Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung. (so schon Kammerbeschlüsse vom 26. Oktober 2009 – 13 Ta 530/09 – und vom 19. April 2010 – 13 Ta 104/10 –, gegen BGH vom 02. September 2009 – II ZB 35/07 –, vom 09. Dezember 2009 – VII ZB 175/07 – und vom 11. März 2010 – IX ZB 82/08 –). Geschäftsgebühr. Kostenfestsetzung. Verfahrensgebühr
Orientierungssatz
Auch nach Inkrafttreten des § 15 a RVG am 05. August 2009 bleibt es mangels spezieller Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG, nach der die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt wurde oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet war.
Normenkette
RVG-VV Vorbem 3.4; RVG §§ 60, 15a
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.03.2010; Aktenzeichen 24 Ca 3282/09) |
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.08.2009; Aktenzeichen 24 Ca 3282/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2010 – 24 Ca 3282/09 – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Mit der am 9. April 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage forderte die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 26. März 2009, ihre Weiterbeschäftigung und ein Zeugnis. Vorgerichtliche Versuche des Bevollmächtigten der Klägerin, die Angelegenheit mit der Beklagten zu klären, waren gescheitert.
Im Gütetermin vom 26. Juni 2009 schlossen die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich. Am 22. Juli 2009 wurde der Klägerin antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2009 beantragte der Klägervertreter gegenüber der Staatskasse Kostenfestsetzung über insgesamt 966,88 EUR (Blatt B 15 der Akte), nach späterer Korrektur über 960,93 EUR.
Durch Beschluss vom 24. August 2009 (Blatt B 13 der Akte) setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf insgesamt 786,89 EUR fest. Zur Begründung führte sie unter anderem aus:
”Es ist im vorliegenden Falle einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden, welche gemäß der Anm. zu Teil 2, Abschnitt 3 VV RVG auf die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren hälftig anzurechnen ist. Hier wird die Mittelgebühr von 1,3 zugrunde gelegt. Somit ist 0,65 Gebühr in Höhe von 146,25 EUR anzurechnen.”
Mit der am 8./28. September 2009 erhobenen Erinnerung wandte sich der Klägervertreter gegen diese Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 146,35 EUR unter Verweis auf § 15 a RVG.
Weder die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle noch das Arbeitsgericht haben dieser Erinnerung abgeholfen, letzteres durch Beschluss vom 31. März 2010 (Blatt B 26 der Akten) bei ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 20. April 2010 zugestellt.
Der am selben Tag eingegangenen Beschwerde des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht am 23. April 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß den §§ 56, 33 Abs. 3 bis 6 RVG nach der Art des Rechtsbehelfs statthafte Beschwerde des Klägervertreters ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Wegen der Zulassung der Beschwerde kommt es auf den Beschwerdewert von mehr als 200 EUR nicht an (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG).
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss 31. März 2010 die Erinnerung des Klägervertreters zu Recht zurückgewiesen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat durch ihren Beschluss vom 24. August 2009 die dem Klägervertreter aus der Landeskasse zu zahlenden Kosten zutreffend auf 786,89 EUR festgesetzt.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die dem Klägervertreter zweifelsfrei zustehenden Verfahrensgebühr in Höhe von 292,50 EUR (Gebührensatz von 1,3) zu Recht um die Hälfte der Geschäftsgebühr (Gebührensatz von 0,65) nebst Mehrwertsteuer, also um 174,04 EUR gekürzt und so unter Einschluss der unstreitigen Terminsgebühr (270 EUR) und Vergleichsgebühr (225 EUR) unter Zusatz von 20 EUR als Telekommunikationspauschale und 19% Mehrwertsteuer zutreffend einen Gesamtbetrag von 786,89 EUR ermittelt.
Der Zahlungsanspruch folgt aus den §§ 55, 45, 49 RVG, die Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG, die Einigungsgebühr aus Nr. 1003, 1000 VV RVG; die Verfahrensgebühr ergibt sich aus Nr. 3100 VV RVG, die Telekommunikationspauschale aus Nr. 7002 VV RVG und die Erstattung der Mehrwertsteuer aus Nr. 7008 VV RVG.
Die vorgenommene Kürzung der Verfahrensgebühr findet ihren Rechtsgrund in S. 1 der Vorbemerkung 3 Abs...