Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung einer Arbeitnehmerin als Vertriebsdirektorin
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Schuldner kann sich auch im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung (hier: Verpflichtung zur Beschäftigung einer Arbeitnehmerin als regionale Vertriebsdirektorin) berufen.
2. Das Gericht hat alsdann schon im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen, ob der Arbeitgeber tatsächlich seiner titulierten Verpflichtung nachgekommen ist.
Normenkette
ZPO § 888
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.02.2015; Aktenzeichen 3 Ga 51/14) |
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.05.2014; Aktenzeichen 3 Ga 51/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11.02.2015 - 3 Ga 51/14 - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtungen aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 27.05.2014 - 3 Ga 51/14 -, nämlich die Gläubigerin als regionale Vertriebsdirektorin im Bereich Sales Manager Team A und B zu beschäftigen
ein Zwangsgeld in Höhe von 6.200,00 € verhängt.
Für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, wird für je 600,00 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Steffen Leipold.
Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Schuldnerin zu 90 % und die Gläubigerin zu 10 % zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer am 02.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 16.02.2015 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11.02.2015, mit dem ihr die Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, zur Durchsetzung der im rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts vom 27.05.2014 (Az. 3 Ga 511/14) ausgesprochenen Verpflichtung, sie als Vertriebsdirektorin im Bereich Sales Manager Team A und B zu beschäftigen, versagt worden ist.
Zwischen den Parteien besteht ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des mit der Rechtsvorgängerin geschlossenen Arbeitsvertrages vom 14.08.1998 (Bl. 52 ff d.A.). Die Gläubigerin ist Mitglied des Betriebsrats und war zuletzt als regionale Vertriebsdirektorin im "Sales Manager Team A und B" beschäftigt. Ihr obliegt es dabei, aktiv Vertriebstätigkeiten zu entfalten, indem sie unter anderem Beraterveranstaltungen, Beratungsgespräche, Betreuungsbesuche, Telefonkonferenzen und KAM-Termine mit Kundenberatern der Deutschen B in der von ihr betreuten Region plant, vorbereitet, und insbesondere vor Ort durchführt. Zur Veranschaulichung der in diesem Zusammenhang anfallenden Einzeltätigkeiten wird auf die Stellenbeschreibung vom April 2012 (Bl. 266, 267 d.A.) Bezug genommen. Geschäftsgegenstand der Schuldnerin ist die Erbringung von Vertriebsdienstleistungen, u.a. in Kooperation mit der Deutschen B AG.
Die Schuldnerin beantragte nach einigen von ihr behaupteten Verfehlungen der Gläubigerin mit Antragsschrift vom 13.02.2014 beim Arbeitsgericht Frankfurt (3 BV 82/14) die Ersetzung der Zustimmung zu einer fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Das Arbeitsgericht Frankfurt (3 BV 82/14) sowie das Hessische Landesarbeitsgericht (8 TaBV 210/15) wiesen den Antrag mit Beschlüssen vom 02.09.2014 bzw. 08.09.2015 zurück. Nach einem Personalgespräch am 28.04.2014 stellte die Schuldnerin die Gläubigerin mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres widerruflich von ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin im Sales Manager Team A und B frei (Bl. 65 d.A.).
Die Gläubigerin hat darauf am 02.05.2014 beim Arbeitsgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung (3 Ga 511/14) auf Beschäftigung eingereicht. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 27.05.2014 die Schuldnerin zur Beschäftigung der Gläubigerin als regionale Vertriebsdirektorin im Bereich Sales Manager Team A und B AG verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Schuldnerin hat das Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 04.08.2014 (16 SaGa 855/14) zurückgewiesen und damit die Verurteilung zur Beschäftigung der Gläubigerin bestätigt.
In der Folge kam die Schuldnerin der Aufforderung der Gläubigerin, sie entsprechend ihrem titulierten Anspruch zu beschäftigen, nicht nach. Am 11.06.2014 übertrug sie ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Aufgaben in ihrem Vertriebsbereich, der B. Die Gläubigerin sollte zum Thema "Digitalisierungstrend im Retail Geschäft" eine Wettbewerbsanalyse vorbereiten und erstellen. Nachfolgend sollte sie die Frage bearbeiten, wie die Schuldnerin nach den Ergebnissen der Wettbewerbsanalyse am Markt besser positioniert werden kann. Anschließend sollte sie, insbesondere mit Blick auf die Bei...