Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Weiterbeschäftigungsantrag. Bedingter Klageantrag für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung. Auslegung des Antrags

 

Leitsatz (amtlich)

Kündigt der Kläger neben einem Kündigungsschutzantrag für den Fall des Scheiterns des Gütetermins an zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihn weiterzubeschäftigen und endet der Rechtsstreit im Kammertermin durch Vergleich, ist der Klageantrag auf Weiterbeschäftigung werterhöhend zu berücksichtigen.

Ein solcher Antrag stellt einen unbedingten Antrag dar, der wie der Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten ist.

Mit einem solchen Antrag wird kein grundsätzlich unzulässiger bedingter Antrag gestellt, wenn der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung für den Fall der Erfolglosigkeit der Güteverhandlung begehrt. Es handelt sich nicht um eine willkürliche und unzulässige Bedingung (Hess. LAG vom 6. Mai 2013 - 1 Ta 105/13 n.v.). Innerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses kann eine Prozesshandlung anerkanntermaßen von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden und das innerprozessuale Ereignis, auf das abgestellt wird, kann keineswegs nur eine gerichtliche Entscheidung sein.

 

Normenkette

RVG § 33 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 24.04.2013; Aktenzeichen 4 Ca 6256/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2013 - 4 Ca 6256/12 - aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf € 28.900,00 und der Wert für den Vergleich auf € 161.113,99 festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat mit dem Antrag zu 1) auf Feststellung geklagt, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung vom 29. August 2012 nicht aufgelöst worden ist. Weiterhin ist "für den Fall des Scheiterns des Gütetermins ..." zu 2) beantragt worden, die Klagepartei ... weiterzubeschäftigen. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2013 ist darüber hinaus hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) beantragt worden, die Beklagte zu verurteilen, an ihn bis zum 1. April 2013 € 131.733,99 brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Der Rechtsstreit ist im Kammertermin vom 19. Februar 2013 durch Vergleich, dessen Inhalt sich aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 109 d.A.) ergibt, beendet worden.

Auf Antrag der Klägervertreter hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24. April 2013 den Wert gemäß § 33 RVG für das Verfahren auf € 21.675,00 und für den Vergleich auf € 153.908,99 festgesetzt, wobei es für den Kläger ein monatlichen Bruttogehalt von € 7.225,00 zugrunde gelegt hat .

Das Arbeitsgericht hat dabei den Klageantrag zu 2) unter Hinweis auf die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 18. Oktober 2006 - 6 Ta 551/06, dokumentiert in juris nicht separat bewertet.

Gegen den ihnen am 26. April 2013 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013 - an diesem Tag beim Arbeitsgericht eingegangen - Beschwerde eingelegt.

Die Klägervertreter vertreten die Ansicht, der Antrag zu 2) sei zu berücksichtigen, da er nach gescheiterter Güteverhandlung als unbedingter Antrag zu bewerten sei. Der Wert für das Verfahren sei mithin um den Betrag einer Bruttomonatsvergütung zu erhöhen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sich dazu auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses bezogen.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg.

Der Wert für das Verfahren und den Vergleich ist - worüber im Beschwerdeverfahren allein Streit besteht - im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) gegenüber der Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht um den Betrag einer Bruttomonatsvergütung in unstreitiger Höhe von € 7.225,00 zu erhöhen.

Nach der Rechtsprechung des Hessische Landesarbeitsgericht (Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 Ta 105/13 n.v.) stellt ein Klageantrag, der wie vorliegend der Antrag zu 2) auf Weiterbeschäftigung nach der erfolglosen Güteverhandlung gerichtet ist, einen unbedingten Antrag dar, der im Einklang mit der ständigen Kammerrechtsprechung zur Bemessung des Weiterbeschäftigungsantrags mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten ist (Kammerbeschluss vom 23. April 1999 - 15/6 Ta 28/98 - NZA-RR 1999, 434).

Bedingte Anträge sind zwar grundsätzlich unzulässig. Es ist mit der Aufgabe und den Zwecken eines staatlich geordneten Prozessverfahrens unvereinbar, dass ein Rechtsstreit geführt wird, der von Anfang an unter einer von der Klägerseite willkürlich gesetzten Bedingung steht und gegenstandslos wird, wenn die Bedingung nicht eintritt (so etwa BAG Urteil vom 26. November 1964 - 5 AZR 48/64, AP Nr. 20 zu § 16 AOGÖ; BGH vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86 - NJW 1987, 904; Hess. LAG vom 6. Mai 2013 aaO.).

Einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch nicht gestellt, soweit er den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung für den Fall der Erfolglosigkeit der Güteverhandlung gestellt hat. Es handelt sich nicht um eine willkü...

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