Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariffähigkeit der Neuen Assekuranz Gewerkschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 97 Abs. 2 ArbGG n.F. ist nicht verfassungswidrig.

2. Die Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG) e.V. ist keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3, Art. 100; ArbGG § 97 Abs. 2; TVG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 13.09.2019; Aktenzeichen 1 BvR 1/16)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 2), der Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG) e.V. mit Sitz in Gießen.

Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Mitglied im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), dem Beteiligten zu 3), ist. Am Verfahren wurden weiter beteiligt als Beteiligte zu 4) die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und als Beteiligte zu 5) die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Beteiligte zu 1) ist eine Gewerkschaft im Dienstleistungsbereich mit rund 2 Millionen Mitgliedern. Ihre Satzung vom Sept. 2011 (Bl. 43 ff. d. A.) lautet auszugsweise:

"§ 4 Organisationsbereich

1. Der Organisationsbereich der ver.di umfasst Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 aufgeführten Bereiche sowie alle Mitglieder, ...

...

Anhang 1

Organisationsbereich

...

1.2 Handel, Banken, Versicherungen

...

1.2.3 Versicherungen

Versicherungsunternehmen mit ihren Hilfs- und Nebenbetrieben einschließlich rechtlich ausgegliederter bzw. selbständiger, jedoch wirtschaftlich-organisatorisch zugeordneter Dienstleistungsbetriebe...

1.2.3.1 Private Versicherungsunternehmen

...

1.2.3.2 Gemeinwirtschaftliche Versicherungsunternehmen

1.2.3.3. Öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten

1.2.3.4 Versicherungs-Vermittlerunternehmen

1.2.3.5 Ersatzkassen und Betriebskrankenkassen

..."

Die Beteiligte zu 1) hat in diesem Organisationsbereich zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen.

Die Satzung der Beteiligten zu 2) (Bl. 33 ff. d. A.) datiert vom 18. Nov. 2010. Es heißt dort u.a.:

"Allgemeines

Die Neue Assekuranz Gewerkschaft ist die Gewerkschaft für die Beschäftigten im Privaten Versicherungsgewerbe ...

§ 1 Name und Sitz

1. Die Gewerkschaft führt den Namen "Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG)". Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

2. Die NAG hat ihren Sitz in Gießen.

§ 2 Organisationsgebiet und Organisationsbereich

Das Organisationsgebiet der NAG erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Organisationsbereich erstreckt sich auf die Betriebe aller im Privaten Versicherungsgewerbe tätigen Unternehmen, einschließlich der Betriebe und Unternehmen der Versicherungsberatung und Versicherungsvermittlung sowie der Versicherungsmakler.

§ 3 Zweck, Aufgaben und Ziele

1. Zweck der NAG ist der Zusammenschluss der Beschäftigten des privaten Versicherungsgewerbes...

...

4. Die NAG vertritt ihre Mitglieder in Belangen ihrer sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Arbeitsbedingungen.

...

6. Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere:

a. Abschluss und Durchsetzung von Tarifverträgen und anderen Vereinbarungen mit den Arbeitgebern und ihren Verbänden

...

7. Zur Durchsetzung ihrer Ziele, Grundsätze und Forderungen ist die NAG bereit, alle gewerkschaftlichen Mittel einzusetzen. Dies schließt Maßnahmen des Arbeitskampfes oder andere Kampfmaßnahmen ein. Zur Wahrung gemeinsamer Belange arbeitet die NAG in der Tarifpolitik und anderen Bereichen auch in Kooperation mit anderen Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammen.

...

§ 8 Tarifverhandlungen und Arbeitskampf

1. Die Tarifverhandlungen werden von der Tarifkommission geführt... .

2. Über Urabstimmungen und Arbeitskampfmaßnahmen entscheidet der Vorstand.

3. Bei Streik wird den im Arbeitskampf stehenden Mitgliedern eine Unterstützung gewährt.

Die Organe der NAG sind nach § 4 der Satzung die Mitgliederversammlung, der Gewerkschaftsrat und der Vorstand. Die Mitgliedschaftsbeiträge betragen nach § 7 der Satzung für Mitglieder im Beschäftigungsverhältnis gestaffelt nach Tarifgruppen monatlich zwischen 10 und 40 EUR.

Der Vorstand der NAG besteht aus Waltraud Baier, Tobias Münster und Joachim Liesefeld. Sie hat einen aus 14 Personen bestehenden Gewerkschaftsrat. Ferner gibt es eine Tarifkommission, die aus 12 Personen besteht.

Die NAG unterhält drei Regionalverbände. Auf ihrer Internetseite gibt es Verlinkungen zu den Mailadressen rv-nord@neue-assekuranz-gewerkschaft.de, rv-mitte@neue-assekuranz-gewerkschaft.de und rv-sued@neue-assekuranz-gewerkschaft.de.

Die Beteiligte zu 2) hat zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung zwei Sekretäre (A und B), eine Bürokraft, eine Sekretärinnenstelle ist ausgeschrieben. Die Stelle eines hauptberuflichen Geschäftsführers wird ausgeschrieben.

Die Beteiligte zu 2) hat zahlreiche Mandate in örtlichen Betriebsräten, Gesamt- und...

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