Leitsatz (amtlich)

Zahlt der Antragsteller eine Kaltmiete, die 18. % seines Nettoeinkommens übersteigt, so ist der überschießende Betrag als besondere Belastung von seinem Nettoverdienst abzusetzen und die monatliche PKH-Rate nach dem so verminderten Entgelt zu bemessen.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 10.04.1987; Aktenzeichen 7 Ca 1552/87)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10.04.1987 – AZ: 7 Ca 1552/87 – aufgehoben, soweit dort eine Ratenzahlung von 90 DM fortgesetzt worden ist.

Die monatlich zu zahlende Rate wird auf DM 40,– festgesetzt.

 

Gründe

Die statthafte Beschwerde des Klägers (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) hat auch in der Sache selbst Erfolg. Nach § 115 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz ZPO sind von dem Einkommen weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Von dieser Vorschrift hätte das Arbeitsgericht Gebrauch machen müssen. In der Anlage 1 (Tabelle) zu § 114 ZPO ist eine Kaltmiete von 156 DM (18 % des dort zugrundegelegten Nettoeinkommens) eingearbeitet. Da der Kläger bei Nettobezügen vom 1.060 DM eine monatliche Niete von DM 395 zu zahlen hat, waren 204.20 DM (395 DM abzüglich DM 190,80, die 18 % seines Einkommens entsprechen) von seinem Nettoeinkommen abzusetzen. Es verbleibt dann ein für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe relevantes Einkommen von DM 855,80. Dieses rechtfertigt bei den vom Kläger angegebenen persönlichen Verhältnissen (keine Unterhaltspflichten) lediglich eine Rate von DM 40.

Von einer Kostenentscheidung war abzusehen. (Vgl. z. B. Thomas-Putzo, 14. Aufl., § 127 Anm. 4 m. w. N.)

Eine weitere Beschwerde ist nicht statthaft (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO; § 78 Abs. 2 ArbGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI976246

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