Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsbefugnis bei eigener Rechtsposition nach BetrVG. Jederzeitiges Einsichtnahmerecht des Betriebsrates. Bedeutung "Einsicht in Unterlagen"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus § 34 Absatz 3 BetrVG ergibt sich ein Anspruch von Mitgliedern des Betriebsrats auf Überlassung eines sog. Schlüsseltransponders für das Sekretariat des Betriebsrats.

2. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Betriebsrat, nicht gegen den Arbeitgeber.

3. Die Androhung von Zwangsmitteln kann gegenüber dem Betriebsrat nicht verlangt werden.

 

Normenkette

BetrVG § 34 Abs. 3; ZPO § 887

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.02.2019; Aktenzeichen 19 BV 408/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2019 – 19 BV 408/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Beteiligte zu 9 wird verpflichtet, den Antragstellern zu 1-7 Zugang zu dem Raum 2.102 mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für den vorgenannten Raum codierten Schlüsseltransponders zu gewähren durch Stellung eines Antrags für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über den Zugang von Mitgliedern des Betriebsrats zu den Räumlichkeiten des Betriebsrats.

Die Antragsteller zu 1-7 sind Mitglieder des im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligte zu 8) gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 9). Der Arbeitgeber stellte dem Betriebsrat verschiedene Räume zur Verfügung; insoweit wird auf Bl. 9 der Akte Bezug genommen. Der Raum 2.102 ist das Sekretariat des Betriebsrats, in dem sich sämtliche Unterlagen des Betriebsrats, die Postfächer der Mitglieder des Betriebsrats und das Kopier-/Scanner-, Faxgerät befinden. Der Raum 2.103 ist das Büro des Betriebsratsvorsitzenden, der Raum 2.101 das Büro der freigestellten Betriebsratsmitglieder A und B, der Raum 2.104 ist das Büro des -ebenfalls freigestellten- Antragstellers zu 1. Jeder der Antragsteller hat einen Transponder, der auf den Raum 2.104 codiert ist. Die übrigen Räume lassen sich mit dem Transponder nicht öffnen.

Die Antragsteller arbeiten teilweise auch im Schichtdienst. In der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 16:30 Uhr ist das Sekretariat mit der Sekretärin besetzt.

Die Antragsteller haben die Zurverfügungstellung von Zugangsschlüsseln in Form von so genannten Transpondern für die genannten Räume begehrt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 28. Februar 2019 (Bl. 105-106R der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 106R-107Rder Akte) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 27. März 2019 zugestellt. Er hat dagegen am 18. April 2019 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 27. Juni 2019 am 27. Juni 2019 begründet.

Der Antragsteller sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass zur Ausübung des Rechts auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse nach § 34 Abs. 3 BetrVG ein jederzeitiger Zugang erforderlich sei. Da die Antragsteller teilweise im Schichtdienst zu Zeiten arbeiteten, zu denen das Sekretariat nicht besetzt ist, sei zur Gewährleistung jederzeitigen Zugangs zu den Unterlagen des Betriebsrats die Freischaltung des Schlüsseltransponders erforderlich. Sie behaupten, es stünden nicht sämtliche relevanten Unterlagen auch elektronisch auf dem Laufwerk M zur Verfügung.

Die Antragsteller beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2019 – 19 BV 408/18-

1. die Antragsgegner zu verpflichten, hilfsweise die Antragsgegner als Gesamtschuldner, den Beteiligten zu 1-7 Zugang zu den Räumen 2.103, 2.102, 2.101 sowie 2.099 im Betrieb der Beteiligten zu 8 zu gewähren mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für die vorgenannten Räume codierten Schlüsseltransponders, der Beteiligte zu 9 durch Stellung eines Antrags für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8;

2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Z. 1 ein Zwangsgeld, hilfsweise Ordnungsgeld, festzusetzen, hilfsweise anzudrohen,

Der Betriebsrat und der Arbeitgeber beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Für die bestimmten Betriebsratsmitgliedern persönlich zugeordneten Räume bestehe kein Zutrittsrecht, zumal sich dort keinerlei Unterlagen des Betriebsrats befänden. Auch für das Sekretariat müsse kein Zugang in Form eines Transponders eingeräumt werden, da dieses ausreichend besetzt sei. Die Assistentin des Betriebsrats sei eine Vollzeitkraft. Auch insoweit hätten d...

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