Entscheidungsstichwort (Thema)
Titulierung unstreitiger Ansprüche. Gegenstandswert bei Vergleich über Zeugnis mit inhaltlichen Festlegungen. Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung
Leitsatz (amtlich)
Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche mit geregelt, so sind hierfür im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nur 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen.
Das gilt auch für das unstreitig zu erteilende, aber nicht eingeklagte (qualifizierte) Zeugnis. Wird jedoch im Vergleich, in dem kein Zeugnis eingeklagt ist, geregelt, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und werden diesbezüglich inhaltliche Festlegungen vereinbart, ist diese Regelung mit einem Mehrwert von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Auf Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen kommt es dabei nicht an. Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 - 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis mit wesentlichen inhaltlichen Festlegungen nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bemessen ist.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 1; ZPO §§ 3, 278 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.01.2013; Aktenzeichen 12 Ca 2775/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2013 - 12 Ca 2775/12 - teilweise aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 33.604,92 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beklagtenvertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Beklagtenvertreter hat nur zum Teil Erfolg.
Die Klägerin hat im Hinblick auf die Kündigung der Beklagten vom 30. März 2012 zum 31. Juli 2012 Kündigungsschutzklage verbunden mit weiteren Anträgen, wegen deren Einzelheiten auf die Klageschrift Bl. 2 f. d.A. Bezug genommen wird, erhoben. Ihr Bruttogehalt bei der Beklagten betrug € 1.450,00.
Mit Beschluss vom 27. November 2012 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 68 d.A. Bezug genommen wird. Das Arbeitsgericht hat nach vorheriger Anhörung den Gegenstandswert für die Klage durch Beschluss vom 9. Januar 2013 auf € 30.825,86 und für den Vergleich auf € 31.325,86 festgesetzt und dabei den Vergleichsmehrwert mit € 500,00 für das Arbeitszeugnis bemessen.
Gegen diesen Beschluss haben die Beklagtenvertreter mit einem am 29. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 106-111 d.A.) Beschwerde eingelegt und begründete, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2013 (Bl. 116 d.A.) nur teilweise abgeholfen hat. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2013 haben die Beklagtenvertreter die Beschwerde teilweise zurückgenommen und im Übrigen weiter begründet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beklagtenvertreter ist nur zum Teil erfolgreich.
Hinsichtlich der Festsetzung des Wertes für das Verfahren halten die Beklagtenvertreter nicht mehr an ihrer Beschwerde fest, nachdem das Arbeitsgericht die Anträge zu 4 und 5 zutreffend unter Beachtung von § 42 Abs. 2 S. 2 GKG mit dem 36-fachen Differenzbetrag zwischen der gewährten und der begehrten Eingruppierung bemessen hat. Insoweit bestimmt § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ausdrücklich, dass die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert nicht hinzugerechnet werden. Welche Forderungen unter die Bestimmung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG fallen, ergibt sich aus der Aufstellung in der Klageschrift (dort Seite 5).
Aufgrund der Regelungen im Vergleich erhöht sich dessen Gegenstandswert um € 1.450,00 auf € 33.604,92.
Insoweit ist die Beschwerde im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zeugniserteilung in Ziffer 4 des Vergleichs vom 27. November 2012 begründet. Diese Regelung im Vergleich zum Arbeitszeugnis ist unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts mit einem vollen Bruttogehalt von € 1.450,00 zu bemessen.
Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche mit geregelt, so sind hierfür im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nur 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen.
Das gilt auch für das unstreitig zu erteilende, aber nicht eingeklagte (qualifizierte) Zeugnis. Wird jedoch im Vergleich, in dem kein Zeugnis eingeklagt ist, geregelt, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und werden diesbezüglich inhaltliche Festlegungen vereinbart, ist diese Regelung mit einem Mehrwert von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Auf Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen kommt es dabei nicht an. Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 - 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichs...