beschluss vom 25. Februar 2002 wurde dieser Antrag auf Unterlassungsverfügung abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde seitens des Betriebsrats K e.V. wurde durch Beschluss vom Hessischen Landesarbeitsgericht vom 26. Febr. 2002 – 9 Ta BV Ga 40/02 – zurückgewiesen. Am 27. Februar 2002 wurde der Betriebsrat für die G. GmbH und G AG gewählt. Gegen diese Betriebsratswahl ist ein Anfechtungsverfahren eingeleitet worden.
Mit Wahlausschreiben vom 25. Februar 2002 leitete der Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl bei dem K. f D. u. N. e.V. die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für die Hauptverwaltungen des K e.V., der G GmbH und der G AG ein. Auf der Wählerliste befinden sich auch sämtliche Mitarbeiter der G GmbH und der G. AG Hauptverwaltung. Mit Schreiben vom 4. März 2002 (Bl. 15 und 16 d. A.) erhoben die Mitarbeiter der G GmbH und der G AG Einspruch gegen ihre Aufnahme in die Wählerliste.
Die Antragsteller sind der Auffassung gewesen, die Betriebsratswahl unter Beteiligung der Mitarbeiter der G. GmbH und AG sei zu untersagen, weil im Betrieb der Beteiligten zu 1) und 2) bereits ein wirksamer Betriebsrat bestehe. Eine dennoch durchgeführte Wahl wäre nichtig, da sie sich auf zwei Betriebe beziehen würde, die bereits einen eigenen (gemeinsamen) Betriebsrat hätten.
Die G. GmbH und die G. AG haben beantragt,
dem Wahlvorstand des K e.V. zu untersagen, eine Betriebsratswahl bei dem Beteiligten zu 5) einzuleiten oder durchzuführen, an der die Beschäftigten der G. GmbH oder G. AG beteiligt werden.
hilfsweise,
die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1) F. B. M. J., U. K. H. K. K. K., Dr. B. F., U. N. R. S., P. W. und die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) G. K. und K. W. von der Wählerliste zu streichen.
Der Beteiligte zu 4) hat beantragt,
dem Wahlvorstand des K e.V. zu untersagen, eine Betriebsratswahl bei dem K e.V. einzuleiten oder durchzuführen, soweit hierin der Betrieb der G. GmbH und G. AG einbezogen und Arbeitnehmer G. GmbH und G. AG als Wahlberechtigte benannt werden,
hilfsweise,
den Wahlvorstand des K e.V. zu verpflichten, die Arbeitnehmer der G. GmbH F. B. M. J., U. K. H. K., K. K., Dr. B. F., U. N., R. S. P. W. und die Arbeitnehmer G. AG G. K. und K. W. von der Wählerliste zu streichen.
Der K e.V. hat beantragt,
dem Wahlvorstand des K. e.V. zu untersagen, eine Betriebsratswahl bei dem K e.V. einzuleiten oder durchzuführen, soweit hierin der Betrieb der G. GmbH und G AG einbezogen und Arbeitnehmer G. GmbH und G. AG als Wahlberechtigte benannt werden,
hilfsweise,
dem Wahlvorstand des K. e.V. aufzugeben, die Arbeitnehmer der G. GmbH F. B. M. J., U. K., H. K., K. K., Dr. B. F., U. N., R. S. P. W. und die Arbeitnehmer G. AG G. K. und K. W. von der Wählerliste zu streichen.
Betriebsrat und Wahlvorstand des K. e.V....