Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Bewertung des Weiterbeschäftigungsantrags, der für den Fall des Scheiterns des Gütetermins gestellt ist. Bewertung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs. unbedingt gestellter Antrag
Leitsatz (redaktionell)
Ein Klageantrag auf Weiterbeschäftigung stellt nach der erfolglosen Güteverhandlung einen unbedingten Antrag dar, der mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten ist.
Normenkette
RVG § 33
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 04.03.2013; Aktenzeichen 7 Ca 5952/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. März 2013 - 7 Ca 5952/12 - aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf Euro 30.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger hat geklagt auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung vom 15. August 2011 nicht aufgelöst worden ist (Klageantrag zu 1)). Zusätzlich ist "für den Fall des Scheiterns des Gütetermins ..." zu 2) beantragt worden, die Klagepartei ... weiterzubeschäftigen.
Der Rechtsstreit ist nach erfolgloser Güteverhandlung durch Klagerücknahme beendet worden.
Auf Antrag der Klägervertreter hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04. März 2013 den Wert gem. § 33 RVG für das Verfahren auf 22.500,00 Euro (= den Betrag eines Vierteljahresverdienstes brutto) festgesetzt.
Das Arbeitsgericht hat dabei den Klageantrag zu 2) nicht separat bewertet. Der Antrag sei nicht von einer Rechtsbedingung im innerprozessualen Sinne abhängig gemacht, es handele sich vielmehr um einen Vorbehalt in tatsächlicher Hinsicht, welcher allein vom Verhalten der Gegenseite abhängen solle; eine Klageerhebung unter solch einer Bedingung sei jedoch nicht zulässig. Da aber keine unbedingte Klageerhebung gewollt gewesen sei, sei der Antrag dahin auszulegen, dass er nur für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1) gestellt worden sei.
Gegen den ihnen am 13. März 2013 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 15. März 2013 - eingegangen beim Arbeitsgericht am 18. März 2013 - Beschwerde eingelegt.
Die Klägervertreter vertreten die Ansicht, die vom Arbeitsgericht gewählte Auslegung sei unzutreffend. Die von Seiten des Klägers gewollte Bedingung ergebe sich klar aus dem Wortlaut in der Klageschrift, nach dem Scheitern der Güteverhandlung liege damit ein unbedingter Antrag vor. Der Wert für das Verfahren sei mithin um den Betrag einer Bruttomonatsvergütung zu erhöhen. Im Übrigen gelte: Selbst wenn die gewählte Bedingung unzulässig wäre, sei auch der unzulässige Antrag zu bewerten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sich dazu auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses bezogen.
II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg.
Der Wert für das Verfahren ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) gegenüber der Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht um den Betrag einer Bruttomonatsvergütung in unstreitiger Höhe zu erhöhen, also um 7.500,00 Euro (auf 30.000,00 Euro für das Verfahren).
Der Klageantrag zu 2) auf Weiterbeschäftigung stellt nach der erfolglosen Güteverhandlung einen unbedingten Antrag dar, der im Einklang mit der ständigen Kammerrechtsprechung mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten ist (Kammerbeschluss vom 23. April 1999 - 15/6 Ta 28/98 - NZA-RR 1999, 434).
Zwar sind bedingte Klageanträge grundsätzlich unzulässig. Es ist mit der Aufgabe und den Zwecken eines staatlich geordneten Prozessverfahrens unvereinbar, dass ein Rechtsstreit geführt wird, der von Anfang an unter einer von der Klägerseite willkürlich gesetzten Bedingung steht und gegenstandslos wird, wenn die Bedingung nicht eintritt (so etwa BAG Urteil vom 26. November 1964 - 5 AZR 48/64 - AP Nr. 20 zu § 16 AOGÖ, zu 4 der Gründe mit weiteren Nachweisen, für die allgemeine Meinung; vgl. weiter BGH vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86 - NJW 1987, 904; RG vom 02. März 1934 - III 117/33 - RGZ 144, 71, 72).
Einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch nicht gestellt, soweit er den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung für den Fall der Erfolglosigkeit der Güteverhandlung gestellt hat. Es handelt sich nicht um eine willkürliche und unzulässige Bedingung (a. A. LAG Baden-Württemberg vom 06. Oktober 2005 - 3 Ta 152/05 - LAGE § 63 GKG 2004 Nr. 1; LAG Düsseldorf vom 18. Oktober 2006 - 6 Ta 551/06 - juris).
Innerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses wie hier kann eine Prozesshandlung anerkanntermaßen von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. dazu etwa mit weiteren Nachweisen Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, Vor § 128 Rz. 20), wobei das innerprozessuale Ereignis, auf das abgestellt wird, keineswegs nur eine gerichtliche Entscheidung sein kann (BGH vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/04 - NJW 1996, 2306; offenbar a. A. LAG Baden-Württemberg vom 06. Oktober 2005 - 3 Ta 152/05 - LAGE § 63 GKG 2004 Nr. 1). Die hier gewählte Gestaltung lässt auch nicht im Zweifel, mit welchen Anträgen u...