Leitsatz (amtlich)

Behandlung einer Unterhaltsrente bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe; Berücksichtigung von Kaltmiete, die 18 % des Nettoeinkommens des Antragstellers übersteigt.

 

Normenkette

ZPO n.F. § 115 Abs. 1 S. 3, Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 12.05.1987; Aktenzeichen 7 Ca 1957/87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die in dem Beschluß des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12.05.1987 – 7 Ca 1957/87 – enthaltene Festsetzung eines monatlichen Kostenbeitrags von 60,– DM wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 120,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

Geht man mit dem Kläger davon aus, daß dieser ein monatliches Einkommen von 1.260,– DM netto hat, so ändert sich an der vom Arbeitsgericht gemäß Tabelle zu § 114 ZPO getroffenen Festsetzung der Kostenbeteiligung in Höhe von 60,– DM monatlich nichts. Die vom Kläger gezahlte Unterhaltsrente von durchschnittlich 224,50 DM monatlich ist gemäß § 115 Abs. 3 ZPO n. F. zuvor vom Einkommen des Klägers abzuziehen; dafür ist der Kläger aber bei Anwendung der Tabelle so zu behandeln, als sei er nicht unterhaltspflichtig. Die Kaltmiete von 300,– DM übersteigt die in der Tabelle zu § 114 ZPO berücksichtigte Miete (18 % vom Nettoeinkommen) um 73,20 DM. Wird auch dieser Mehrbetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO als besondere Belastung zusätzlich noch vom Nettoeinkommen abgesetzt, so verbleibt ein Restbetrag von 962,30 DM. Ein Antragsteller aber, der keiner Unterhaltspflicht unterworfen ist, hat nach der Tabelle zu § 114 ZPO bei einem zwischen 900,– u. 1.000,– DM liegenden Nettoeinkommen eine Monatsrate i. H. von 60,– DM zu bezahlen. Die vom Kläger für Mietnebenkosten und Energie auf gewandten Beträge von 60,– DM monatlich gehören zu seiner allgemeinen Lebensführung und rechtfertigen keinen zusätzlichen Abzug vom Einkommen. Selbst wenn ein solcher hier aber stattfände, bliebe es bei der festgesetzten Monatsrate, weil die dafür maßgebliche Einkommens grenze von 900,– DM immer noch überschritten bliebe.

Nach alledem war mit der in § 97 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Kostenfolge wie erkannt zu entscheiden.

Der Beschwerdewert ist gemäß § 3 ZPO festgesetzt worden. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI976247

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