Entscheidungsstichwort (Thema)

Koalitionseigenschaft. Gewerkschaft. Tariffähigkeit. Dienstleistungsgewerkschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Die Unabhängige Flugbegleiter Organisation (UFO) e.V. ist eine tariffähige Gewerkschaft.

 

Normenkette

GG Art. 4 Abs. 3; TVG § 2; ArbGG § 97; ZPO § 138 Abs. 4, § 283

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 21.08.2001; Aktenzeichen 4 BV 17/00)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 14.12.2004; Aktenzeichen 1 ABR 51/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. August 2001 – 4 BV 17/00 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 2).

Die Antragstellerin ist die durch den Zusammenschluss mit der Gewerkschaft … entstandene Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beteiligten zu 1), der … Ihr gehören etwa drei Millionen Mitglieder an. Die Beteiligte zu 2) entstand als Berufsverband der von deutschen Luftverkehrsgesellschaften in der Kabine beschäftigten Flugbegleiter. Ihr Ziel war es zunächst, Mitglieder in der und der eine gemeinsame Plattform zu geben. Die Berufsgruppe der Flugbegleiter umfasst regelmäßig etwa 20.000 Arbeitnehmer, von denen derzeit ca. 13.000 von der … Passage (…) ca. 1.300 von der … etwa 700 von der … ca. 1.500 von der … ca. 800 von … ca. 160 von der … sowie jeweils ca. 500 von der … und der beschäftigt werden. Für etwa 14.000 Flugbegleiter sind die Flughäfen in Frankfurt am Main bzw. München der Heimatflughafen. Da der Rückhalt der … und … innerhalb der Berufsgruppe zunehmend sank, beschloss die Beteiligte zu 2) im Jahr 1999, nunmehr als Gewerkschaft aufzutreten und den Abschluss von Tarifverträgen anzustreben. Aufgrund einer Satzungsänderung erhielt die Satzung der Beteiligten zu 2. den aktuellen, in der Anlage zum Schriftsatz vom 30. März 2001 (Bl. 103 d. A.) ersichtliche Fassung, auf die wegen ihres vollständigen Inhalts Bezug genommen wird. § 2 der Satzung enthält folgende Regelung:

„Zweck des Vereins ist:

  1. Förderung und Wahrung der Belange des Flugbegleiterpersonals in Deutschland und die Verfolgung der berufs- und tarifpolitischen Interessen, insbesondere durch Abschluss von Tarifverträgen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Maßnahmen des Arbeitskampfes. … zahlt Streikunterstützung. Näheres regeln die Regularien zu Arbeitskampfmaßnahmen und Streikunterstützung.
  2. Verbesserung der berufs spezifischen Qualifikation der in der Zivilfahrt eingesetzten Flugbegleiter.
  3. Die Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr.
  4. Der Bestand und die Entwicklung der Zivilluftfahrt.”

§ 4 enthält u.a. folgende Bestimmungen:

1. Alle im Kabinendienst Beschäftigten von und aus Deutschland operierenden Luftverkehrsgesellschaften können Mitglied des Vereins werden.

9. Jedes Mitglied, das den Bestrebungen und Zielen des Vereins in schädlicher Weise zuwiderhandelt oder mehr als drei Monatsbeiträge schuldet, kann, aus dem Verein ausgeschlossen werden.”

Gemäß § 6 Nr. 2 der Satzung beträgt der Mitgliedsbeitrag 0,5 % der monatlichen Grundvergütung. In Ergänzung zu § 2 der Satzung wurden die in der Anlage zum Schriftsatz vom 05. Januar 2001 (Bl. 21 bis 28 d. A.) vorgelegten „Regularien zu Arbeitskampfmaßnahmen und Streikunterstützung” verabschiedet, auf die Bezug genommen wird. Die unter Ziffer 9.2 der Regularien vorgesehene Streikunterstützung beträgt pro Streiktag nach einer Mitgliedschaft von mindestens drei Monaten das 2,4-fache des monatlichen Mitgliedsbeitrages, nach einer Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten das 2,5-fache des monatlichen Mitgliedsbeitrags und nach einer Mitgliedschaft von mindestens 35 Monaten das 2,6-fache des monatlichen Mitgliedsbeitrags. Einen Arbeitskampf hat die Beteiligte zu 2) bisher nicht geführt.

Die Beteiligte zu 2) hatte am 17. August 2001 4.524 beitragszahlende Mitglieder. Davon befanden sich etwa 30 im Ruhestand. Am 31. März 2002 hatte die Beteiligte zu 2) 6.467 Mitglieder. Der Organisationsgrad der Antragstellerin unter den Flugbegleitern ist im vorliegenden Verfahren trotz mehrerer gerichtlicher Auflagen nicht bekannt geworden

Die Beteiligte zu 2) verfügt über Geschäftsräume in …, in denen derzeit zwei Büroangestellte auf insgesamt 1,5 Stellen, ein Angestellter für Steuerfragen auf einer halben Stelle, ein Angestellter für Buchhaltung und Verwaltung auf einer halben Stelle und zwei EDV-Fachleute auf einer halben Stelle tätig sind. Daneben sind drei von Unternehmen des … Konzerns freigestellte Angestellte tätig, nämlich Herr … als Ressortleiter Tarif in Vollzeit sowie Herr und Frau … jeweils auf einer halben Stelle. Herr … ist für Berufspolitik und Frau … für Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Daneben ist Frau … als Tarif- und Rechtsberaterin vollzeitig tätig. Ob Herr … Herr …, Frau und Frau … als hauptamtliche Mitarbeiter gegen Vergütung angestellt sind, ist zwischen den Beteiligten streitig. Darüber hinaus stützt die Beteiligte zu 2) sich in größerem Umfang auf die Mitarbeit ehrenamtlich Tätiger. Für das Ressort Alter...

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