Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats. Vereinbarung eines Zeithonorars. Kostenfreistellung durch Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat hat die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen. Der Arbeitgeber ist nicht aus einer „Waffengleichheit” verpflichtet, dem Rechtsanwalt des Betriebsrats ein Honorar in derselben Höhe zu zahlen, wie er es dem von ihm selbst beauftragten Rechtsanwalt in dem betreffenden Beschlussverfahren zahlt.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 05.09.2011; Aktenzeichen 1 BVGa 16/11)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.02.2012; Aktenzeichen 7 ABN 115/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg vom 5.9.2011 – 1 BVGa 16/11 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat von den Kosten eines Rechtsanwalts zu einem Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR netto pro Arbeitsstunde zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen.

Der Beteiligte zu 1 ist der Betriebsrat in dem Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2 bis 4. Diese beschäftigen zur Zeit etwa 850 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Von diesen haben 248 mit einem am 20.6.2011 beim Arbeitsgericht Limburg eingegangenen Schriftsatz der P Rechtsanwälte GmbH beantragt, die Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen. Dieses Verfahren wird beim Arbeitsgericht Limburg unter dem Aktenzeichen 1 BV 11/11 geführt. Die Arbeitgeberin zahlt der P Rechtsanwälte GmbH ein Honorar in Höhe von 250,00 EUR pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Betriebsrat möchte ebenfalls einen Rechtsanwalt zu einem Stundensatz von 250,00 EUR pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer beauftragen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im Beschluss des Arbeitsgerichts auf Seite 2 bis 4 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats teilweise stattgegeben und die Beteiligten zu 2 bis 4 gesamtschuldnerisch verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten eines Rechtsanwalts in Höhe der Gebühren gemäß RVG für die gerichtliche Vertretung des Betriebsrats im Gütetermin vom 16.9.2011 im Verfahren 1 BV 11/11 freizustellen. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Die Zusage eines Zeithonorars stelle für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren nicht die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts dar. Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung als der gesetzlichen führt, dürfe ein Betriebsrat in der Regel nicht für erforderlich halten. Nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände könne eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Solche seien hier nicht zu erkennen.

Dieser Beschluss wurde dem Betriebsrat am 7.9.2011 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 19.9.2011, die Beschwerdebegründung enthalten, Beschwerde eingelegt.

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Limburg 1 BV 11/11 sei umfangreich und komplex. Unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten könne keine Anwaltskanzlei diesen Fall zu den Sätzen des RVG bearbeiten. Vor der Fassung des Beschlusses über die Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. E habe der Betriebsrat zwei andere Anwälte gefragt, ob sie das Mandat übernehmen könnten. Sie seien nicht bereit gewesen, die Vertretung des Betriebsrats in dem Verfahren 1 BV 11/11 zu einen Stundensatz von 250 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zu übernehmen, sondern hätten einen höheren Stundensatz gefordert. Andere Betriebsratskollegen seien gleichfalls erfolglos auf der Suche nach einem Anwalt gewesen. Der vom Betriebsrat gewünschte Rechtsanwalt Dr. E verfüge über einschlägige Prozesserfahrung und sei dem Betriebsrat seit Jahren bekannt.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Limburg an der Lahn vom 5.9.2011 – 1 BVGa 16/11 die Beteiligten zu 2-4 gesamtschuldnerisch zu verpflichten, die Beteiligte zu 1 von den Kosten eines Rechtsanwalts in Höhe eines Stundensatzes von 250 EUR netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Gebühren gemäß RVG für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Limburg an der Lahn 1 BV 11/11 freizustellen.

Die Beteiligten zu 2 bis 4 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil eine Bevollmächtigung des den Betriebsrat in diesem Verfahren vertretenden Rechtsanwalts nicht erfolgt beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht worden sei. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei zutreffend.

Die Betriebsratsvorsitzende hat im Termin vom 7.11.2011 eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt und einen Ausdruck einer E-Mail vom 5.11.2011 vorgelegt; insoweit wird auf die Anlagen zum Sitzungsprotokoll vom 7.11.2011 Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der B...

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