Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine materielle Prüfung im Vollstreckungsverfahren. Berücksichtigung von Erfüllungs- und Unmöglichkeitseinwand in der Zwangsvollstreckung. Streit um Weisungsrecht als Teil des Erkenntnisverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Die Höhe des Zwangsgeldes ist regelmäßig mit einem Bruttomonatsgehalt zutreffend festgesetzt.
Normenkette
ZPO §§ 888, 750 Abs. 1; GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 29.08.2019; Aktenzeichen 4 Ca 1179/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. August 2019 - 4 Ca 1179/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung über die Beschäftigung des Klägers.
Die Schuldnerin (im Folgenden: Beklagte) ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. April 2018 - 4 Ca 1179/17 - verurteilt worden, den Gläubiger (im Folgenden: Kläger) als Betriebsleiter des A am Standort B zu beschäftigen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2019 - 18 Sa 607/18 - zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Zur Durchsetzung des Beschäftigungstitels hat der Kläger bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden mit Schriftsatz vom 21. März 2019 (Bl. 540 ff. d. A.) die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte beantragt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29. August 2019 (Bl. 1088 f. d. A.) gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von € 14.167,00, ersatzweise für je € 14.167,00, einen Tag Zwangshaft festgesetzt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht ersichtlich sei, dass der Kläger kein ernsthaftes Interesse an der Vollstreckung des Beschäftigungstitel habe. Die Beklagte könne sich im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht erneut auf die Wirksamkeit der Versetzung des Klägers berufen. Diese sei bereits durch zwei Instanzen für unwirksam erklärt worden. Dadurch, dass die Beklagte die Stelle des Betriebsleiters des A zwischenzeitlich anderweitig besetzt habe, werde die Beschäftigung des Klägers nicht unmöglich. Sofern ein Arbeitgeber sich dazu entscheide, eine Stelle neu zu besetzen, während er mit dem Arbeitnehmer, der zuvor auf dieser Stelle beschäftigt gewesen sei, einen Rechtsstreit über die Weiterbeschäftigung auf dieser Stelle führe, gehe er bewusst das Risiko ein, dass er in dem Rechtsstreit unterliege und den Arbeitnehmer auf der ursprünglichen Stelle weiter beschäftigen müsse.
Gegen diesen ihr am 5. September 2019 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 10. September 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass der Kläger inzwischen mit Schreiben vom 6. September 2019 (Bl. 1107 d. A.)
mit sofortiger Wirkung auf die Stelle des „Senior Manager Digitalization and Security“ versetzt worden sei. Der Kläger habe diese Stelle auch angetreten. Das Bundesarbeitsgericht habe klargestellt, dass ein Beschäftigungstitel bei vertragsgemäßer Beschäftigung erfüllt werde. Dabei müsse nicht notwendig die im Arbeitsvertrag beschriebene Tätigkeit allein vertragsgemäß sein. Bei einer wirksamen Versetzung durch Zuweisung einer anderen vergleichbaren oder höherwertigen Tätigkeit liege hierin das arbeitgeberseitige Angebot auf vertragsgemäße Beschäftigung. Im Übrigen habe sich die ursprünglich streitgegenständliche Versetzung vom 11. Dezember 2017/22. Januar 2018 in der Konkretisierung vom 19. Juni 2018 durch die jetzige Versetzung vom 6. September 2019 erledigt, so dass eine Vollstreckung aus dem streitgegenständlichen erstinstanzlichen Urteil durch Zwangsmittel nicht möglich sein dürfte. Der Kläger habe die Stelle als „Senior Manager Digitalization and Security“ am 9. September 2019 durch konkludentes Verhalten auch angenommen. Er sei weisungsgemäß zur Arbeit erschienen und habe die Übernahme der ihm zugewiesenen Tätigkeit nicht abgelehnt. Ihm stehe insoweit für Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 26. April 2018 kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
Mit Schriftsatz vom 18. September 2019 hat der Kläger vorgetragen, dass die Beschäftigung eines anderen Mitarbeiters auf seinem Arbeitsplatz als Betriebsleiter keinen Grund der Unmöglichkeit darstellte. Es sei zwar zutreffend, dass ihn die Beklagte mit Schreiben vom 6. September 2019 auf die Stelle des „Senior Manager Digitalization and Security“ versetzt habe. Es handelte sich aber um eine Scheinbenennung, die nur dazu diente, die ausgeurteilte fehlende Adäquanz der Tätigkeit eines „Senior Security Managers“ zu umgehen. Es müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass zur Versetzung ein wirksamer Beschluss des Betriebsratsgremiums nach § 99 BetrVG vorliege. Der wesentliche und überwiegende Inhalt der Tätigkeit beziehe sich nach wie vor auf die ausgeurteilte Aufgabe als „Senior Manager Security“.
Mit Schriftsatz vom 24. September 2019 hat die Beklagte die Auffassun...