Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs. Vollstreckbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu bisherigen Bedingungen
Leitsatz (redaktionell)
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer titulierten Weiterbeschäftigung zu bisherigen Bedingungen ist vollstreckungsfähig und wirksam.
Normenkette
ZPO §§ 888, 750 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.04.2019; Aktenzeichen 14 Ca 3129/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2019 - 14 Ca 3129/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Schuldnerin (im Folgenden: Beklagte) ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2018 - 14 Ca 3129/18 - verurteilt worden, die Gläubigerin (im Folgenden: Klägerin) bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Senior Account Manager weiter zu beschäftigen.
In dem Kündigungsschutzverfahren - 14 Ca 3129/18 - streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30. April 2018. Der bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht in der Berufung unter dem Az. 3 Sa 1390/18 geführte Rechtsstreit ist auf den 6. Dezember 2019 terminiert. Zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungstitels hat die Klägerin bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 (Bl. 301 ff. d. A.) die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte beantragt.
Die Klägerin war bei der Beklagten ausweislich des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils als „Senior Key Account Manager“ beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2013, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 28 ff. d. A. verwiesen wird, lautet auszugsweise wie folgt:
„…
1. Tätigkeit und Aufgabengebiet
1.1 Der Arbeitnehmer wird als Account Manager angestellt. Er berichtet direkt an die Geschäftsstellenleitung des Arbeitgebers.
1.2 Die Tätigkeit des Arbeitnehmers umfasst für den Bereich Vertrieb folgende Aufgaben: Vertrieb der Dienstleistungen des Arbeitgebers, insbesondere die Vermittlung von Auftragsabschlüssen, die Werbung neuer Kunden, die Pflege der Geschäftsbeziehung zu den Kunden des Arbeitgebers durch Information, Beratung und Betreuung sowie die Erledigung von Reklamationen.
…“
Die „2. Ergänzung/Änderung zum Anstellungsvertrag vom 03.01.2013“ vom 10. Juli 2017, wegen deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 36 ff. d. A. verwiesen wird, lautet auszugsweise wie folgt:
„…
Mit Wirkung vom 01.07.2017 werden nachfolgende Punkte des bestehenden Anstellungsvertrages vom 03.01.2013 ergänzt bzw. geändert.
Alle anderen Punkte des Anstellungsvertrages vom 03.01.2013 sowie der zwischenzeitlich erfolgten Ergänzungen/Änderungen bleiben unverändert.
1. Tätigkeit und Aufgabengebiet
1.1. Der Arbeitnehmer wird als Senior Key Account Manager angestellt. Er berichtet direkt an die Abteilungsleitung Vertrieb des Arbeitgebers.
…“
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 3. April 2019 (Bl. 436 ff. d. A.) gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von € 9.000,00, ersatzweise für je € 3.000,00, einen Tag Zwangshaft festgesetzt und dies damit begründet, dass der Titel hinreichend bestimmt sei. Die Beklagte könne sich nicht auf eine die Weiterbeschäftigung hindernde Unmöglichkeit berufen.
Gegen diesen ihr am 11. April 2019 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 25. April 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Ihr, der Beklagten, sei eine Stelle als „Senior Account Manager“ nicht bekannt. Danach sei aus dem Titel nicht ersichtlich, welche Handlungen sie vorzunehmen habe, um Zwangsmaßnahmen abzuwenden. Das Arbeitsgericht berücksichtige nicht ausreichend, dass eine Stellenbezeichnung als „Senior Account Manager“ nicht existiere. Für einen Dritten sei auch nicht ersichtlich, welche „bisherigen Bedingungen“ bestanden haben sollen. Weiterhin führe auch die Stellenbezeichnung zur Unbestimmtheit des Titels. Dem Antrag nach § 888 ZPO könne auch der formelle Einwand der Unbestimmtheit des Titels gemäß § 704 ZPO sowie die nicht nachgewiesene Zustellung des Titels entgegengehalten werden. Es mangelte bereits an dem Nachweis der Klägerin, dass ihr, der Beklagten, der Titel ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Klägerin habe u.a. falsche Behauptungen über Herrn A im Dienst aufgestellt. Die Zusammenarbeit mit ihr habe bei dem Mitarbeiter Herrn B zu einer mehrere Monate seit Anfang Januar 2018 andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit geführt. Die Vorfälle hätten aufgrund ihres erheblichen Gewichts zudem den Betriebsfrieden gestört, was eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin unmöglich gemacht habe. Im Nachgang zu den streitgegenständlichen Kündigunge...