Entscheidungsstichwort (Thema)
Außendienstmitarbeiter. Gerichtsstand. Erfüllungsort. Arbeitsort. Verweisungsbeschluss
Leitsatz (redaktionell)
Ein Beschluss über die örtliche Verweisung ist offensichtlich gesetzwidrig, wenn das Arbeitsgericht nicht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erfüllungsort im Arbeitsverhältnis abzuweichen.
Normenkette
ZPO 12; ZPO 17; ZPO 29; ZPO § 35; ZPO 36 I Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; ArbGG § 48 Abs. Ia
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Aktenzeichen 5 Ca 96/08) |
ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 Ca 2481/08) |
Tenor
Zum für die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits 12 Ca 2481/08 Arbeitsgericht Düsseldorf = 5 Ca 96/08 Arbeitsgericht Offenbach am Main örtlich zuständigen Gericht wird das Arbeitsgericht Offenbach am Main bestimmt.
Gründe
Der Kläger war auf Grund eines schriftlichen „Beratervertrages” vom 25. August 2006 seit dem 1. September 2006 zunächst befristet bis zum 31. August 2007 für die Beklagte in der Weise tätig, dass er ihr seine sämtlichen Kenntnisse im Bereich des „Xxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx” zur Verfügung stellte (Bl 18 und 19 d. A.). Für die ersten 12 Monate wurde eine Vergütung von 2.000,00 EUR brutto monatlich und eine Umsatzprovision in Höhe von 5 v. H. vereinbart (Anhänge 1 und 2 vom 25. August 2006 und vom 27. Februar 2007, Bl. 20 und 21 d. A.) Daneben wurden zwei Verträge über die Gewährung eines Darlehns an den Kläger geschlossen (Bl. 22 – 24 d. A.). Auf einer ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Visitenkarte wurde der Kläger als „Area Sales Manager” bezeichnet (Bl. 25 d. A.). Der Kläger betreute die Märkte der Beklagten in der A, B, C, D, E, F und G von einem Büro in seiner Wohnung aus. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Sie kündigte das Rechtsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 10. März 2008, zugegangen am 11. März 2008, ordentlich zum 31. August 2008 (Bl. 26 d. A.). Mit der gegen diese Kündigung am 1. April 2008 bei dem Arbeitsgericht Offenbach als dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes eingereichten und der Beklagten am 4. April 2008 zugestellten Kündigungsschutzklage kündigt der Kläger den Antrag an, festzustellen. dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 10. März 2008 nicht beendet wird.
Auf den Hinweis des Arbeitsgerichts Offenbach, dass für den Sitz der Beklagten in Düsseldorf das Arbeitsgericht Düsseldorf örtlich zuständig sei, wiederholte der Kläger innerhalb der ihm bis zum 18. April 2008 eingeräumten Frist seine Ansicht, dass das Arbeitsgericht Offenbach Gerichtsstand des Erfüllungsortes sei (Bl. 32 d. A.). Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat den Rechtsstreit mit einem Beschluss vom 22. April 2008 an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen (Bl. 33 – 35 d. A.). Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Parteien mit einem Schreiben vom 29. April 2008 darauf hingewiesen, dass es den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach für willkürlich und deshalb nicht bindend betrachte (Bl. 37 und 38 d. A.), und die Sache nach zustimmender Stellungsnahme des Klägers (Bl. 39 d. A.) mit Beschluss vom 23. Mai 2008 dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt (Bl. 46 – 48 d. A.).
Für die Beklagte hat am 14. April 2008 gegenüber dem Arbeitsgericht Offenbach mit dem Briefkopf der Beklagten (Bl. 30 d. A.) und am 7. Mai 2008 gegenüber dem Arbeitsgericht Düsseldorf per Fax auf Briefpapier einer „H Gruppe” (Bl. Bl. 40 und 41 d. A.) und per Brief mit dem Briefkopf einer „H Holding GmbH” (Bl. 43 und 44 d. A.) ein Assessor jur. I der „Rechtsabteilung der H Gruppe” vorgetragen.
II.
Nachdem sowohl das Arbeitsgericht Offenbach als auch das Arbeitsgericht Düsseldorf sich mit rechtskräftigen, weil gem. §§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, 17 a Abs. 2 und 3 GVG unanfechtbaren, Beschlüsse für örtlich unzuständig erklärt haben, hat das Hessische Landesarbeitsgericht gem. § 36 Abs. 2 ZPO als das Landesarbeitsgericht, in dessen Bezirk das Arbeitsgericht Offenbach am Main als das zunächst mit der Sache befasste Gericht liegt, weil gemeinsames zunächst höheres Gericht der Arbeitsgerichte Offenbach am Main und Düsseldorf das Bundesarbeitsgericht wäre (BAG Beschl. v. 14.07.1998 – 5 AS 22/98 – NZA 1998, 1189, 1190), auf die Vorlage des Arbeitsgerichts Düsseldorf das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu bestimmen. Die Vorlage ist in dem hier gegebenen Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch ohne Antrag einer Partei von Amts wegen zulässig, um einen Verfahrensstillstand zu vermeiden (BGH Beschl. v. 31.01.1979 – IV ARZ 111/78 – NJW 1979, 1048; v. 07.03.1991 – I ARZ 15/91 – MDR 1991, 1199; HessLAG Beschl. v. 24.07.2006 – 1 SHa 11/06 – rkr., unter II der Gründe). Als örtlich zuständig für die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits ist das Arbeitsgericht Offenbach zu bestimmen.
1. Dabei kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht Offenbach am Main entgegen seiner An...