Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessgebühr
Leitsatz (redaktionell)
Die Beschwerdekammer folgt der Auffassung, dass der Berufungsgegner nur eine halbe 13/10-Gebühr wegen vorzeitigen Endens des Auftrags gem. § 32 Abs. 1 BRAGO verlangen kann, wenn dieser bereits die Zurückweisung der Berufung beantragt hat und der Berufungsführer danach die Berufung zurücknimmt, ohne sie begründet zu haben.
Normenkette
BRAGO §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.12.2003; Aktenzeichen 4 Ca 4271/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Januar 2004 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2003 – 4 Ca 4271/02 – abgeändert.
Auf Grund des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2003 sind von dem Kläger 559,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. November 2003 an die Beklagte zu erstatten. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag und die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger 51 %, die Beklagte 49 % aus einem Beschwerdewert von 1.099,00 Euro. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger aus einem Beschwerdewert von 559,50 Euro.
Tatbestand
I.
Den vorliegenden Rechtsstreit verlor der Kläger im 1 Rechtszug durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 20. Mai 2003 (Bl. 54 ff. d.A.). Am 28. August 2003 legte der Kläger beim erkennenden Gericht Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2003 – 4 Ca 4271/02 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.719,53 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2000 zu zahlen. Dem Berufungsantrag war der Satz angefügt, dass die Berufung „vorab per Telefax fristwahrend eingelegt” werde. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2003, beim erkennenden Gericht am 16. Oktober 2003 eingegangen, meldete sich der Beklagtenvertreter für die Beklagte zu den Akten mit den Anträgen, die Berufung gegen das zitierte Urteil zurück zuweisen und dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Am 21. Oktober 2003 nahm der Kläger die Berufung zurück. Durch Beschluss vom 22. Oktober 2003 wurden dem Kläger wegen der Berufungsrücknahme die Kosten der Berufung auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO). Mit Schriftsatz vom 03. November 2003 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung gegenüber dem Kläger in Höhe einer 13/10 Prozessgebühr = 1.079,00 Euro aus einem Gegenstandswert von 31.719,53 Euro zuzüglich Auslagenpauschale von 20 Euro, insgesamt somit 1.099,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Durch Beschluss vom 17. Dezember 2003 setzte die Rechtspflegerin die Kosten gegen den Kläger wie beantragt fest. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 09. Januar 2004 legte der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Januar 2004, beim Arbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen, sofortige Beschwerde ein mit der Ansicht, die Beklagte habe sich wegen der zunächst fristwahrenden Einlegung der Berufung noch nicht mit einem Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu Akte melden dürfen. Die dadurch entstandenen Kosten seien nicht notwendig im Sinne des Gesetzes und damit vom Kläger auch nicht zu erstatten, jedenfalls nicht in voller Höhe. Durch Beschluss vom 24. März 2004 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen des weiteren Sach-Streitstands wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 78 ArbGG nach einem Beschwerdewert von mehr als 50 Euro statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger hat nur Anspruch auf die Erstattung einer halben 13/10 Gebühr gem. den §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO als Prozessgebühr nebst Auslagenpauschale von 20,00 Euro und Zinsen. Dies ergibt insgesamt 559,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2003, im Übrigen ist die sofortige Beschwerde des Beklagten erfolglos.
Nach dem Gesetz (§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Diese Pflicht reicht so weit, wie die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Es entspricht inzwischen höchstrichterlicher Rechtsansicht, dass der Berufungsgegner, selbst wenn ein Rechtsmittel ausdrücklich nur „fristwahrend” eingelegt wurde, grundsätzlich sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragen kann, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu verstoßen (BGH v. 17. Dezember 2002 ...