Entscheidungsstichwort (Thema)

Altfälle. Anrechnung. Geschäftsgebühr. Kostenfestsetzung. Verfahrensgebühr. Berechnung der Anwaltsvergütung in „Altfällen” derselben Angelegenheit

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch nach Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009 gilt für „Altfälle” die Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG, weshalb die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt wurde oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet war.

 

Orientierungssatz

Die Beschwerdekammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, nach der auch nach Inkrafttreten des § 15 a RVG am 05. August 2009 für „Altfälle” die Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG gilt und die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt wurde oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet war.

 

Normenkette

RVG § 15a; RVG-VV Vorbem 3.4; RVG §§ 60, 60 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 09.08.2010; Aktenzeichen 1 Ca 533/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg an der Lahn vom 9. August 2010 – 1 Ca 533/08 – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Durch Beschluss vom 16. September 2008 gewährte das Arbeitsgericht dem Kläger für seine am 28. Juli 2008 erhobene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, der in gleicher Sache bereits vorgerichtlich für den Kläger tätig war. Am 26. November 2008 schlossen die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich.

Am 3. Dezember 2008 beantragte der Klägervertreter Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse in Höhe von 1652,32 EUR, errechnet wie folgt:

Verfahrensgebühr

3100

42.665,32

508,30

Terminsgebühr

3104

42.665,32

469,20

Einigungs-/Aussöhnungsgebühr

1003

42.665,32

391,00

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Einzelberechnung 7001

20,00

Summe

1388,50

Umsatzsteuer auf die Vergütung

7008

263,82

Summe

1652,32

abzüglich Vorschüsse und sonstige Zahlungen (s. o.)

0,00

zu zahlender Betrag

1.652,32

Durch Beschluss vom 8. Dezember 2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diese Kosten antragsgemäß fest.

Am 4. Mai 2010 legte der Bezirksrevisor hingegen Erinnerung ein unter Hinweis darauf, dass der Klägervertreter bereits vorgerichtlich für den Kläger tätig war und deshalb eine halbe Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Dies ergebe hier eine Überzahlung von 302,44 EUR.

Am 11. Mai 2010 erließ der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in Abhilfe der Erinnerung einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss über 1349,88 EUR, errechnet wie folgt:

1,3 Verfahrengebühr Nr. 3100 VV aus Wert:

42.665,32 EUR

508,30 EUR

1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV aus Wert:

42.665,32 EUR

469,20 EUR

1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV aus Wert:

42.665,32 EUR

391,00 EUR

Pauschale Nr. 7002 VV: 20 % d. Geb., max. 20.– EUR

20,00 EUR

Zwischensumme:

1388,50 EUR

MwSt:

263,82 EUR

Gesamtbetrag:

1.652,32 EUR

anrechenbare Geschäftsgebühr

302,44 EUR

festzusetzender Betrag

1.349,88 EUR

302,44 EUR wurden somit zurückverlangt.

Der Klägervertreter legte hiergegen am 20. Mai 2010 Erinnerung ein, der weder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, noch das Arbeitsgericht abhalfen, Letzteres durch Beschluss vom 9. August 2010, dem Klägervertreter am 19. August 2010 zugestellt. Der am 30. August 2010 eingegangen Beschwerde des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß den §§ 56, 33 Abs. 3 bis 6 RVG nach der Art des Rechtsbehelfs statthafte Beschwerde des Klägervertreters ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert von mehr als 200 EUR ist erreicht (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG).

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. August 2010 die Erinnerung des Klägervertreters vom 20. Mai 2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. Mai 2010 zu Recht zurückgewiesen.

Die Berechnung der dem Klägervertreter zukommenden Kosten und Gebühren in diesem Beschluss ist rechnerisch zutreffend und beruht auf den rechtlichen Bestimmungen, die der Klägervertreter in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 3. Dezember 2008 selbst zitiert hat. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

Die vorgenommene Kürzung der Verfahrensgebühr findet ihren Rechtsgrund in S. 1 der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG V...

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